Rechtssatz RS0018655
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018655
Entscheidungsdatum
26.06.1975
Rechtssatz
Keine Anwendung der kurzen Verjährung nach § 1486 Z 2 ABGB auf den Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf die Zurückzahlung des infolge teilweisen Unterbleibens des Leistungsaustausches ohne rechtlichen Grund im Besitz des Verkäufers befindlichen Geldbetrages, weil dieser Anspruch nicht mit der Lieferung, sondern vielmehr mit der Nichtlieferung der gekauften Sachen (hier: Holz) im Zusammenhang steht.Keine Anwendung der kurzen Verjährung nach Paragraph 1486, Ziffer 2, ABGB auf den Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf die Zurückzahlung des infolge teilweisen Unterbleibens des Leistungsaustausches ohne rechtlichen Grund im Besitz des Verkäufers befindlichen Geldbetrages, weil dieser Anspruch nicht mit der Lieferung, sondern vielmehr mit der Nichtlieferung der gekauften Sachen (hier: Holz) im Zusammenhang steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0018655
Dokumentnummer
JJR_19750626_OGH0002_0070OB00118_7500000_001