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Rechtssatz RS0121518

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121518

Geschäftszahl

7Ob221/06k; 7Ob81/15k

Entscheidungsdatum

02.07.2015

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 6, Absatz 5, VersVG kann der Versicherer aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. Der Versicherer muss seine Verpflichtung, dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen auszufolgen, vor der Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit, auf die er seine Leistungsfreiheit gründen will, erfüllen. Es kommt - anders als nach Paragraph 5 b, Absatz 2, VersVG - nicht darauf an, ob die AVB dem Versicherungsnehmer bereits vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausgehändigt wurden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 221/06k
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 221/06k
    Veröff: SZ 2006/176
  • 7 Ob 81/15k
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 81/15k
    nur: Gemäß § 6 Abs 5 VersVG kann der Versicherer aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. (T1); Veröff: SZ 2015/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121518

Im RIS seit

29.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018

Dokumentnummer

JJR_20061129_OGH0002_0070OB00221_06K0000_001