1. Zum Rekurs des Klägers:
Der Kläger stellt sich in seinem Rechtsmittel mit Recht auf den Standpunkt, daß der Vertrag Beilage ./A die Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien darstellt: Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei dem Kläger die Lieferung und Montage einer Wasserwärmepumpe "Junkers, Type PW 20-2 H" zu einem Bruttopreis von S 99.750,-- plus Mehrwertsteuer (AS 203/205) sowie die Inbetriebnahme der Anlage um einen Pauschalpreis von S 3.000,-- netto plus Mehrwertsteuer angeboten hat. Wenngleich im schriftlichen Anbot vom 27.8.1982, Beilage ./1, das Wort Montage nicht verwendet wurde, wurde doch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die detaillierte Wärmebedarfsberechnung in den nächsten Tagen nachgesendet und die Inbetriebsetzung unter Verrechnung eines Pauschalbetrages vorgenommen werde. Damit ist eindeutig klargestellt, daß sich die beklagte Partei dem Kläger gegenüber nicht bloß erbötig machte, eine Wärmepumpe zu verkaufen, sondern auch für die fachgerechte Montage derselben - wie sich im folgenden auch aus ihrer weiters festgestellten insoweit nicht bestrittenen (vgl AS 260/261) Vorgangsweise ergab (vgl AS 211; am 23.12.1982 erschien Walter F***** beim Kläger, um die Montage der Pumpe anzuleiten und zu überwachen) - Sorge zu tragen. Dieses Anbot entspricht in seinem wesentlichen Gehalt dem im § 362 Abs 1 HGB als weitestgehend zu verstehenden Begriff der Geschäftsbesorgung (Hämmerle-Wünsch3 3, 31; Schlegelberger-Hefermehl5 IV 348; Canaris in Großkommentar HGB3 III/2, 1293; RdW 1987, 373 ua). Es konnte vom Kläger nur als Bereitschaftserklärung der beklagten Partei verstanden werden, auf ein seinerseits zu stellendes Anbot zum Abschluß "eines solchen Geschäftes" auf Lieferung und fachgerechten Einbau einer Wärmewasserpumpe entsprechend reagieren zu wollen (vgl Canaris, Großk3, Anm 6 zu § 362).Der Kläger stellt sich in seinem Rechtsmittel mit Recht auf den Standpunkt, daß der Vertrag Beilage ./A die Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien darstellt: Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei dem Kläger die Lieferung und Montage einer Wasserwärmepumpe "Junkers, Type PW 20-2 H" zu einem Bruttopreis von S 99.750,-- plus Mehrwertsteuer (AS 203/205) sowie die Inbetriebnahme der Anlage um einen Pauschalpreis von S 3.000,-- netto plus Mehrwertsteuer angeboten hat. Wenngleich im schriftlichen Anbot vom 27.8.1982, Beilage ./1, das Wort Montage nicht verwendet wurde, wurde doch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die detaillierte Wärmebedarfsberechnung in den nächsten Tagen nachgesendet und die Inbetriebsetzung unter Verrechnung eines Pauschalbetrages vorgenommen werde. Damit ist eindeutig klargestellt, daß sich die beklagte Partei dem Kläger gegenüber nicht bloß erbötig machte, eine Wärmepumpe zu verkaufen, sondern auch für die fachgerechte Montage derselben - wie sich im folgenden auch aus ihrer weiters festgestellten insoweit nicht bestrittenen vergleiche AS 260/261) Vorgangsweise ergab vergleiche AS 211; am 23.12.1982 erschien Walter F***** beim Kläger, um die Montage der Pumpe anzuleiten und zu überwachen) - Sorge zu tragen. Dieses Anbot entspricht in seinem wesentlichen Gehalt dem im Paragraph 362, Absatz eins, HGB als weitestgehend zu verstehenden Begriff der Geschäftsbesorgung (Hämmerle-Wünsch3 3, 31; Schlegelberger-Hefermehl5 römisch vier 348; Canaris in Großkommentar HGB3 III/2, 1293; RdW 1987, 373 ua). Es konnte vom Kläger nur als Bereitschaftserklärung der beklagten Partei verstanden werden, auf ein seinerseits zu stellendes Anbot zum Abschluß "eines solchen Geschäftes" auf Lieferung und fachgerechten Einbau einer Wärmewasserpumpe entsprechend reagieren zu wollen vergleiche Canaris, Großk3, Anmerkung 6 zu Paragraph 362,).
