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Entscheidung 7 Ob 119/21g×

Entscheidung 7 Ob 119/21g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob119/21g

Entscheidungsdatum

15.09.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Stefula und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** O*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 7.542,75 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 5. Mai 2021, GZ 22 R 117/21v-23, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom 9. April 2021, GZ 8 C 580/20i-18, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens und der Revisionsrekurs werden zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1]           Das Erstgericht wies die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit zurück.

[2]           Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

[3]            Gegen diesen Beschluss wendet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[4]           Die Beklagte begehrt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen; hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[5]           Der Revisionsrekurs ist verspätet.

[6] 1. Auch für das Revisionsrekursverfahren gilt die in Paragraph 521, Absatz eins, ZPO in der Fassung der ZVN 2009 (BGBl I 2009/30) geregelte Frist (3 Ob 200/14d; 10 ObS 122/15m; 7 Ob 116/18m). Sie beträgt auch für zweiseitige Rekurse (Paragraph 521 a, ZPO), sofern nicht ein Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren oder ein Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO angefochten wird, 14 Tage (4 Ob 119/13y; 9 Ob 19/14f).

[7]           Beide Ausnahmefälle liegen hier nicht vor. Die Zurückweisung einer Klage vor und nach Streitanhängigkeit fällt unter die allgemeine Regelung (9 Ob 67/15s; 10 ObS 65/17g; 7 Ob 116/18m).

[8]           2. Ausgehend von der die Frist auslösenden Zustellung des Beschlusses des Gerichts zweiter Instanz am 19. Mai 2021 war die 14-tägige Revisionsrekursfrist zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels am 7. Juni 2021 bereits abgelaufen. Der Revisionsrekurs des Klägers ist daher als verspätet zurückzuweisen.

[9]           3. Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durch das Gericht zu beantragen, sodass der entsprechende Antrag des Klägers schon deshalb zurückzuweisen war (RS0058452).

[10] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO. Der Kläger hat die Kosten seines verspäteten Rechtsmittels selbst zu tragen. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung, weil sie den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht hat (RS0035962 [T7, T9, T13]; 9 Ob 67/15s).

Textnummer

E132910

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00119.21G.0915.000

Im RIS seit

25.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021

Dokumentnummer

JJT_20210915_OGH0002_0070OB00119_21G0000_000