Rechtssatz RS0116974
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116974
Entscheidungsdatum
15.09.2020
Rechtssatz
Ist das vermittelte Geschäft aufschiebend bedingt und wird es vor Eintritt der Bedingung einvernehmlich aufgelöst, so steht dem Makler eine Provision nur bei absichtlicher Provisionsverhinderung oder bei Vorliegen einer Vereinbarung nach § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG zu. Der Nachweis, dass die Bedingung eingetreten wäre, genügt nicht.Ist das vermittelte Geschäft aufschiebend bedingt und wird es vor Eintritt der Bedingung einvernehmlich aufgelöst, so steht dem Makler eine Provision nur bei absichtlicher Provisionsverhinderung oder bei Vorliegen einer Vereinbarung nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, MaklerG zu. Der Nachweis, dass die Bedingung eingetreten wäre, genügt nicht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 37/02y
Entscheidungstext OGH 15.10.2002 4 Ob 37/02y
Veröff: SZ 2002/133
- 7 Ob 116/03i
Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 116/03i
Auch; Beisatz: Tritt die Bedingung (grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Vertrages) wie hier nicht ein, steht ein Provisionsanspruch nur dann zu, wenn eine Vereinbarung nach § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG getroffen wurde oder nach allgemeinen Grundsätzen, wenn behauptet und bewiesen wird, dass der Auftraggeber die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung wider Treu und Glauben vereitelt hat, also letztlich absichtlich die Provision vereitelt hat. (T1)
- 7 Ob 90/12d
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 90/12d
Vgl auch
- 6 Ob 109/20b
Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 109/20b
nur: Ist das vermittelte Geschäft aufschiebend bedingt und wird es vor Eintritt der Bedingung einvernehmlich aufgelöst, so steht dem Makler eine Provision nur bei absichtlicher Provisionsverhinderung oder bei Vorliegen einer Vereinbarung nach § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG zu. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116974
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020
Dokumentnummer
JJR_20021015_OGH0002_0040OB00037_02Y0000_001