Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei verkaufte am 26.Juli 1983 der Firma D*** I*** S*** Reisebüro Gesellschaft mbH (im folgenden nur Firma D*** I***) einen Setra-Bus mit der Fahrgestellnummer 163.240 unter Eigentumsvorbehalt. Für den Autobus wurde bei der beklagten Partei eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. In dem bei der beklagten Partei am 5.August 1983 eingelangten Antrag auf Vollkaskoversicherung war ein Versicherungsnehmer nicht angegeben, als Inkassoadresse schien die Adresse der Firma D*** I*** auf. Eine Vinkulierung der Versicherung zugunsten der klagenden Partei wurde beantragt. Die beklagte Partei stellte noch am selben Tag eine an die klagende Partei adressierte Vinkulierungserklärung zur Polizzennummer C 5 B 240.522-4 aus, in der als Versicherungsnehmer die Firma D*** I*** aufschien und in der die beklagte Partei erklärte, jede Unterbrechung der Versicherung sowie jeden Verzug in der Prämienzahlung, der eine derartige Unterbrechung zur Folge haben könnte, dem Gläubiger zur Kenntnis zu bringen. Am 6.September 1983 langte bei der beklagten Partei ein weiterer Antrag auf Vollkasko- und Haftpflichtversicherung des Autobusses ein, in dem als Versicherungsnehmer die Firma T*** Reisebüro und Transport Gesellschaft mbH (im folgenden nur Firma T***) und als Inkassoadresse wieder die Anschrift der Firma D*** I*** aufschien. Eine Verständigung der klagenden Partei, daß Versicherungsnehmer die Firma T*** ist, erfolgte nicht.
Die Firma D*** I*** verkaufte mit Zustimmung der
klagenden Partei den Autobus an die Firma D*** O*** GesmbH (im folgenden nur Firma D*** O***) unter Wahrung des Eigentumsvorbehaltes der klagenden Partei. Der Käufer übernahm die Verpflichtung zur Vollkaskoversicherung des Autobusses und zur Vinkulierung der Versicherung zugunsten der klagenden Partei. Die klagende Partei erklärte der beklagten Partei mit Schreiben vom 18. November 1983 unter Hinweis auf den Besitzerwechsel ihr Einverständnis zur Devinkulierung betreffend die Polizze C 5 B 240.522-4, die die beklagte Partei in ihren Unterlagen vermerkte. Mit weiterem Schreiben vom 24.November 1983 ersuchte jedoch die klagende Partei die beklagte Partei um eine neue Vinkulierungserklärung. Diese wurde von der beklagten Partei erst am 18. Mai 1984 abgegeben und enthält auch die Erklärung, jede Unterbrechung der Versicherung sowie jeden Verzug in der Prämienzahlung, der eine derartige Unterbrechung zur Folge haben könnte, dem Gläubiger zur Kenntnis zu bringen. Am 13.Mai 1984 war an dem Autobus bei einem Unfall ein Totalschaden eingetreten. Es ist nicht strittig, daß die beklagte Partei wegen Verzuges des Versicherungsnehmers mit der Bezahlung einer Folgeprämie leistungsfrei ist. Die klagende Partei war vom Prämienrückstand nicht verständigt worden.
Die klagende Partei begehrt den Zeitwert des Autobusses aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes. Der beklagten Partei sei das Vorbehaltseigentum und das Interesse der klagenden Partei am Versicherungsschutz bekannt gewesen. Da die beklagte Partei auf das Ersuchen um Vinkulierung erst nach rund einem halben Jahr reagiert habe, sei der klagenden Partei die Möglichkeit genommen worden, die Folgen des Verzuges mit der Prämienzahlung abzuwehren. Nach dem Standpunkt der beklagten Partei kann ihr die Verzögerung in der Ausstellung der Vinkulierungserklärung nicht als Verschulden angelastet werden. Die Verzögerung sei durch das Verhalten der klagenden Partei verursacht worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen hat das Schreiben der klagenden Partei vom 24. November 1983 folgenden Inhalt: "Bearbeitet von Fr.Haberkorn, Hausapparat 260; Betreff: Vollkaskoversicherung-Vinkulierung, Firma
D*** O***.... 2 Kässbohrer-Setra-Busse ... FG Nr. ...
