Dagegen ist der „Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe“ gemäß § 14 Abs 2 Z 3 AußStrG jedenfalls unzulässig. Das gilt nicht bloß für bestätigende oder abändernde Entscheidungen der zweiten Instanz, sondern auch für solche Entscheidungen, mit welchen das Gericht zweiter Instanz die Entscheidung über das Rechtsmittel aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt hat. In den Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG - unter anderem also auch über die Verfahrenshilfe (Z 3) - ist der „Revisionsrekurs“ gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes jedenfalls, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG, unzulässig. Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluß vom 30. Juni 1993, 3 Ob 44/93, in einem nach § 528 ZPO zu beurteilenden Fall ausgesprochen, daß trotz des - erst durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 in die Gesetzessprache eingeführten - Begriffs „Revisionsrekurs“ in bezug auf Zurückweisungsbeschlüsse der Rekursgerichte keine planwidrige Gesetzeslücke vorliege, habe doch der Justizausschußbericht (991 BlgNR 17. GP, 13) bei den Erläuterungen zu § 528 ZPO ausdrücklich festgehalten, daß die Z 3 bis 6 (sc. § 528 Abs 2 ZPO) dem geltenden Recht entsprächen. Daraus ist in der Tat zu schließen, daß der Justizausschuß - jedenfalls in diesen Fällen - die Anfechtbarkeit von rekursgerichtlichen Entscheidungen weiterhin in jedem Fall ausschließen wollte (vgl. Petrasch in ÖJZ 1989, 751), also auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz nicht in der Sache selbst entschied, sondern eine Sachentscheidung aus formellen (verfahrensrechtlichen) Gründen ablehnte. Soweit im Schrifttum (Kralik in JBl 1991, 283 ff; Bajons in ÖJZ 1993, 145 ff; vgl. auch Böhm in ecolex 1992, 689 f) im Gegensatz dazu - vor allem für die Fälle des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO bzw. § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG - Analogie zu § 519 Abs 1 Z 1 ZPO gefordert wird, kann diesen Ausführungen, die eine zum Ähnlichkeitsschluß herausfordernde Gesetzeslücke unterstellen, daher nicht beigetreten werden. Ob das unterschiedliche Gewicht im Verfahren außer Streitsachen ergangener Sachbeschlüsse einerseits und der im Streitverfahren erlassenen Beschlüsse andererseits eine Differenzierung erfordern, muß im vorliegenden Fall nicht näher geprüft werden, können doch zumindest die im § 528 Abs 2 Z 3 bis 5 ZPO und die im § 14 Abs 2 Z 2 bis 4 AußStrG angeführten Entscheidungen (Verfahrenskosten, Verfahrenshilfe und Sachverständigengebühren) nicht voneinander abweichend beurteilt werden.Dagegen ist der „Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe“ gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG jedenfalls unzulässig. Das gilt nicht bloß für bestätigende oder abändernde Entscheidungen der zweiten Instanz, sondern auch für solche Entscheidungen, mit welchen das Gericht zweiter Instanz die Entscheidung über das Rechtsmittel aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt hat. In den Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG - unter anderem also auch über die Verfahrenshilfe (Ziffer 3,) - ist der „Revisionsrekurs“ gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes jedenfalls, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG, unzulässig. Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluß vom 30. Juni 1993, 3 Ob 44/93, in einem nach Paragraph 528, ZPO zu beurteilenden Fall ausgesprochen, daß trotz des - erst durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 in die Gesetzessprache eingeführten - Begriffs „Revisionsrekurs“ in bezug auf Zurückweisungsbeschlüsse der Rekursgerichte keine planwidrige Gesetzeslücke vorliege, habe doch der Justizausschußbericht (991 BlgNR 17. GP, 13) bei den Erläuterungen zu Paragraph 528, ZPO ausdrücklich festgehalten, daß die Ziffer 3 bis 6 (sc. Paragraph 528, Absatz 2, ZPO) dem geltenden Recht entsprächen. Daraus ist in der Tat zu schließen, daß der Justizausschuß - jedenfalls in diesen Fällen - die Anfechtbarkeit von rekursgerichtlichen Entscheidungen weiterhin in jedem Fall ausschließen wollte vergleiche Petrasch in ÖJZ 1989, 751), also auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz nicht in der Sache selbst entschied, sondern eine Sachentscheidung aus formellen (verfahrensrechtlichen) Gründen ablehnte. Soweit im Schrifttum (Kralik in JBl 1991, 283 ff; Bajons in ÖJZ 1993, 145 ff; vergleiche auch Böhm in ecolex 1992, 689 f) im Gegensatz dazu - vor allem für die Fälle des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO bzw. Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG - Analogie zu Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO gefordert wird, kann diesen Ausführungen, die eine zum Ähnlichkeitsschluß herausfordernde Gesetzeslücke unterstellen, daher nicht beigetreten werden. Ob das unterschiedliche Gewicht im Verfahren außer Streitsachen ergangener Sachbeschlüsse einerseits und der im Streitverfahren erlassenen Beschlüsse andererseits eine Differenzierung erfordern, muß im vorliegenden Fall nicht näher geprüft werden, können doch zumindest die im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 ZPO und die im Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 AußStrG angeführten Entscheidungen (Verfahrenskosten, Verfahrenshilfe und Sachverständigengebühren) nicht voneinander abweichend beurteilt werden.
In diesem Umfang ist das Rechtsmittel der Antragsgegnerin als jedenfalls unzulässig daher zurückzuweisen.