Rechtssatz RS0112138
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112138
Entscheidungsdatum
23.06.1999
Rechtssatz
Die Verpflichtung des Begleitscheinnehmers zur Stellung des Begleitscheingutes beim Empfangszollamt erlischt mit der Übergabe des Begleitscheingutes und des Begleitscheines an den Warenführer gemäß § 119 Abs 3 ZollG und es bleibt nur seine Verpflichtung, bei Nichtstellung des Begleitscheingutes für den entgangenen Zoll Ersatz zu leisten, aufrecht. Der Warenführer kann höchstens als Besorgungsgehilfe des Begleitscheinnehmers im Sinne des § 1315 ABGB angesehen werden (SZ 43/216). Diese Überlegungen müssen auch für das Verhältnis zwischen zwei aufeinanderfolgenden Warenführern Geltung haben.Die Verpflichtung des Begleitscheinnehmers zur Stellung des Begleitscheingutes beim Empfangszollamt erlischt mit der Übergabe des Begleitscheingutes und des Begleitscheines an den Warenführer gemäß Paragraph 119, Absatz 3, ZollG und es bleibt nur seine Verpflichtung, bei Nichtstellung des Begleitscheingutes für den entgangenen Zoll Ersatz zu leisten, aufrecht. Der Warenführer kann höchstens als Besorgungsgehilfe des Begleitscheinnehmers im Sinne des Paragraph 1315, ABGB angesehen werden (SZ 43/216). Diese Überlegungen müssen auch für das Verhältnis zwischen zwei aufeinanderfolgenden Warenführern Geltung haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112138
Dokumentnummer
JJR_19990623_OGH0002_0070OB00117_99B0000_001