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Entscheidung 7 Ob 115/08z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob115/08z

Entscheidungsdatum

11.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter G*****, gegen die beklagte Partei W***** AG, ***** wegen 12.763,41 EUR sA, über den „Rekurs" (Revisionsrekurs) des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 31. März 2008, GZ 5 R 52/08v-11, mit dem der Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. Februar 2008, GZ 26 Cg 180/06a-6, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies den Antrag des Klägers, ihm die Verfahrenshilfe im vollen Umfang des Paragraph 64, Ziffer eins, Litera a bis c und Ziffer 3, ZPO zu bewilligen, ab.

Das Rekursgericht wies den vom Kläger gegen den erstgerichtlichen Beschluss erhobenen Rekurs als verspätet zurück. Es sprach aus, dass gegen seine Entscheidung der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Entgegen diesem - rechtsirrigen - Ausspruch ist das vom Kläger gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene, als Revisionsrekurs zu bezeichnende (Kodek in Rechberger3 Paragraph 528, Rz 1 mwN), Rechtsmittel absolut unzulässig.

Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen „über die Verfahrenshilfe" jedenfalls, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO und unabhängig davon unzulässig, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe oder deren Versagung zum Inhalt hat. Nach ständiger Rechtsprechung sind auch Formalentscheidungen, die die meritorische Erledigung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe ablehnen, Entscheidungen „über die Verfahrenshilfe" (RIS-Justiz RS0044213). Ein die Verfahrenshilfe betreffender Beschluss ist also auch dann jedenfalls unanfechtbar, wenn das Gericht zweiter Instanz nicht in der Sache selbst entschieden, sondern eine Sachentscheidung - wie hier - aus formellen (verfahrensrechtlichen) Gründen abgelehnt hat (1 Ob 575/93, RZ 1994/66; 7 Ob 262/00f ua).

Ohne dass auf das Rechtsmittel des Klägers inhaltlich eingegangen werden könnte, ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Da der Revisionsrekurs jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen ist, ist es nicht erforderlich, dem Rechtsmittelwerber Gelegenheit zur Behebung des Formgebrechens der fehlenden anwaltlichen Unterschrift zu geben vergleiche RIS-Justiz RS0005946; 6 Ob 247/07b ua).

Anmerkung

E87929 7Ob115.08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00115.08Z.0611.000

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2008

Dokumentnummer

JJT_20080611_OGH0002_0070OB00115_08Z0000_000

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