Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten, die unrichtige rechtliche Beurteilung gelten macht und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen werde. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt. Die Kläger beantragen in der ihnen freigestellten (§ 507a Abs 2 Z 3 ZPO) Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel ihrer Prozessgegnerin als unzulässig zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben. Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO) zulässig, da oberstgerichtliche Judikatur zu § 6 Abs 5 VersVG fehlt und Klarstellungen des Obersten Gerichtshofs zu den Ausführungen der Vorinstanzen angezeigt erscheinen. Die Revision ist aber nicht berechtigt.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten, die unrichtige rechtliche Beurteilung gelten macht und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen werde. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt. Die Kläger beantragen in der ihnen freigestellten (Paragraph 507 a, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO) Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel ihrer Prozessgegnerin als unzulässig zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben. Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) zulässig, da oberstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 6, Absatz 5, VersVG fehlt und Klarstellungen des Obersten Gerichtshofs zu den Ausführungen der Vorinstanzen angezeigt erscheinen. Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 6 Abs 5 VersVG kann der Versicherer aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. Das Berufungsgericht hat diese Bestimmung insofern unrichtig interpretiert, als es unter „vorher" „vor der Vereinbarung" verstanden hat. Richtig ist, dass der Versicherer seine Verpflichtung, dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen auszufolgen, vor der Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit, auf die er seine Leistungsfreiheit gründen will, erfüllen muss (Fenyves in Fenyves/Kronsteiner/Schauer, VersVG-Novellen § 6 Rz 19). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kommt es daher - anders als nach § 5b Abs 2 VersVG - nicht darauf an, ob die AVB dem Versicherungsnehmer bereits vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausgehändigt wurden (Fenyves aaO mwN). Dies vermag allerdings am klagsstattgebenden Ergebnis nichts zu ändern, da feststeht, dass den Klägern die Versicherungsbedingungen der Beklagten, insbesondere die Klausel FC52, auch nicht mit der Polizze ausgefolgt wurden.Gemäß Paragraph 6, Absatz 5, VersVG kann der Versicherer aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. Das Berufungsgericht hat diese Bestimmung insofern unrichtig interpretiert, als es unter „vorher" „vor der Vereinbarung" verstanden hat. Richtig ist, dass der Versicherer seine Verpflichtung, dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen auszufolgen, vor der Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit, auf die er seine Leistungsfreiheit gründen will, erfüllen muss (Fenyves in Fenyves/Kronsteiner/Schauer, VersVG-Novellen Paragraph 6, Rz 19). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kommt es daher - anders als nach Paragraph 5 b, Absatz 2, VersVG - nicht darauf an, ob die AVB dem Versicherungsnehmer bereits vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausgehändigt wurden (Fenyves aaO mwN). Dies vermag allerdings am klagsstattgebenden Ergebnis nichts zu ändern, da feststeht, dass den Klägern die Versicherungsbedingungen der Beklagten, insbesondere die Klausel FC52, auch nicht mit der Polizze ausgefolgt wurden.
Die von der Beklagten bereits in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Versicherungsnehmer, der nicht von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, verpflichtet sei, die Zusendung der betreffenden, in der Polizze mit Kürzel angeführten Klauseln zu urgieren, ist zu verneinen. Eine solche Verpflichtung ist weder dem Gesetz noch einer zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung zu entnehmen.