Tatsächlich wurde es auch vom Kläger aufgegriffen und führte zu detaillierten Besprechungen mit dem damaligen Gebietsleiter der beklagten Partei, wobei es insoweit unmaßgeblich war, ob dieser eine Abschlußvollmacht hatte oder nicht (vgl hiezu AS 258/259); bei dieser Besprechung wurde jedenfalls der vom Kläger verfaßte Vertragsentwurf Beilage ./10, in dem bereits eine Fülle von der beklagten Partei zugedachten Aufgaben "zur Herstellung einer einwandfrei und voll funktionierenden Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlage" enthalten war, im einzelnen erörtert (vgl die hiezu nicht unmittelbar im Widerspruch stehenden Ausführungen der beklagten Partei AS 259). Die Übermittlung des Vertragsformulares Beilage ./A, in welchem die Kläger nun detailliert die Aufgaben der beklagten Partei festhielt, erfolgte daher im Rahmen der bisherigen Geschäftsbeziehungen der Parteien, die in jeder Phase erkennen ließen, daß beiderseits nicht bloß von einem Verkauf einer Warmwasserpumpe, sondern auch von einer fachgerechten Beratung und Überwachung der Montage durch die beklagte Partei ausgegangen wurde. Es wäre daher ihre Aufgabe gewesen, den ihr zugemittelten Vertragsentwurf Beilage ./A als nicht ihrem Geschäftswillen entsprechend abzulehnen. Die Wertung des Schweigens als Annahme im Sinne des § 362 Abs 1 HGB wird nämlich grundsätzlich nur durch eine unverzügliche Ablehnung ausgeschlossen (Canaris aaO Anm 12 zu § 362).Tatsächlich wurde es auch vom Kläger aufgegriffen und führte zu detaillierten Besprechungen mit dem damaligen Gebietsleiter der beklagten Partei, wobei es insoweit unmaßgeblich war, ob dieser eine Abschlußvollmacht hatte oder nicht vergleiche hiezu AS 258/259); bei dieser Besprechung wurde jedenfalls der vom Kläger verfaßte Vertragsentwurf Beilage ./10, in dem bereits eine Fülle von der beklagten Partei zugedachten Aufgaben "zur Herstellung einer einwandfrei und voll funktionierenden Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlage" enthalten war, im einzelnen erörtert vergleiche die hiezu nicht unmittelbar im Widerspruch stehenden Ausführungen der beklagten Partei AS 259). Die Übermittlung des Vertragsformulares Beilage ./A, in welchem die Kläger nun detailliert die Aufgaben der beklagten Partei festhielt, erfolgte daher im Rahmen der bisherigen Geschäftsbeziehungen der Parteien, die in jeder Phase erkennen ließen, daß beiderseits nicht bloß von einem Verkauf einer Warmwasserpumpe, sondern auch von einer fachgerechten Beratung und Überwachung der Montage durch die beklagte Partei ausgegangen wurde. Es wäre daher ihre Aufgabe gewesen, den ihr zugemittelten Vertragsentwurf Beilage ./A als nicht ihrem Geschäftswillen entsprechend abzulehnen. Die Wertung des Schweigens als Annahme im Sinne des Paragraph 362, Absatz eins, HGB wird nämlich grundsätzlich nur durch eine unverzügliche Ablehnung ausgeschlossen (Canaris aaO Anmerkung 12 zu Paragraph 362,).
Die beklagte Partei wäre aber auch unabhängig von der Anwendung der Bestimmung des § 362 HGB verpflichtet gewesen, dem Kläger die beabsichtigte Ablehnung seines Anbotes bekanntzugeben: Es ist zwar richtig, daß bei der Beurteilung des Erklärungswertes eines Schweigens äußerste Vorsicht anzuwenden ist; doch muß Stillschweigen dann als Zustimmung zu einem Anbot gewertet werden, wenn der Stillschweigende nach Treu und Glauben hätte reden müssen (SZ 37/119; 9 Ob A 193/90 uza). Ein solcher Fall liegt hier vor. Wie die insoweit unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanzen ergaben, war es ein wesentliches Anliegen des Klägers, den Einbau der von der beklagten Partei bestellten Warmwasserpumpe unter Einbeziehung ihres Fachwissens so vornehmen zu lassen, daß spätere Schwierigkeiten von vornherein ausgeschlossen sein sollten. Dies machte er der beklagten Partei mit aller Deutlichkeit klar. Diese reagierte auch auf die Übersendung seines Vertragsanbotes so, als ob ohnedies alles auf dessen Grundlage abgewickelt werden sollte, sie stellte eine Rechnung über die Wärmepumpe aus, lieferte diese und der Geschäftsleiter erschien bald darauf beim Kläger, "um die Montage anzuleiten und zu überwachen." Mit keinem Wort wurde zum Ausdruck gebracht, daß der ihr nach den Vertragsverhandlungen übermittelte Vertragsentwurf Beilage ./A keine Geltung haben sollte. Erst