Die Revision ist, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannt hat, gemäß § 502 Abs 5 Z 3 ZPO nicht nach Abs 2 leg cit jedenfalls unzulässig. Sie ist aber entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Die Revision ist, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannt hat, gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO nicht nach Absatz 2, leg cit jedenfalls unzulässig. Sie ist aber entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (RIS-Justiz RS0112921 und RS0112769; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 502 Rz 32; E. Kodek in Rechberger3 § 502 Rz 18). Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht mehr im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblich, wenn sie durch eine oder mehrere andere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (vgl 8 Ob 23/08b; 1 Ob 92/08y ua).Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (RIS-Justiz RS0112921 und RS0112769; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 502, Rz 32; E. Kodek in Rechberger3 Paragraph 502, Rz 18). Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht mehr im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblich, wenn sie durch eine oder mehrere andere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde vergleiche 8 Ob 23/08b; 1 Ob 92/08y ua).
Dieser Fall liegt hier vor: Seit der Entscheidung des Berufungsgerichts vom 27. 1. 2009 hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen über das auch hier zu lösende Rechtsproblem entschieden. In der am 24. 3. 2009 gefällten Entscheidung 5 Ob 17/09z (RIS-Justiz RS0124630, RS0124632) wurde die dort wie hier entscheidende Rechtsfrage mit die einschlägige Vorjudikatur analysierender und sich mit dem dazu vorliegenden Schrifttum auseinandersetzender Begründung wie folgt beantwortet: Eine subsidiäre Geltung des § 1096 Abs 1 erster Satz ABGB hinsichtlich Erhaltungspflichten ist aufgrund der Systematik und des Wortlauts der Bestimmung des § 3 MRG auszuschließen. § 3 MRG ist eine Spezialnorm, die im Bereich der Erhaltung eine vollständige und andere Regelung trifft als die dadurch partiell verdrängte Generalnorm des § 1096 ABGB. § 3 Abs 1 letzter Satz MRG, wonach „im Übrigen § 1096 ABGB unberührt bleibt", reduziert damit eindeutig den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf seinen Inhalt, soweit er nicht die Erhaltung regelt. Denn diese ist von der Bestimmung des § 3 MRG vollständig erfasst. Dies führt zum Ergebnis, dass im Geltungsbereich des § 3 MRG (und ebenso des gleichlautenden § 14a WGG) mangels gesetzlicher Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Heiztherme kein sofort fälliger, auf § 1097 iVm § 1036 ABGB gründbarer Ersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter für den Austausch der Therme besteht.Dieser Fall liegt hier vor: Seit der Entscheidung des Berufungsgerichts vom 27. 1. 2009 hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen über das auch hier zu lösende Rechtsproblem entschieden. In der am 24. 3. 2009 gefällten Entscheidung 5 Ob 17/09z (RIS-Justiz RS0124630, RS0124632) wurde die dort wie hier entscheidende Rechtsfrage mit die einschlägige Vorjudikatur analysierender und sich mit dem dazu vorliegenden Schrifttum auseinandersetzender Begründung wie folgt beantwortet: Eine subsidiäre Geltung des Paragraph 1096, Absatz eins, erster Satz ABGB hinsichtlich Erhaltungspflichten ist aufgrund der Systematik und des Wortlauts der Bestimmung des Paragraph 3, MRG auszuschließen. Paragraph 3, MRG ist eine Spezialnorm, die im Bereich der Erhaltung eine vollständige und andere Regelung trifft als die dadurch partiell verdrängte Generalnorm des Paragraph 1096, ABGB. Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz MRG, wonach „im Übrigen Paragraph 1096, ABGB unberührt bleibt", reduziert damit eindeutig den Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf seinen Inhalt, soweit er nicht die Erhaltung regelt. Denn diese ist von der Bestimmung des Paragraph 3, MRG vollständig erfasst. Dies führt zum Ergebnis, dass im Geltungsbereich des Paragraph 3, MRG (und ebenso des gleichlautenden Paragraph 14 a, WGG) mangels gesetzlicher Verpflichtung des Vermieters zur Erneuerung einer schadhaft gewordenen Heiztherme kein sofort fälliger, auf Paragraph 1097, in Verbindung mit Paragraph 1036, ABGB gründbarer Ersatzanspruch des Mieters gegen den Vermieter für den Austausch der Therme besteht.
Diese Rechtsansicht wurde in den Entscheidungen 5 Ob 288/08a vom 14. 4. 2009 und 9 Ob 57/08k vom 2. 6. 2009 fortgeschrieben und bekräftigt. Insbesondere die letztgenannte Entscheidung ist mit der vorliegenden Causa ganz vergleichbar (Parallelfall): Auch dort wurden bei aufrechtem Mietvertrag, der ebenfalls die hier zitierte Klausel enthielt, die Kosten einer vom Mieter erneuerten Therme vom Vermieter begehrt, nachdem der Anspruch an einen in § 29 KSchG genannten Verband abgetreten worden war.Diese Rechtsansicht wurde in den Entscheidungen 5 Ob 288/08a vom 14. 4. 2009 und 9 Ob 57/08k vom 2. 6. 2009 fortgeschrieben und bekräftigt. Insbesondere die letztgenannte Entscheidung ist mit der vorliegenden Causa ganz vergleichbar (Parallelfall): Auch dort wurden bei aufrechtem Mietvertrag, der ebenfalls die hier zitierte Klausel enthielt, die Kosten einer vom Mieter erneuerten Therme vom Vermieter begehrt, nachdem der Anspruch an einen in Paragraph 29, KSchG genannten Verband abgetreten worden war.