Unrichtig ist die Ansicht des Erstgerichts, die Übersendung der AVB wäre ein Gültigkeitserfordernis: Nach ständiger Rechtsprechung werden AVB als Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil, wenn sie vertraglich vereinbart wurden (7 Ob 39/95 mwN; 7 Ob 31/03i; vgl ganz allgemein zu AGB Rummel in Rummel3 Rz 2 zu § 864a); allenfalls kommt - wenn Art der Versicherung, versichertes Risiko und Prämie feststehen - der Versicherungsvertrag ohne AVB zustande. Dem Kunden (Versicherungsnehmer) muss deutlich erkennbar sein, dass der Unternehmer (Versicherer) nur zu seinen AGB kontrahieren will und der Kunde muss sich unterwerfen (vgl Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 84). Dafür wird jedoch gefordert, dass zumindest ein Hinweis auf die speziellen AVB in den Vertragsunterlagen deutlich aufscheint, und der Kunde die Möglichkeit hat, die AVB zu erhalten oder deren Inhalt zu erfahren (7 Ob 39/95 mwN; vgl 7 Ob 17/90, SZ 63/54; Schauer aaO mwN). Die Anführung der Bezeichnung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf dem vom Kunden unterzeichneten Antragsformular reicht unter diesen Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung aus (SZ 63/54; SZ 39, 40/95; ausführlich 7 Ob 31/03i, RdW 2003, 503 = VersR 2004, 495 = WoBl 2004, 158/42 [Werkusch]; 7 Ob 1/05f), ohne dass es auf die Ausfolgung der AVB an den Versicherungsnehmer ankäme (7 Ob 33/90, VersE 1419 = VersR 1991, 905 = VR 1991/232; 7 Ob 31/03i; 7 Ob 1/05f). Zwar kann der Versicherungsnehmer gemäß § 5b Abs 2 VersVG binnen zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten, sofern er die Versicherungsbedingungen nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung (der Unterfertigung des Versicherungsantrages) erhalten hat. Der Bestimmung ist also die Obliegenheit (EB RV 1553, 13f, NR 18. GP) immanent, dem Versicherungsnehmer die einschlägigen Bedingungen auszuhändigen, bevor er seine Vertragserklärung abgibt (vgl Fenyves aaO § 5b Rz 5, der sogar eine Rechtspflicht zur Aushändigung der AVB annimmt [aaO Rz 2]). Dadurch soll der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt werden, das Versicherungsprodukt anhand der Bedingungen genau zu prüfen, bevor er seine Unterschrift unter den Antrag setzt (EB 13f). Die Aushändigung ist aber nicht Gültigkeitsvoraussetzung (Fenyves aaO). Auch wenn auf Grund der durch die VersVG-Novelle 1994 (entsprechend den Dritten Versicherungsrichtlinien der Europäischen Union) jedem Versicherer eingeräumten Möglichkeit, eigene Bedingungen zu schaffen, das Erfordernis der Kenntnisnahme von AVB durch den Versicherungsnehmer verschärft wurde, gelten demnach für die Rechtswirksamkeit der Einbeziehung von AVB in den Einzelvertrag nach wie vor die eben dargestellten Grundsätze (vgl Fenyves aaO unter Hinweis auf Schauer aaO mwN; zum betreffenden Meinungsstand in Deutschland s Prölss in Prölss/Martin VVG 27 Vorbem I Rn 22 ff;Unrichtig ist die Ansicht des Erstgerichts, die Übersendung der AVB wäre ein Gültigkeitserfordernis: Nach ständiger Rechtsprechung werden AVB als Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil, wenn sie vertraglich vereinbart wurden (7 Ob 39/95 mwN; 7 Ob 31/03i; vergleiche ganz allgemein zu AGB Rummel in Rummel3 Rz 2 zu Paragraph 864 a,); allenfalls kommt - wenn Art der Versicherung, versichertes Risiko und Prämie feststehen - der Versicherungsvertrag ohne AVB zustande. Dem Kunden (Versicherungsnehmer) muss deutlich erkennbar sein, dass der Unternehmer (Versicherer) nur zu seinen AGB kontrahieren will und der Kunde muss sich unterwerfen vergleiche Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 84). Dafür wird jedoch gefordert, dass zumindest ein Hinweis auf die speziellen AVB in den Vertragsunterlagen deutlich aufscheint, und der Kunde die Möglichkeit hat, die AVB zu erhalten oder deren Inhalt zu erfahren (7 Ob 39/95 mwN; vergleiche 7 Ob 17/90, SZ 63/54; Schauer aaO mwN). Die Anführung der Bezeichnung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf dem vom Kunden unterzeichneten Antragsformular reicht unter diesen Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung aus (SZ 63/54; SZ 39, 40/95; ausführlich 7 Ob 31/03i, RdW 2003, 503 = VersR 2004, 495 = WoBl 2004, 158/42 [Werkusch]; 7 Ob 1/05f), ohne dass es auf die Ausfolgung der AVB an den Versicherungsnehmer ankäme (7 Ob 33/90, VersE 1419 = VersR 1991, 905 = VR 1991/232; 7 Ob 31/03i; 7 Ob 1/05f). Zwar kann der Versicherungsnehmer gemäß Paragraph 5 b, Absatz 2, VersVG binnen zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten, sofern er die Versicherungsbedingungen nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung (der Unterfertigung des Versicherungsantrages) erhalten hat. Der Bestimmung ist also die Obliegenheit (EB Regierungsvorlage 1553, 13f, NR 18. Gesetzgebungsperiode immanent, dem Versicherungsnehmer die einschlägigen Bedingungen auszuhändigen, bevor er seine Vertragserklärung abgibt vergleiche Fenyves aaO Paragraph 5 b, Rz 5, der sogar eine Rechtspflicht zur Aushändigung der AVB annimmt [aaO Rz 2]). Dadurch soll der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt werden, das Versicherungsprodukt anhand der Bedingungen genau zu prüfen, bevor er seine Unterschrift unter den Antrag setzt (EB 13f). Die Aushändigung ist aber nicht Gültigkeitsvoraussetzung (Fenyves aaO). Auch wenn auf Grund der durch die VersVG-Novelle 1994 (entsprechend den Dritten Versicherungsrichtlinien der Europäischen Union) jedem Versicherer eingeräumten Möglichkeit, eigene Bedingungen zu schaffen, das Erfordernis der Kenntnisnahme von AVB durch den Versicherungsnehmer verschärft wurde, gelten demnach für die Rechtswirksamkeit der Einbeziehung von AVB in den Einzelvertrag nach wie vor die eben dargestellten Grundsätze vergleiche Fenyves aaO unter Hinweis auf Schauer aaO mwN; zum betreffenden Meinungsstand in Deutschland s Prölss in Prölss/Martin VVG 27 Vorbem römisch eins Rn 22 ff;
Dörner in BK, Einleitung Rn 71 mwN; Präve ZfV 1994, 381 ff; Wandt, Verbraucherinformation und Vertragsschluss nach neuem Recht 19 ff;
Lorenz VersR 1995, 619 f; die deutsche Rechtslage unterscheidet sich allerdings wesentlich von der österreichischen, weil es in Österreich eine § 5a dVVG vergleichbare Norm nicht gibt [Schwintowski in BK § 5a Rn 118]; ebenso keine ausdrückliche Regelung der Einbeziehungsvoraussetzungen wie in § 2 dAGBG [s dazu Rummel aaO, Rz 2 a zu § 864a]).Lorenz VersR 1995, 619 f; die deutsche Rechtslage unterscheidet sich allerdings wesentlich von der österreichischen, weil es in Österreich eine Paragraph 5 a, dVVG vergleichbare Norm nicht gibt [Schwintowski in BK Paragraph 5 a, Rn 118]; ebenso keine ausdrückliche Regelung der Einbeziehungsvoraussetzungen wie in Paragraph 2, dAGBG [s dazu Rummel aaO, Rz 2 a zu Paragraph 864 a, ],).
Wie das Berufungsgericht allerdings richtig erkannt hat, kann die Frage, ob die Klausel FC52 von den Streitteilen vereinbart wurde (dass sie im Versicherungsantrag erwähnt gewesen sei, hat die Beklagte allerdings gar nicht behauptet), dahingestellt bleiben, weil die Beklagte aus einem Verstoß gegen diese Klausel mangels Ausfolgung der betreffenden AVB vor dem Versicherungsfall nach § 6 Abs 5 VersVG jedenfalls keine Rechte (insbesondere nicht Leistungsfreiheit) ableiten kann.Wie das Berufungsgericht allerdings richtig erkannt hat, kann die Frage, ob die Klausel FC52 von den Streitteilen vereinbart wurde (dass sie im Versicherungsantrag erwähnt gewesen sei, hat die Beklagte allerdings gar nicht behauptet), dahingestellt bleiben, weil die Beklagte aus einem Verstoß gegen diese Klausel mangels Ausfolgung der betreffenden AVB vor dem Versicherungsfall nach Paragraph 6, Absatz 5, VersVG jedenfalls keine Rechte (insbesondere nicht Leistungsfreiheit) ableiten kann.
Der Einwand der Revision, § 6 Abs 5 VersVG könne doch nicht auf allgemein bekannte Obliegenheiten anzuwenden sein; es erscheine absurd, wenn sich der Versicherer etwa im KFZ-Haftpflichtversicherungsbereich nicht auf die Fahrerfluchtklausel berufen könnte, weil ihm der Beweis der Aushändigung der AVB nicht gelungen sei; übersieht, dass - abgesehen davon, dass Fahrerflucht vorsätzlich begangen wird - sich § 6 Abs 5 VersVG nur auf vereinbarte Obliegenheiten bezieht und dann nicht eingreift, wenn Vertragsklauseln sich darauf beschränken, gesetzlich angeordnete Obliegenheiten wiederzugeben (Fenyves aaO § 6 VersVG Rz 18). Dies trifft aber auf die Klausel FC52 nicht zu.Der Einwand der Revision, Paragraph 6, Absatz 5, VersVG könne doch nicht auf allgemein bekannte Obliegenheiten anzuwenden sein; es erscheine absurd, wenn sich der Versicherer etwa im KFZ-Haftpflichtversicherungsbereich nicht auf die Fahrerfluchtklausel berufen könnte, weil ihm der Beweis der Aushändigung der AVB nicht gelungen sei; übersieht, dass - abgesehen davon, dass Fahrerflucht vorsätzlich begangen wird - sich Paragraph 6, Absatz 5, VersVG nur auf vereinbarte Obliegenheiten bezieht und dann nicht eingreift, wenn Vertragsklauseln sich darauf beschränken, gesetzlich angeordnete Obliegenheiten wiederzugeben (Fenyves aaO Paragraph 6, VersVG Rz 18). Dies trifft aber auf die Klausel FC52 nicht zu.
