Begründung:
Die klagende Partei führte 171 Kartons Videorecorder, die aus Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) stammten und auf dem Seeweg transportiert worden waren, im Auftrag des Versenders R***** in Österreich ein. Die Ware wurde im Begleitscheinverfahren unverzollt verplombt in das Zollager der Klägerin in W***** gebracht und sollte bis spätestens bis 27. 6. 1991 bei der Bestimmungszollstelle W***** stellig gemacht werden. Am 20. 6. 1991 gab die klagende Partei die Videorecorder gegen Einzug zweier an Order der G***** ausgestellter Konnossemente (Bill of Lading) Beil A, die an die I***** GmbH (im folgenden der Einfachheit halber weiter beklagte Partei genannt) indossiert worden waren, an diese heraus. Die Ware wurde noch am 20. 6. 1991 von einer Firma I***** - entweder von der Klägerin direkt oder von der über Veranlassung der Beklagten tätig gewordenen T***** Gesellschaft mbH - abgeholt. Im Positionsschein, Beilage P, scheint die beklagte Partei als Absender auf. Der betreffende von T***** ausgestellte Gegenschein, Beilage Q, aus dem die im Auftrag der Beklagten erfolgte Ausfolgung der Ware an T***** hervorgeht, enthält den Vermerk "Achtung: Sie übernehmen die volle Haftung für die richtige Stellung des BAR beim öster. Zollamt." Im zweifach ausgestellten - ein Exemplar war für die Bestimmungszollstelle bestimmt - "Einheitspapier" (Warenerklärung bzw Begleitschein) Beilagen C und J, das von der klagenden Partei bei Abholung übergeben wurde, scheinen folgende Vermerke auf: "R*****" als Versender, "W*****" als Empfänger, "Arabische Emirate" als Versendungsland, "Österreich" als Bestimmungsland; ferner "171 Kartons Videorecorder, Rohmasse 953 kg", "W*****" als Bestimmungszollstelle, "S*****..." als Hauptverpflichteter. Ausstellungsdatum "20. 6. 1991". Weiters geht aus den Urkunden Beilagen C und J hervor, daß die Stelligmachung bis längstens 27. 6. 1991 durchzuführen sei, am 20. 6. 1991 vom Zollamt W***** die Verplombungen bestätigt worden seien und am 21. 6. 1991 die Lieferung als korrekt ("konform") vom Zollamt D***** bestätigt worden sei.
Entgegen diesem Vermerk wurde die Warenlieferung allerdings nicht ordnungsgemäß zur Verzollung gestellt, sondern es wurde die Verbringung der Ware ins Ausland über das Zollamt D***** nur vorgetäuscht. Diesbezüglich ist zu 24c Vr 12.538/92 beim Landesgericht für Strafsachen Wien ua gegen Simeon B***** und andere Beschuldigte ein Strafverfahren wegen §§ 11, 35 (1), 38 (1) a und b Finanzstrafgesetz anhängig.Entgegen diesem Vermerk wurde die Warenlieferung allerdings nicht ordnungsgemäß zur Verzollung gestellt, sondern es wurde die Verbringung der Ware ins Ausland über das Zollamt D***** nur vorgetäuscht. Diesbezüglich ist zu 24c römisch fünf r 12.538/92 beim Landesgericht für Strafsachen Wien ua gegen Simeon B***** und andere Beschuldigte ein Strafverfahren wegen Paragraphen 11, 35, (1), 38 (1) a und b Finanzstrafgesetz anhängig.
Im Hinblick auf die Nichtstellung des Begleitscheingutes wurde der klagenden Partei vom Hauptzollamt W***** mit Haftungsbescheid vom 23. 3. 1995 (Beilage D) der Gesamtbetrag von S 70.989,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Die klagende Partei hat diesen Bescheid nicht bekämpft, sondern den ihr vorgeschriebenen Betrag am 3. 5. 1996 entrichtet und in der Folge vergeblich versucht, die beklagte Partei zu veranlassen, ihr diesen Betrag zu ersetzen.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte sie (neben anderen Zahlungen, die im Revisionsverfahren nicht mehr streitumfangen sind) von der Beklagten zuletzt im Regreßweg (unter Berücksichtigung einer sog. Vorlageprovision) den der Höhe nach außer Streit stehenden Betrag von S 74.397,-- (sA) mit der Begründung, die Beklagte habe sich jedenfalls schlüssig verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß bei der Bestimmungszollstelle W***** zu stellen. Da die Stellung aber unterblieben sei, was zum erwähnten Haftungsbescheid geführt habe, habe ihr die Beklagte den Klagsbetrag zu ersetzen.
