Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber vertritt die Auffassung, der Klagsanspruch beruhe nicht auf einem Rücktritt vom Vertrag. Der Klagsbetrag sei vielmehr im Rahmen des geschäftlichen Betriebes des Klägers und des Holzabschlusses vom Kläger hingegeben worden, sodaß die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB gelte. Der Kläger habe selbst vorgebracht, daß der Klagsbetrag aus einem Verrechnungssaldo resultiere. Im übrigen sei der Klagsanspruch als eine Forderung aus einem Kontokorrentverhältnis zu qualifizieren, weil die Parteien die ihrer Geschäftsverbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen kontokorrentmäßig behandelt hätten. Ein sich daraus ergebender Saldo verjähre jedoch schon nach Ablauf von drei Jahren.Der Rekurswerber vertritt die Auffassung, der Klagsanspruch beruhe nicht auf einem Rücktritt vom Vertrag. Der Klagsbetrag sei vielmehr im Rahmen des geschäftlichen Betriebes des Klägers und des Holzabschlusses vom Kläger hingegeben worden, sodaß die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1486, ABGB gelte. Der Kläger habe selbst vorgebracht, daß der Klagsbetrag aus einem Verrechnungssaldo resultiere. Im übrigen sei der Klagsanspruch als eine Forderung aus einem Kontokorrentverhältnis zu qualifizieren, weil die Parteien die ihrer Geschäftsverbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen kontokorrentmäßig behandelt hätten. Ein sich daraus ergebender Saldo verjähre jedoch schon nach Ablauf von drei Jahren.
Bei der Entscheidung über die Verjährungsfrage ist, weil das Erstgericht noch keine Feststellung getroffen hat, in Übereinstimmung mit den Untergerichten nur von dem Klagsvorbringen auszugehen und zu prüfen, ob dieses, wie das Erstgericht vermeint, bereits zu der Annahme des Verjährungseintrittes ausreicht. Dieses Vorbringen rechtfertigt aber nicht den vom Rekurswerber gezogenen Schluß, zwischen den Prozeßparteien habe ein Kontokorrentverhältnis bestanden, bei dem allerdings eine dreijährige Verjährungsfrist in Betracht zu ziehen wäre. Für eine solche Annahme wäre die Behauptung einer dauernden Geschäftsverbindung und einer in regelmäßigen Zeitabschnitten erfolgenden Abrechnung der gegenseitigen Ansprüche, die als unselbständige Posten einer laufenden Rechnung geführt werden, notwendig. (Vergleiche § 355 HGB; ferner Koziol-Welser, Grundriß des Bürgerlichen Rechts3, I, 206). Im Gegenstand hat aber der Kläger zwar den Bestand einer „laufenden Geschäftsverbindung“ behauptet, hat aber dieses Vorbringen dahin konkretisiert, daß zwei Kaufverträge über die Lieferung von Holz abgeschlossen worden seien, und daß er dem Beklagten laufend Vorschüsse auf den Kaufpreis gezahlt habe. Er hat aber weder das Bestehen einer d a u e r n d e n Geschäftsverbindung, noch eine laufende Rechnung, noch eine Abrechnung der gegenseitigen Ansprüche in regelmäßigen Zeitabständen behauptet. Die Möglichkeit, eine dreijährige Verjährungsfrist auf ein Kontokorrentverhältnis zu stützen, scheidet daher im vorliegenden Fall nach dem bisherigen Klagsvorbringen aus.Bei der Entscheidung über die Verjährungsfrage ist, weil das Erstgericht noch keine Feststellung getroffen hat, in Übereinstimmung mit den Untergerichten nur von dem Klagsvorbringen auszugehen und zu prüfen, ob dieses, wie das Erstgericht vermeint, bereits zu der Annahme des Verjährungseintrittes ausreicht. Dieses Vorbringen rechtfertigt aber nicht den vom Rekurswerber gezogenen Schluß, zwischen den Prozeßparteien habe ein Kontokorrentverhältnis bestanden, bei dem allerdings eine dreijährige Verjährungsfrist in Betracht zu ziehen wäre. Für eine solche Annahme wäre die Behauptung einer dauernden Geschäftsverbindung und einer in regelmäßigen Zeitabschnitten erfolgenden Abrechnung der gegenseitigen Ansprüche, die als unselbständige Posten einer laufenden Rechnung geführt werden, notwendig. (Vergleiche Paragraph 355, HGB; ferner Koziol-Welser, Grundriß des Bürgerlichen Rechts3, römisch eins, 206). Im Gegenstand hat aber der Kläger zwar den Bestand einer „laufenden Geschäftsverbindung“ behauptet, hat aber dieses Vorbringen dahin konkretisiert, daß zwei Kaufverträge über die Lieferung von Holz abgeschlossen worden seien, und daß er dem Beklagten laufend Vorschüsse auf den Kaufpreis gezahlt habe. Er hat aber weder das Bestehen einer d a u e r n d e n Geschäftsverbindung, noch eine laufende Rechnung, noch eine Abrechnung der gegenseitigen Ansprüche in regelmäßigen Zeitabständen behauptet. Die Möglichkeit, eine dreijährige Verjährungsfrist auf ein Kontokorrentverhältnis zu stützen, scheidet daher im vorliegenden Fall nach dem bisherigen Klagsvorbringen aus.