Der Revisionswerber bringt nichts vor, was an der Richtigkeit dieser Judikatur, mit der die Entscheidung des Berufungsgerichts übereinstimmt, zweifeln ließe. Der Einwand, das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung 10 Ob 79/07a immolex 2007, 335/164 ab, übersieht, dass dort zwar zunächst eine Anwendbarkeit des § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB im Vollanwendungsbereich des MRG erwogen, letztlich aber dahingestellt gelassen wurde. Eine erhebliche Rechtsfrage wird auch durch den Einwand nicht aufgezeigt, das Berufungsgericht habe es unterlassen, sich zur Frage, ob die durch § 1096 Abs 1 ABGB normierte Erhaltungspflicht des Vermieters eine Gewährleistungsverpflichtung darstelle, die gemäß § 9 KSchG zu Lasten eines Mieters (der Verbraucher im Sinn des § 1 KSchG sei) nicht abbedungen werden dürfe, zu äußern. Wie der Revisionswerber ohnehin selbst erkennt, stellte sich diese Rechtsfrage nämlich nur, wenn die Anwendbarkeit des § 1096 Abs 1 ABGB im Vollanwendungsbereich des MRG hinsichtlich Erhaltungspflichten zu bejahen wäre, was aber eben nicht der Fall ist (RIS-Justiz RS0124632).Der Revisionswerber bringt nichts vor, was an der Richtigkeit dieser Judikatur, mit der die Entscheidung des Berufungsgerichts übereinstimmt, zweifeln ließe. Der Einwand, das angefochtene Urteil weiche von der Entscheidung 10 Ob 79/07a immolex 2007, 335/164 ab, übersieht, dass dort zwar zunächst eine Anwendbarkeit des Paragraph 1096, Absatz eins, Satz 1 ABGB im Vollanwendungsbereich des MRG erwogen, letztlich aber dahingestellt gelassen wurde. Eine erhebliche Rechtsfrage wird auch durch den Einwand nicht aufgezeigt, das Berufungsgericht habe es unterlassen, sich zur Frage, ob die durch Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB normierte Erhaltungspflicht des Vermieters eine Gewährleistungsverpflichtung darstelle, die gemäß Paragraph 9, KSchG zu Lasten eines Mieters (der Verbraucher im Sinn des Paragraph eins, KSchG sei) nicht abbedungen werden dürfe, zu äußern. Wie der Revisionswerber ohnehin selbst erkennt, stellte sich diese Rechtsfrage nämlich nur, wenn die Anwendbarkeit des Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB im Vollanwendungsbereich des MRG hinsichtlich Erhaltungspflichten zu bejahen wäre, was aber eben nicht der Fall ist (RIS-Justiz RS0124632).
Da die betreffende entscheidungswesentliche Rechtsfrage sohin nicht (mehr) als erheblich einzustufen ist, muss das Rechtsmittel des Klägers zurückgewiesen werden.
Für die Kostenentscheidung ist zu beachten, dass die Beklagte die Unzulässigkeit der Revision bei Einbringung ihrer Rechtsmittelbeantwortung Ende April 2009 noch nicht erkennen konnte, weil zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungen 5 Ob 17/09z und 5 Ob 288/08a zwar schon ergangen, aber noch nicht veröffentlicht waren und ihr daher noch nicht bekannt sein konnten. Da dem Revisionswerber die Kosten der Rechtsmittelbeantwortung auch im Fall einer Sachentscheidung über die Revision auferlegt worden wären, sind in analoger Anwendung des § 50 Abs 2 ZPO der Beklagten die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung unabhängig davon zuzusprechen, ob sie - wie sie dies (allerdings ohne zureichende Begründung) ohnehin getan hat - ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Revision hinwies (vgl 8 Ob 23/08b; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 502 Rz 32). Der Kostennote der Beklagten wurde gemäß § 10 Z 6b RATG zutreffend der Streitwert von 4.500 EUR zugrundegelegt.Für die Kostenentscheidung ist zu beachten, dass die Beklagte die Unzulässigkeit der Revision bei Einbringung ihrer Rechtsmittelbeantwortung Ende April 2009 noch nicht erkennen konnte, weil zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungen 5 Ob 17/09z und 5 Ob 288/08a zwar schon ergangen, aber noch nicht veröffentlicht waren und ihr daher noch nicht bekannt sein konnten. Da dem Revisionswerber die Kosten der Rechtsmittelbeantwortung auch im Fall einer Sachentscheidung über die Revision auferlegt worden wären, sind in analoger Anwendung des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO der Beklagten die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung unabhängig davon zuzusprechen, ob sie - wie sie dies (allerdings ohne zureichende Begründung) ohnehin getan hat - ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Revision hinwies vergleiche 8, Ob 23/08b; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 502, Rz 32). Der Kostennote der Beklagten wurde gemäß Paragraph 10, Ziffer 6 b, RATG zutreffend der Streitwert von 4.500 EUR zugrundegelegt.