Rechtssatz RS0048977
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048977
Entscheidungsdatum
19.02.1986
Rechtssatz
Hat ein Vormund mangels eines ihm zur Verwaltung anvertrauten Vermögens des Minderjährigen aus einem eigenen Vermögen Auslagen im Interesse des Minderjährigen getätigt, so muß der Vormund für solche Aufwendungen selbst dann den Rechtsweg beschreiten, wenn die Tätigkeit mit Ermächtigung des Vormundschaftsgerichtes entfaltet wurde. Dem Vormundschaftsgericht obliegt in diesem Fall bezüglich eines Ersatzanspruches des Vormundes gegen sein Mündel nicht die Schaffung eines Exekutionstitels.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0048977
Dokumentnummer
JJR_19860219_OGH0002_0030OB00625_8500000_002