Die beklagte Partei beantragte die Klage abzuweisen. Sie wendete im wesentlichen ein, sämtliche Verpflichtungen aus der Übernahme des Begleitscheines erfüllt zu haben. Aus den von der Klägerin vorgelegten Urkunden ergebe sich nicht, daß sie, die Beklagte, die Sendung übernommen habe. Jedenfalls habe sie mit der Stellung der Sendung nichts mehr zu tun gehabt. Da die Sendung beim Zollamt D***** ordnungsgemäß gestellt worden sei, hätte die klagende Partei entsprechende Rechtsmittel gegen den Bescheid erheben müssen. Eine Fälschung der Ausgangsstempel sei sicherlich nicht ihr, der Beklagten, anzulasten. Sie wende ausdrücklich auch ihre mangelnde Passivlegitimation ein und führe hiezu aus, daß die klagende Partei in ihrer Funktion als Spediteur für die Gebühren ihres Auftraggebers hafte, der letztendlich zahlungspflichtig sei. Daher könne die Klägerin die ihr vorgeschriebenen Gebühren an ihren Auftraggeber weiter verrechnen. Der Klägerin sei daher überhaupt kein Schaden entstanden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - mit Ausnahme des Mehrbegehrens auf Zahlung von 20 % USt aus den Zinsen - statt. Der von ihm festgestellte Sachverhalt wurde im wesentlichen bereits eingangs wiedergegeben. Rechtlich führte das Erstgericht aus, die klagende Partei habe die Ware ordnungsgemäß verplombt als Spediteur in Gewahrsam gehabt und aufgrund der Vorlage der Konnossemente einem von der beklagten Partei beauftragten Spediteur mit dem Hinweis übergeben, daß der Übernehmer die volle Haftung für die richtige Stellung beim österreichischen Zollamt übernehme; gleichzeitig habe sie das für die Verzollung erforderliche Einheitspapier übergeben. Die beklagte Partei hafte daher jedenfalls für die Zollabgaben, da es sich bei dem von ihr beauftragten Spediteur oder Frachtführer, der allenfalls ein Zollvergehen zu verantworten habe, um ihren Erfüllungsgehilfen handle. Eine Berufung der klagenden Partei gegen den Bescheid des Hauptzollamtes hätte ihre Zahlungspflicht nicht hintanhalten können, weshalb der Einwand, sie habe durch die Unterlassung eines Rechtsmittels ihre vertragliche Schutzpflicht verletzt, ins Leere gehe. Dem Spediteur seien zwar von ihm entrichtete Zollabgaben vom Versender zu ersetzen. Es müsse ihm allerdings das Recht zuerkannt werden, den seinem Auftraggeber allenfalls erwachsenen Schaden gegenüber einem Dritten, im vorliegenden Fall der beklagten Partei, geltend zu machen, solange er dem Auftraggeber den Schaden nicht ersetzt habe und daher mangels eines eigenes Schadens auch nicht Regreß nehmen könne. Diesbezüglich liege überhaupt kein Vorbringen vor, weshalb davon auszugehen sei, daß der Auftraggeber die Zollabgaben an die klagende Partei nicht bezahlt habe.
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, daß es das Klagebegehren nach Zuspruch von S 74.397,-- sA abwies. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts, die es nur hinsichtlich des Umstandes, von wem das Begleitscheingut bei der klagenden Partei abgeholt wurde, für unklar erachtete und deshalb im Sinne jener - zwei Möglichkeiten einräumenden - Feststellung abänderte, die hier eingangs wiedergegeben wurde. Das Berufungsgericht schloß sich bei der Beurteilung dieses Sachverhalts der Rechtsauffassung der Beklagten an, diese treffe keine Haftung, weil sie ihre Verpflichtungen erfüllt habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründe die Ersatzpflicht nach § 119 Abs 1 ZollG 1988 eine weitgehende Erfolgshaftung des Begleitscheinnehmers, die von einem Verschulden unabhängig sei. Übergebe der Begleitscheinnehmer das Gut samt Begleitschein einer anderen Person zur Beförderung, gehe die Stellungspflicht auf diese Person, und unter denselben Bedingungen auch auf jede andere nachfolgende Person über. Abgabenrechtlich