Unberechtigt ist auch der weitere Einwand der Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe die Beweislast für die Ausfolgung der AVB verkannt. Wie Fenyves aaO § 6 Rz 19 ausführt, trifft die Beweislast für die rechtzeitige Ausfolgung und die Vollständigkeit der Information nach allgemeinen Regeln den Versicherer. Im Übrigen stellt sich ein Beweislastproblem hier gar nicht, weil die Vorinstanzen - vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, unüberprüfbar - von der Sachverhaltsgrundlage ausgegangen sind, dass die maßgebenden Versicherungsbedingungen den Klägern vor dem Prozess niemals (weder vor Vertragsschluss noch vor der Obliegenheitsverletzung, worauf es hier ankommt) zugegangen sind. Die Ausfolgung der AVB erst im Zuge dieses Verfahrens, also nach der Obliegenheitsverletzung, ist rechtlich ohne Bedeutung. Schließlich ist auch der von der Revisionswerberin im Hinblick auf § 6 Abs 5 VersVG geltend gemachte Erörterungsmangel (§ 182a ZPO) zu verneinen, da die Frage der Ausfolgung der AVB, wenn auch unter dem unrichtigen Aspekt einer Gültigkeitsvoraussetzung, sozusagen (Haupt-)Thema im erstinstanzlichen Verfahren war. Die Revisionsausführungen, die betonen, dass die Kläger von ihrem Rücktrittsrecht nicht Gebrauch gemacht haben und daraus schließen wollen, dass ihnen die AVB mit der Polizze doch übermittelt worden sein müssten, stellen letztlich nur den unzulässigen Versuch dar, die unanfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen hinsichtlich der Frage der Ausfolgung der AVB zu bekämpfen. Wie bereits betont, kann die betreffende Feststellung vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden.Unberechtigt ist auch der weitere Einwand der Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe die Beweislast für die Ausfolgung der AVB verkannt. Wie Fenyves aaO Paragraph 6, Rz 19 ausführt, trifft die Beweislast für die rechtzeitige Ausfolgung und die Vollständigkeit der Information nach allgemeinen Regeln den Versicherer. Im Übrigen stellt sich ein Beweislastproblem hier gar nicht, weil die Vorinstanzen - vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, unüberprüfbar - von der Sachverhaltsgrundlage ausgegangen sind, dass die maßgebenden Versicherungsbedingungen den Klägern vor dem Prozess niemals (weder vor Vertragsschluss noch vor der Obliegenheitsverletzung, worauf es hier ankommt) zugegangen sind. Die Ausfolgung der AVB erst im Zuge dieses Verfahrens, also nach der Obliegenheitsverletzung, ist rechtlich ohne Bedeutung. Schließlich ist auch der von der Revisionswerberin im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz 5, VersVG geltend gemachte Erörterungsmangel (Paragraph 182 a, ZPO) zu verneinen, da die Frage der Ausfolgung der AVB, wenn auch unter dem unrichtigen Aspekt einer Gültigkeitsvoraussetzung, sozusagen (Haupt-)Thema im erstinstanzlichen Verfahren war. Die Revisionsausführungen, die betonen, dass die Kläger von ihrem Rücktrittsrecht nicht Gebrauch gemacht haben und daraus schließen wollen, dass ihnen die AVB mit der Polizze doch übermittelt worden sein müssten, stellen letztlich nur den unzulässigen Versuch dar, die unanfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen hinsichtlich der Frage der Ausfolgung der AVB zu bekämpfen. Wie bereits betont, kann die betreffende Feststellung vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden.
Die Revision vermag demnach einen - entscheidungswesentlichen - Rechtsirrtum des Berufungsgerichts nicht aufzuzeigen. Sie muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.