Dem Rekurswerber kann aber auch in seiner Auffassung nicht gefolgt werden, es liege ein Fall des § 1486 Z. 2 ABGB vor. Nach dieser Gesetzesstelle sind Forderungen f ü r Lieferung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in drei Jahren verjährt. Richtig ist zwar, daß der vom Kläger begehrte Betrag im Rahmen seiner auf die Tilgung des Kaufpreises erfolgten Teilzahlungen an den Beklagten gezahlt worden ist. Der Klagsanspruch ist aber auf die Zurückzahlung des infolge teilweisen Unterbleibens des Leistungsaustausches vom Beklagten ohne rechtlichen Grund in seinem Besitz befindlichen Geldbetrages gerichtet und steht daher nicht mit der Lieferung, sondern vielmehr mit der Nichtlieferung des gekauften Holzes im Zusammenhang. Der Klagsanspruch ist nicht auf die Gegenleistung für gelieferte forstwirtschaftliche Erzeugnisse, sondern auf Rückforderung desjenigen Kaufpreisanteiles gerichtet, den der Beklagte noch immer in seinem Besitz hat, obwohl der rechtliche Grund, ihn zu behalten, infolge teilweiser Nichtlieferung und des daraufhin vom Beklagten erfolgten Rücktrittes vom Vertrag weggefallen ist. Dem Berufungsgericht muß daher in seiner Auffassung gefolgt werden, daß der Klagsanspruch nach dem Klagevorbringen im § 921 Satz 2 ABGB seine Wurzel hat und daß dieser Rechtssatz ein Anwendungsfall des § 1435 ABGB ist. Ein daraus abgeleiteter Anspruch unterliegt jedoch ebenso wie alle anderen Kondiktionen, Verwendungs- und Bereicherungsansprüche der dreißigjährigen Verjährung (JBI 1974, 475; 3 Ob 131/63; Gschnitzer in Klang2, IV/1, 496 f.; Koziol-Welser a.a.O., 182). Die Auffassung des Rekurswerbers, er wäre damit schlechter gestellt als der Kläger, weil er schon nach Ablauf der dreijährigen Verjährungszeit keine Forderungen an den Kläger mehr stellen könne, ist unrichtig, weil ihm, wenn er eine Forderung gleichfalls aus dem § 921 Satz 2 ABGB ableitete, die dreißigjährige Verjährungszeit ebenso zugute käme.Dem Rekurswerber kann aber auch in seiner Auffassung nicht gefolgt werden, es liege ein Fall des Paragraph 1486, Ziffer 2, ABGB vor. Nach dieser Gesetzesstelle sind Forderungen f ü r Lieferung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in drei Jahren verjährt. Richtig ist zwar, daß der vom Kläger begehrte Betrag im Rahmen seiner auf die Tilgung des Kaufpreises erfolgten Teilzahlungen an den Beklagten gezahlt worden ist. Der Klagsanspruch ist aber auf die Zurückzahlung des infolge teilweisen Unterbleibens des Leistungsaustausches vom Beklagten ohne rechtlichen Grund in seinem Besitz befindlichen Geldbetrages gerichtet und steht daher nicht mit der Lieferung, sondern vielmehr mit der Nichtlieferung des gekauften Holzes im Zusammenhang. Der Klagsanspruch ist nicht auf die Gegenleistung für gelieferte forstwirtschaftliche Erzeugnisse, sondern auf Rückforderung desjenigen Kaufpreisanteiles gerichtet, den der Beklagte noch immer in seinem Besitz hat, obwohl der rechtliche Grund, ihn zu behalten, infolge teilweiser Nichtlieferung und des daraufhin vom Beklagten erfolgten Rücktrittes vom Vertrag weggefallen ist. Dem Berufungsgericht muß daher in seiner Auffassung gefolgt werden, daß der Klagsanspruch nach dem Klagevorbringen im Paragraph 921, Satz 2 ABGB seine Wurzel hat und daß dieser Rechtssatz ein Anwendungsfall des Paragraph 1435, ABGB ist. Ein daraus abgeleiteter Anspruch unterliegt jedoch ebenso wie alle anderen Kondiktionen, Verwendungs- und Bereicherungsansprüche der dreißigjährigen Verjährung (JBI 1974, 475; 3 Ob 131/63; Gschnitzer in Klang2, IV/1, 496 f.; Koziol-Welser a.a.O., 182). Die Auffassung des Rekurswerbers, er wäre damit schlechter gestellt als der Kläger, weil er schon nach Ablauf der dreijährigen Verjährungszeit keine Forderungen an den Kläger mehr stellen könne, ist unrichtig, weil ihm, wenn er eine Forderung gleichfalls aus dem Paragraph 921, Satz 2 ABGB ableitete, die dreißigjährige Verjährungszeit ebenso zugute käme.
Die angefochtene Entscheidung beruht somit entgegen der Auffassung des Rekurswerbers auf einer richtigen rechtlichen Beurteilung. Da jedoch das Erstgericht, ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsauffassung keine Feststellungen über den Klagsanspruch getroffen hatte, war die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils unvermeidlich.
Dem in allen Punkten unberechtigten Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 52, 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 52, 40, 50, ZPO.