163.240; Sehr geehrte Herren .... Wir ersuchen um Zusendung einer Vinkulierungserklärung (Sperrschein) zu unseren Gunsten, wobei wir bemerken, daß wir auf eine Vollkaskoversicherung mit der gesetzlichen Mindest-Selbstbeteiligung bestehen. Außerdem wollen Sie uns bestätigen, daß wir benachrichtigt werden, sofern der Kunde mangels Prämienzahlung oder aus einem anderen Grund außer Deckung kommt." Die beklagte Partei konnte das bei ihr am 28.11.1983 eingelangte Schreiben keinem Versicherungsvertrag zuordnen, da die Namenskartei des Zentralcomputers nur die Namen der Versicherungsnehmer, nicht auch Inkassoadressen enthält. Lediglich in der Buchhaltung in Verbindung mit einem Mahnverfahren kann die Inkassoadresse angeschrieben und können Zahlungen der Polizzennummer zugeordnet werden. Die beklagte Partei wartete daher jenen Zeitraum ab, den die Polizzierung erfordert, um allenfalls den Versicherungsnehmer feststellen zu können. Im Jänner 1984 rief der Sachbearbeiter der beklagten Partei bei der Firma D*** O*** an, um eine Klärung herbeizuführen, jedoch ohne Erfolg. Ende Jänner 1984 rief deshalb Friedrich H***; der stellvertretende Leiter der Kfz-Vertragsverwaltung der beklagten Partei, bei der klagenden Partei an und erklärte Frau R***, der Nachfolgerin von Frau H***, sein Anliegen. Frau R*** versprach nach Beschaffung der Unterlagen zurückzurufen. Ein Rückruf erfolgte jedoch nicht. Friedrich H*** rief deshalb am 26. März 1984 neuerlich bei der klagenden Partei an. Frau R*** erklärte, daß Hans Dieter W*** zuständig sei und rückrufen werde. Da abermals kein Rückruf erfolgte, rief Friedrich H*** Anfang April neuerlich an. Hans Dieter W*** teilte mit, daß er sich die Unterlagen beschaffen und rückrufen werde. Am 11.Mai 1984 gab Hans Dieter W*** dann bekannt, daß sich das Schreiben vom 24. November 1983 auf die Polizze Nr.B 240.522/4 beziehe. Friedrich H*** erklärte, daß eine Vinkulierungserklärung hinsichtlich dieses Autobusses nicht ausgestellt werde, da ein Prämienrückstand bestehe, der bereits mit Schreiben vom 15.April 1984 eingemahnt worden sei. Hans Dieter W*** meinte hiezu, er werde das mit der D*** O*** abklären. Am 15.Mai 1984 wurde die rückständige Prämie bezahlt. Am 18.Mai 1984 übermittelte die beklagte Partei der klagenden Partei die Vinkulierungserklärung Beilage H. Das Erstgericht verneinte einen Schadenersatzanspruch mangels eines Verschuldens der beklagten Partei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes könne es unerörtert bleiben, ob die beklagte Partei in der Lage gewesen wäre, das Vinkulierungsersuchen der klagenden Partei rascher einer bestimmten Versicherung zuzuordnen. Die beklagte Partei sei weder verpflichtet gewesen, eine vertragliche Abmachung der begehrten Art einzugehen noch auch das Anbot der klagenden Partei ehestens zu behandeln. Eine allfällige Säumnis könne ihr daher nicht als Verschulden zugerechnet werden. Ein Fall des § 362 HGB liege nicht vor, weil der Antrag der Klägerin nicht auf den Abschluß eines Vertrages gerichtet gewesen sei, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand gehabt habe. Eine solche liege nämlich nur vor, wenn jemand außerhalb eines dauernden Dienstverhältnisses eine an sich dem anderen zukommende Tätigkeit diesem abnehme, mag diese Tätigkeit rechtsgeschäftlicher oder rein tatsächlicher Art sein. Davon könne bei einer Vinkulierungserklärung keine Rede sein.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes könne es unerörtert bleiben, ob die beklagte Partei in der Lage gewesen wäre, das Vinkulierungsersuchen der klagenden Partei rascher einer bestimmten Versicherung zuzuordnen. Die beklagte Partei sei weder verpflichtet gewesen, eine vertragliche Abmachung der begehrten Art einzugehen noch auch das Anbot der klagenden Partei ehestens zu behandeln. Eine allfällige Säumnis könne ihr daher nicht als Verschulden zugerechnet werden. Ein Fall des Paragraph 362, HGB liege nicht vor, weil der Antrag der Klägerin nicht auf den Abschluß eines Vertrages gerichtet gewesen sei, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand gehabt habe. Eine solche liege nämlich nur vor, wenn jemand außerhalb eines dauernden Dienstverhältnisses eine an sich dem anderen zukommende Tätigkeit diesem abnehme, mag diese Tätigkeit rechtsgeschäftlicher oder rein tatsächlicher Art sein. Davon könne bei einer Vinkulierungserklärung keine Rede sein.
Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt.