Rechtssatz RS0062400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062400
Entscheidungsdatum
22.08.1996
Rechtssatz
Der Begriff der Geschäftsbesorgung nach § 362 HGB ist zwar im weitesten Sinn zu verstehen, sodaß unter ihn nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch tatsächliche Handlungen fallen; Voraussetzung der Zustimmungsfiktion nach § 362 HGB ist jedoch das Vorliegen einer Geschäftsverbindung zwischen dem Kaufmann und dem Antragsteller. Sie ist nur gegeben, wenn die Beziehung auf eine gewisse Dauer angelegt ist.Der Begriff der Geschäftsbesorgung nach Paragraph 362, HGB ist zwar im weitesten Sinn zu verstehen, sodaß unter ihn nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch tatsächliche Handlungen fallen; Voraussetzung der Zustimmungsfiktion nach Paragraph 362, HGB ist jedoch das Vorliegen einer Geschäftsverbindung zwischen dem Kaufmann und dem Antragsteller. Sie ist nur gegeben, wenn die Beziehung auf eine gewisse Dauer angelegt ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 12/87
Entscheidungstext OGH 30.04.1987 7 Ob 12/87
Veröff: RdW 1987,373
- 2 Ob 517/91
Entscheidungstext OGH 26.06.1991 2 Ob 517/91
nur: Der Begriff der Geschäftsbesorgung nach § 362 HGB ist zwar im weitesten Sinn zu verstehen. (T1) Veröff: WBl 1992,23 (Ostheim)
- 1 Ob 2046/96f
Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2046/96f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0062400
Dokumentnummer
JJR_19870430_OGH0002_0070OB00012_8700000_001