Entscheidungsgründe:
Die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten (folgend nur mehr: Beklagte) haben einen Haushaltsversicherungsvertrag abgeschlossen. Versichertes Objekt war die von der Klägerin und ihrem Gatten bewohnte Doppelhaushälfte.
Der „Antrag auf Wohnungsversicherung mit Bonus“ umfasste den „Best-Schutz“ und das „Plus-Paket“. Die Rückseite des Antrags enthielt den Hinweis:
„Versicherungsbedingungen: Für die beantragten Versicherungen gelten die zum Zeitpunkt der Antragstellung den gewählten Tarifen entsprechenden Versicherungsbedingungen.“
Die Klägerin hat die Vorderseite des Antrags, nicht aber dessen Rückseite unterfertigt.
Die Polizze verweist (ua) auf folgende Beilagen:
„...
Beilage: 660 Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung
…
Beilage: 523 Besondere Bedingungen für den Best-Schutz mit Bonus
Beilage 525 Das … Plus-Paket
…
Auszug aus dem Leistungsumfang:
totale Neuwertversicherung
...
Der gesamte Wohnungsinhalt zum Neuwert.
…
Schutz gegen Schäden durch ,,, Einbruchdiebstahl, ...
Beilage: 624 Allgemeine Bedingungen für Haushaltsversicherungen
Beilage: 527 Besondere Bedingungen für Haushaltsversicherungen ohne Unterversicherung mit Wertanpassung (Kategorie wohnlich aber leistbar) ….“
Die genannten Beilagen hat die Klägerin erhalten, aber nicht gelesen. Sie prüfte nur die erste Seite der Polizze, und zwar insbesondere die Versicherungssumme, und ging davon aus, ausreichend versichert zu sein.
Die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherungen (ABH Fassung 1989) lauten auszugsweise:
„…
Besonderer Teil
…
I. Sachversicherungrömisch eins. Sachversicherung
Artikel 1
Welche Sachen und Kosten sind versichert?
1. Sachen:
1.1 Der gesamte Wohnungsinhalt.
Dieser umfasst alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen und im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten/Lebensgefährten …. stehen. …
Artikel 2
Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
…
3. Schäden durch versuchten oder vollbrachten Einbruchdiebstahl, ….
…
3.3. Haftungsbegrenzungen:
Für Bargeld, Valuten, Einlagebücher ohne Klausel, Schmuck, Edelsteine, Briefmarken- oder Münzensammlungen ist die Haftung mit folgenden Beträgen begrenzt:
a) in – auch unversperrten – Möbeln oder im Safe ohne Panzerung oder freiliegend
aa) für Bargeld, Valuten, Einlagebücher ohne Klausel EUR 1.816,82, davon freiliegend EUR 363,36,
bb) für Schmuck, Edelsteine, Briefmarken- und Münzensammlungen EUR 7.994,01, davon freiliegend EUR 2.180,19,
….
3.6. Die Haftungsbegrenzungen stellen die Höchstentschädigung dar, auch für den Fall, wenn mehrere Haushaltsversicherungen für denselben Haushalt abgeschlossen sind. …
…
Artikel 6
Was wird im Schadensfall entschädigt?
1. Ersatzleistung
1.1. Es wird der Schaden ersetzt, der durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahren oder deren unvermeidliche Folge entsteht.
1.2. Bei zerstörten oder entwendeten Sachen die Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher Art und Güte (Wiederbeschaffungspreis am Tag des Schadens).
….
1.4. Wenn der Zeitwert einer Sache unter 40 % des Wiederbeschaffungspreises liegt, wird nur der Zeitwert ersetzt. Als Zeitwert gilt der Wiederbeschaffungspreis abzüglich Wertminderung durch Alter und Abnützung. ….
…
5. Fälligkeit festgestellter Entschädigungen
Es gelten die Bestimmungen des Art 11 (1) ABS.Es gelten die Bestimmungen des Artikel 11, (1) ABS.
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als die Verwendung der Entschädigung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung von Gegenständen des Wohnungsinhaltes innerhalb eines Jahres nach dem Schadenfall sichergestellt ist. ….“
Die Besonderen Bedingungen Haushaltsversicherung – „Das Plus-Paket“ lauten auszugsweise:
„…
Es gelten die 'Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung' (ABS) und die 'Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherungen' (ABH), Fassung 1989. Diese werden durch nachstehende Besondere Bedingungen abgeändert:
Die totale Neuwertversicherung
Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 6 Pkt 1.4. und 1.6. der Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen (ABH) gilt als Ersatzwert für die Wiederbeschaffung bzw Wiederherstellung einer versicherten Sache, davon ausgenommen Boden- und Kellerkram, der Neuwert. Die Ersatzleistung erfolgt daher ohne Wertminderung durch Alterung oder Abnützung. Die Bestimmungen des Artikel 6 Pkt 5. der ABH bleiben davon aber unberührt. ….“
Unbekannte Täter brachen am 8. 7. 2016 mit Hilfe eines Schraubenziehers über das nördlich gelegene WC-Fenster in die von der Klägerin und ihrem Gatten bewohnte Doppelhaushälfte ein. Die Täter stahlen der Klägerin
- drei Stück Barren Silber á 500 g
Zeitwert 974,40 EUR
- Konvolut zwanzig Metallteile diverse Marken
Zeitwert 960,00 EUR
- IPAD 2
Zeitwert 255,00 EUR
- 30 Stück ätherische Öle Young Living
Zeitwert 216,00 EUR
- Herrengürtel dunkelgrau und schwarz
Zeitwert 120,00 EUR
- Parfüm Chanel Nr 5 neu
Zeitwert 127,00 EUR
- Schlüsselanhänger Metall Marke Furla
Zeitwert 55,00 EUR
- Rucksack Marke Chiemsee
Zeitwert 39,00 EUR
- und im Übrigen näher bezeichneten Schmuck
Zeitwert über 7.994,01 EUR
Der Zeitwert sämtlicher gestohlenen Gegenstände am 8. 7. 2016 betrug 37.931,92 EUR.
Die Klägerin hat einen Teil ihres Schmuckes in einer kleinen versperrten Handkassa verwahrt, in der sich auch die drei Silberbarren und der Bargeldbetrag von 2.300 EUR befanden.
Binnen Jahresfrist nach dem Einbruch kaufte die Klägerin einige Schmuckstücke im Gesamtbetrag von 7.900 EUR. Sofern sie von der Beklagten eine Entschädigung erhält, hat sie vor, weiteren Schmuck bis zur Höhe der Klagssumme anzuschaffen.
Die Reparaturkosten für das beim Einbruch beschädigte Fenster betrugen 1.000 EUR.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten eine Versicherungsleistung von 62.505 EUR für (den Neupreis) näher bezeichneter Fahrnisse und den gestohlenen Schmuck und 1.000 EUR für das beschädigte Fenster, insgesamt daher 63.505 EUR sA. Die ABH 1989 seien ihr vor dem Schadensfall nicht ausgehändigt worden. Über die „Wiederherstellungsklausel“ sei sie vorab nicht aufgeklärt worden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Ihre Deckungspflicht sei auf die vereinbarten Haftungshöchstsummen begrenzt. Anspruch auf Ersatz des Neuwerts setze die (Sicherstellung der) Wiederbeschaffung der gestohlenen Sachen binnen Jahresfrist voraus.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 38.931,92 EUR sA und wies das Mehrbegehren von 24.573,08 EUR sA ab. Es führte rechtlich aus, dass die Haftungsbeschränkung laut Pkt 3.3. ABH 1989 nur für Bargeld und Schmuck, nicht für die übrigen Fahrnisse gelte. Die Klägerin habe Anspruch auf den Zeitwert der gestohlenen Gegenstände, der insgesamt 37.931,92 EUR einschließlich des Wiederbeschaffungswerts für den neu angeschafften Schmuck betragen habe. Dazu kämen noch 1.000 EUR für das beschädigte Fenster.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es war der Rechtsansicht, dass der Versicherungsantrag keinen ausreichenden Hinweis auf die Geltung der ABH 1989 enthalte, die deshalb nicht Vertragsinhalt geworden seien. Selbst im Fall ihrer Geltung würden aber die gestohlenen Silberbarren nicht unter die dort vorgesehenen Betragsbeschränkungen fallen. Ohne Sicherstellung der Wiederbeschaffung habe die Klägerin keinen Anspruch auf Neuwertentschädigung.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil zur Wiederherstellungsklausel einschlägige Judikatur vorliege und die fragliche Einbeziehung von Versicherungsbedingungen in den Versicherungsvertrag eine Einzelfallbeurteilung darstelle.