Rechtssatz RS0117648
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117648
Entscheidungsdatum
28.06.2023
Rechtssatz
Der Bestimmung des § 5b Abs 2 VersVG ist die Obliegenheit immanent, dem Versicherungsnehmer die einschlägigen Bedingungen auszuhändigen, bevor er seine Vertragserklärung abgibt. Dadurch soll der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt werden, das Versicherungsprodukt anhand der Bedingungen genau zu prüfen, bevor er seine Unterschrift unter den Antrag setzt. Die Aushändigung ist aber nicht Gültigkeitsvoraussetzung.Der Bestimmung des Paragraph 5 b, Absatz 2, VersVG ist die Obliegenheit immanent, dem Versicherungsnehmer die einschlägigen Bedingungen auszuhändigen, bevor er seine Vertragserklärung abgibt. Dadurch soll der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt werden, das Versicherungsprodukt anhand der Bedingungen genau zu prüfen, bevor er seine Unterschrift unter den Antrag setzt. Die Aushändigung ist aber nicht Gültigkeitsvoraussetzung.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 31/03i
Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 31/03i
- 7 Ob 231/06f
Entscheidungstext OGH 23.10.2006 7 Ob 231/06f
Auch; Beisatz: Dem Versicherungsnehmer muss deutlich erkennbar sein, dass der Versicherer nur zu seinen AVB kontrahieren will; diesem Willen muss sich der Versicherungsnehmer unterworfen haben. Dafür wird jedoch gefordert, dass in den Vertragsunterlagen zumindest ein deutlicher Hinweis auf die Einbeziehung der AVB enthalten ist und der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich die AVB zu beschaffen oder deren Inhalt zu erfahren. Insofern reicht für deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis die Anführung der maßgebenden AVB auf den vom Kunden unterfertigten Antragsformular aus, ohne dass es auf die Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ankäme. (T1); Beisatz: Eine Differenzierung zwischen Allgemeinen und „Besonderen Versicherungsbedingungen" ist nicht vorzunehmen, sofern auch die „Besonderen Bedingungen" in Klauseln formularmäßig festgehalten sind und der Versicherungsnehmer daher die Möglichkeit hat, sich das betreffende Formular und damit Kenntnis vom Inhalt auch dieser Klauseln zu verschaffen. (T2)
- 7 Ob 221/06k
Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 221/06k
Beis wie T1; Veröff: SZ 2006/176
- 7 Ob 34/11t
Entscheidungstext OGH 27.04.2011 7 Ob 34/11t
Auch; Beisatz: Für deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis reicht etwa die Anführung der maßgebenden AVB auf dem vom Kunden unterfertigten Antragsformular aus, ohne dass es auf die Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ankäme. (T3)
- 7 Ob 51/12v
Entscheidungstext OGH 25.04.2012 7 Ob 51/12v
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ob in den Vertragsunterlagen ausreichend deutlich auf die Einbeziehung von AVB hingewiesen wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stell daher keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T4)
- 7 Ob 20/14p
Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 20/14p
Vgl auch; Beis wie T1
- 7 Ob 25/19f
Entscheidungstext OGH 26.06.2019 7 Ob 25/19f
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Abschluss über einen Makler. (T5)
- 7 Ob 166/19s
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 7 Ob 166/19s
Vgl; Beis wie T3
- 7 Ob 88/21y
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 7 Ob 88/21y
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
- 7 Ob 97/23z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.06.2023 7 Ob 97/23z
vgl; Beisatz nur wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117648
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Dokumentnummer
JJR_20030319_OGH0002_0070OB00031_03I0000_001