sei der Übergang der Stellungspflicht ohne Bedeutung, weil sich an der Haftung der Begleitscheinnehmers hiedurch nichts ändere. Löse ein anderer als der Begleitscheinnehmer eine Zollschuld (gemäß § 174 Abs 3 lit a erster Fall ZollG) aus, sei dieser Haftungsschuldner gemäß § 119 Abs 1 ZollG und jener Zollschuldner. Dabei schade es nicht, wenn der Abgabenschuldner unbekannt bleibe. Es stehe im freien Ermessen der Zollbehörde, ob sie sich an den Zollschuldner oder an den Hauptverpflichteten gemäß § 119 Abs 1 ZollG wende. Zollschuldner und Begleitscheinnehmer hafteten solidarisch. Der Begleitscheinnehmer könne gemäß § 1358 ABGB nach Zahlung der Ersatzforderung gegen den Zollschuldner Regreß nehmen. Daraus folge, daß der Hauptverpflichtete gemäß § 119 Abs 2 ZollG keinen Rechtsanspruch auf Geltendmachung der kraft Gesetzes entstehenden Zollschuld gegenüber dem Warenempfänger habe. Den Warenführer treffe - es sei denn, er sei ein öffentliches Verkehrsunternehmen - keine Ersatzpflicht. Daß die Beklagte einen Tatbestand gesetzt hätte, der sie als Zollschuldner erscheinen ließe, sei von der Klägerin nicht einmal behauptet worden. Damit bestehe keine Ersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin, die sich nach § 119 ZollG iVm § 7 BAO ergäbe.Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung der ersten Instanz dahin ab, daß es das Klagebegehren nach Zuspruch von S 74.397,-- sA abwies. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts, die es nur hinsichtlich des Umstandes, von wem das Begleitscheingut bei der klagenden Partei abgeholt wurde, für unklar erachtete und deshalb im Sinne jener - zwei Möglichkeiten einräumenden - Feststellung abänderte, die hier eingangs wiedergegeben wurde. Das Berufungsgericht schloß sich bei der Beurteilung dieses Sachverhalts der Rechtsauffassung der Beklagten an, diese treffe keine Haftung, weil sie ihre Verpflichtungen erfüllt habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründe die Ersatzpflicht nach Paragraph 119, Absatz eins, ZollG 1988 eine weitgehende Erfolgshaftung des Begleitscheinnehmers, die von einem Verschulden unabhängig sei. Übergebe der Begleitscheinnehmer das Gut samt Begleitschein einer anderen Person zur Beförderung, gehe die Stellungspflicht auf diese Person, und unter denselben Bedingungen auch auf jede andere nachfolgende Person über. Abgabenrechtlich sei der Übergang der Stellungspflicht ohne Bedeutung, weil sich an der Haftung der Begleitscheinnehmers hiedurch nichts ändere. Löse ein anderer als der Begleitscheinnehmer eine Zollschuld (gemäß Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, erster Fall ZollG) aus, sei dieser Haftungsschuldner gemäß Paragraph 119, Absatz eins, ZollG und jener Zollschuldner. Dabei schade es nicht, wenn der Abgabenschuldner unbekannt bleibe. Es stehe im freien Ermessen der Zollbehörde, ob sie sich an den Zollschuldner oder an den Hauptverpflichteten gemäß Paragraph 119, Absatz eins, ZollG wende. Zollschuldner und Begleitscheinnehmer hafteten solidarisch. Der Begleitscheinnehmer könne gemäß Paragraph 1358, ABGB nach Zahlung der Ersatzforderung gegen den Zollschuldner Regreß nehmen. Daraus folge, daß der Hauptverpflichtete gemäß Paragraph 119, Absatz 2, ZollG keinen Rechtsanspruch auf Geltendmachung der kraft Gesetzes entstehenden Zollschuld gegenüber dem Warenempfänger habe. Den Warenführer treffe - es sei denn, er sei ein öffentliches Verkehrsunternehmen - keine Ersatzpflicht. Daß die Beklagte einen Tatbestand gesetzt hätte, der sie als Zollschuldner erscheinen ließe, sei von der Klägerin nicht einmal behauptet worden. Damit bestehe keine Ersatzpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin, die sich nach Paragraph 119, ZollG in Verbindung mit Paragraph 7, BAO ergäbe.
