Begründung:
Der Beklagte, der türkischer Staatsbürger ist, unterfertigte anlässlich der Besichtigung der zwei Kaufobjekte am 23. Mai 2000 das mit "verbindliches Anbot" überschriebene von der Klägerin stammende Schriftstück. Es wurde festgehalten, dass über Vermittlung der Klägerin die zwei Häuser zu einem bestimmten Kaufpreis und bestimmten Übergabstermin gekauft werden. Unter anderem ist geregelt:
"Der Mieter/Käufer nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass mit Unterfertigung dieses Anbotes unsere Provision in jedem Fall, auch bei einem etwaigen Rücktritt vor Unterfertigung des Miet-/Kaufvertrages, in voller Höhe rechtsgültig verdient ist.
Der Mieter/Käufer erklärt ausdrücklich, dass unsere Verdienstlichkeit mit Unterfertigung dieses Anbotes durch ihn zur Gänze gegeben ist und ein Rücktritt aus welchem Grund immer, sowie eine Auflösung des Vertrages keinen Titel für eine etwaige Verweigerung der vollen Provisionszahlung oder für einen Rückersatz darstellt."
Das "verbindliche Anbot" wurde sowohl von einem Mitarbeiter der Klägerin als auch vom Beklagten unterfertigt.
Der Beklagte stellte keinen Antrag bei der Grundverkehrskommission hinsichtlich der Bewilligung des Erwerbs durch ihn.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Bezahlung ihrer Provision. Der Beklagte habe zugleich mit dem Anbot bestätigt, dass mit Unterfertigung des Anbots die Provision der Klägerin rechtsgültig verdient sei und zwar auch dann, wenn die Abwicklung des Kaufvertrages wider Treu und Glauben von ihm vereitelt werde. Der Eintritt der aufschiebenden Bedingung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Liegenschaftskaufes sei vom Beklagten vereitelt worden, weil er bei der Grundverkehrsbehörde keinen Antrag gestellt habe. Ein solcher Antrag wäre erfolgreich gewesen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage mit der Begründung, dass der Liegenschaftsankauf der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfe, die nicht erteilt worden wäre, da er zur Deckung seines dringenden Wohnbedürfnisses bereits über mehrere andere Wohnungen verfüge. Sein ein anderes Grundstück betreffender Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung sei unter Hinweis auf schon bestehende andere Wohnmöglichkeiten abgewiesen worden.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Es führte - soweit es für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist - aus, dass beiden Streitteilen bewusst gewesen sei, dass der Beklagte türkischer Staatsbürger sei. Es sei unerheblich, ob der Erwerb der Bewilligung der Grundverkehrsbehörde bedürfe oder nicht, da sich der Beklagte schon allein für den Fall der rechtzeitigen Annahme seines verbindlichen Anbots zur Zahlung der Provision verpflichtet habe.
Das Berufungsgericht änderte über Berufung der beklagten Partei das erstinstanzliche Urteil in eine gänzliche Klagsabweisung ab. Soweit es für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist führte es aus, dass der vom Makler vermittelte Vertrag zu seiner Wirksamkeit einer behördlichen Genehmigung (Grundverkehrsbehörde) bedürfe und der Makler daher gemäß § 7 Abs 1 MaklerG den Provisionsanspruch erst mit der Erteilung dieser Genehmigung erwerbe. Werde vor Eintritt der Bedingung das vermittelte Geschäft einvernehmlich aufgelöst oder nach dem Willen der Vertragsparteien gar nicht mehr abgewickelt, so stehe dem Makler eine Provision nur bei absichtlicher Provisionsverhinderung oder bei Vorliegen einer Vereinbarung nach § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG zu. Der Nachweis, dass die Bedingung eingetreten wäre, genüge nicht. Eine absichtliche Provisionsverhinderung habe die Klägerin nicht behauptet. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung entspreche nicht § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG. § 15 MaklerG sei zwingender Natur, andere als die dort angeführten Provisionsvereinbarungen könnten nicht wirksam getroffen werden.Das Berufungsgericht änderte über Berufung der beklagten Partei das erstinstanzliche Urteil in eine gänzliche Klagsabweisung ab. Soweit es für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist führte es aus, dass der vom Makler vermittelte Vertrag zu seiner Wirksamkeit einer behördlichen Genehmigung (Grundverkehrsbehörde) bedürfe und der Makler daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, MaklerG den Provisionsanspruch erst mit der Erteilung dieser Genehmigung erwerbe. Werde vor Eintritt der Bedingung das vermittelte Geschäft einvernehmlich aufgelöst oder nach dem Willen der Vertragsparteien gar nicht mehr abgewickelt, so stehe dem Makler eine Provision nur bei absichtlicher Provisionsverhinderung oder bei Vorliegen einer Vereinbarung nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, MaklerG zu. Der Nachweis, dass die Bedingung eingetreten wäre, genüge nicht. Eine absichtliche Provisionsverhinderung habe die Klägerin nicht behauptet. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung entspreche nicht Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, MaklerG. Paragraph 15, MaklerG sei zwingender Natur, andere als die dort angeführten Provisionsvereinbarungen könnten nicht wirksam getroffen werden.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob eine weitergehende Vereinbarung in einem Provisionsvertrag auch eine taugliche Vereinbarung nach § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG darstelle oder ob diese Vereinbarungstypen taxativ seien, oberstgerichtliche Judikatur fehle.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob eine weitergehende Vereinbarung in einem Provisionsvertrag auch eine taugliche Vereinbarung nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, MaklerG darstelle oder ob diese Vereinbarungstypen taxativ seien, oberstgerichtliche Judikatur fehle.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Revision keine Folge zu geben.