Die Vereinbarung, auf die die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch (weiters) stütze, könnte nach den Feststellungen des Erstgerichts nur schlüssig zustandegekommen sein. Die Klägerin berufe sich auf den Übergang der Stellungspflicht auf die Beklagte, die allerdings in § 119 ZollG begründet sei und öffentlichrechtlichen Charakter habe. Doch versuche die Klägerin offenkundig, daneben Garantiepflichten der Beklagten aus der Übernahme des Begleitscheingutes samt Begleitschein abzuleiten. Der vom Erstgericht festgestellte Vermerk an Gegenschein Beilage Q "Achtung, Sie übernehmen die volle Haftung für die richtige Stellung des BAR beim Österreichischen Zollamt" sei allerdings nichts anderes als ein Hinweis auf die Zollhängigkeit der Ware, die sich auch schon aus dem Begleitschein selbst ergebe. Auch im Zusammenhang mit den übrigen festgestellten Begleitumständen sei die Klägerin nicht zur Annahme berechtigt gewesen, die Beklagte wolle ihr gegenüber eine vertragliche Verpflichtung übernehmen, die Stellung (über Erfüllungsgehilfen, für deren Verschulden die Klägerin wie für eigenes hafte) zu veranlassen oder vorzunehmen und die Klägerin dadurch von ihrer gemäß § 119 Abs 3 ZollG bestehenden Haftung als Hauptverpflichteter zu entlasten und sich damit selbst eine Last aufzuerlegen, die sie nach dem Gesetz nicht getroffen habe, bloß um der Klägerin einen möglicherweise wenig aussichtsreichen Regreß gegen den Zollschuldner zu ersparen. Die Auslegung des Erklärungsverhaltens der Streitteile ergebe daher, daß die Beklagte keinen Bindungswillen im Sinne der von der Klägerin behaupteten Haftungsübernahme zum Ausdruck gebracht habe. Die Klägerin habe daher auch keinen vertraglichen Anspruch, den von ihr geleisteten Zollersatz von der Beklagten ersetzt zu bekommen.Die Vereinbarung, auf die die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch (weiters) stütze, könnte nach den Feststellungen des Erstgerichts nur schlüssig zustandegekommen sein. Die Klägerin berufe sich auf den Übergang der Stellungspflicht auf die Beklagte, die allerdings in Paragraph 119, ZollG begründet sei und öffentlichrechtlichen Charakter habe. Doch versuche die Klägerin offenkundig, daneben Garantiepflichten der Beklagten aus der Übernahme des Begleitscheingutes samt Begleitschein abzuleiten. Der vom Erstgericht festgestellte Vermerk an Gegenschein Beilage Q "Achtung, Sie übernehmen die volle Haftung für die richtige Stellung des BAR beim Österreichischen Zollamt" sei allerdings nichts anderes als ein Hinweis auf die Zollhängigkeit der Ware, die sich auch schon aus dem Begleitschein selbst ergebe. Auch im Zusammenhang mit den übrigen festgestellten Begleitumständen sei die Klägerin nicht zur Annahme berechtigt gewesen, die Beklagte wolle ihr gegenüber eine vertragliche Verpflichtung übernehmen, die Stellung (über Erfüllungsgehilfen, für deren Verschulden die Klägerin wie für eigenes hafte) zu veranlassen oder vorzunehmen und die Klägerin dadurch von ihrer gemäß Paragraph 119, Absatz 3, ZollG bestehenden Haftung als Hauptverpflichteter zu entlasten und sich damit selbst eine Last aufzuerlegen, die sie nach dem Gesetz nicht getroffen habe, bloß um der Klägerin einen möglicherweise wenig aussichtsreichen Regreß gegen den Zollschuldner zu ersparen. Die Auslegung des Erklärungsverhaltens der Streitteile ergebe daher, daß die Beklagte keinen Bindungswillen im Sinne der von der Klägerin behaupteten Haftungsübernahme zum Ausdruck gebracht habe. Die Klägerin habe daher auch keinen vertraglichen Anspruch, den von ihr geleisteten Zollersatz von der Beklagten ersetzt zu bekommen.
Nachdem das Berufungsgericht die Revision zunächst für unzulässig erklärt hatte, änderte es diesen Ausspruch über Antrag der klagenden Partei gemäß § 508 ZPO dahin ab, daß die ordentliche Revision zulässig sei.Nachdem das Berufungsgericht die Revision zunächst für unzulässig erklärt hatte, änderte es diesen Ausspruch über Antrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 508, ZPO dahin ab, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Nach Erstattung der Revision wurde über das Vermögen der (ursprünglich) beklagten Partei mit Beschluß vom 2. 10. 1998 der Anschlußkonkurs eröffnet, worauf das Berufungsgericht mit Beschluß vom 2. 12. 1998 die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 7 Abs 1 KO festhielt.Nach Erstattung der Revision wurde über das Vermögen der (ursprünglich) beklagten Partei mit Beschluß vom 2. 10. 1998 der Anschlußkonkurs eröffnet, worauf das Berufungsgericht mit Beschluß vom 2. 12. 1998 die Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO festhielt.
Mit Schriftsatz vom 21. 12. 1998 beantragte die Klägerin unter Hinweis darauf, daß sie die gegenständliche Forderung im Konkurs angemeldet habe und sie vom Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung bestritten worden sei, die Fortsetzung des Verfahrens und änderte das Klagebegehren dahin ab, daß nunmehr die Feststellung begehrt werde, der Klägerin stehe im Konkurs über das Vermögen der vormals Beklagten als Konkursforderung eine Forderung von S 74.397,-- sA zu. Mit Beschluß des Berufungsgerichtes vom 30. 12. 1998 wurde das Verfahren fortgesetzt und dem Masseverwalter die Revision zugestellt. Er hat aber keine Revisionsbeantwortung erstattet.