ungefähr ein halbes Jahr später lehnte die beklagte Partei den Vertragsentwurf ab, um sich schließlich eines Besseren zu besinnen und ihn dennoch zu unterschreiben.Die beklagte Partei wäre aber auch unabhängig von der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 362, HGB verpflichtet gewesen, dem Kläger die beabsichtigte Ablehnung seines Anbotes bekanntzugeben: Es ist zwar richtig, daß bei der Beurteilung des Erklärungswertes eines Schweigens äußerste Vorsicht anzuwenden ist; doch muß Stillschweigen dann als Zustimmung zu einem Anbot gewertet werden, wenn der Stillschweigende nach Treu und Glauben hätte reden müssen (SZ 37/119; 9 Ob A 193/90 uza). Ein solcher Fall liegt hier vor. Wie die insoweit unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanzen ergaben, war es ein wesentliches Anliegen des Klägers, den Einbau der von der beklagten Partei bestellten Warmwasserpumpe unter Einbeziehung ihres Fachwissens so vornehmen zu lassen, daß spätere Schwierigkeiten von vornherein ausgeschlossen sein sollten. Dies machte er der beklagten Partei mit aller Deutlichkeit klar. Diese reagierte auch auf die Übersendung seines Vertragsanbotes so, als ob ohnedies alles auf dessen Grundlage abgewickelt werden sollte, sie stellte eine Rechnung über die Wärmepumpe aus, lieferte diese und der Geschäftsleiter erschien bald darauf beim Kläger, "um die Montage anzuleiten und zu überwachen." Mit keinem Wort wurde zum Ausdruck gebracht, daß der ihr nach den Vertragsverhandlungen übermittelte Vertragsentwurf Beilage ./A keine Geltung haben sollte. Erst ungefähr ein halbes Jahr später lehnte die beklagte Partei den Vertragsentwurf ab, um sich schließlich eines Besseren zu besinnen und ihn dennoch zu unterschreiben.
Dem Berufungsgericht kann daher nicht gefolgt werden, daß der Vertragsentwurf Beilage ./A erst ab dieser späteren Unterzeichnung durch die beklagte Partei zur Vertragsgrundlage wurde, auf welcher das Rechtsverhältnis der Parteien abzuwickeln ist. Vielmehr muß sowohl der unterlassenen unverzüglichen Ablehnung desselben als auch dem mit der oben dargestellten gegen Treu und Glauben verstoßenden Vorgangsweise der beklagten Partei verbundenen Schweigen zugeordnet werden, daß der Vertrag zwischen den Parteien schon mit der Lieferung der Warmwasserpumpe auf der Grundlage der vom Kläger der beklagten Partei angebotenen Vertragsbedingungen zustandekam. Demnach sind auch alle aus der behaupteten Fehlerhaftigkeit der Anlage erforderlichen Verbesserungen - soweit sie in die Ingerenz der beklagten Partei fallen - unter dem Gesichtspunkt ihrer vertraglich zugesicherten Leistungen zu beurteilen und dem Kläger das hiefür erforderliche Deckungskapital sowie der Ersatz jener Schäden, der durch frustrierten Mehraufwand entstand, zuzubilligen (vgl SZ 53/107; SZ 25/277; HS III/38; HS I/75 ua).Dem Berufungsgericht kann daher nicht gefolgt werden, daß der Vertragsentwurf Beilage ./A erst ab dieser späteren Unterzeichnung durch die beklagte Partei zur Vertragsgrundlage wurde, auf welcher das Rechtsverhältnis der Parteien abzuwickeln ist. Vielmehr muß sowohl der unterlassenen unverzüglichen Ablehnung desselben als auch dem mit der oben dargestellten gegen Treu und Glauben verstoßenden Vorgangsweise der beklagten Partei verbundenen Schweigen zugeordnet werden, daß der Vertrag zwischen den Parteien schon mit der Lieferung der Warmwasserpumpe auf der Grundlage der vom Kläger der beklagten Partei angebotenen Vertragsbedingungen zustandekam. Demnach sind auch alle aus der behaupteten Fehlerhaftigkeit der Anlage erforderlichen Verbesserungen - soweit sie in die Ingerenz der beklagten Partei fallen - unter dem Gesichtspunkt ihrer vertraglich zugesicherten Leistungen zu beurteilen und dem Kläger das hiefür erforderliche Deckungskapital sowie der Ersatz jener Schäden, der durch frustrierten Mehraufwand entstand, zuzubilligen vergleiche SZ 53/107; SZ 25/277; HS III/38; HS I/75 ua).
Soweit das Berufungsgericht jedoch erkannte, daß die Frage, ob und in welcher Höhe der Ersatzanspruch des Klägers letztlich berechtigt ist, nicht allein auf der Grundlage eines Privatgutachtens entschieden werden kann, ist dem nicht entgegenzutreten. Die gegenteiligen Ausführungen des Klägers in seinem Rekurs sind nicht stichhältig (§ 510 Abs 3 ZPO); dies hat zur Folge, daß es bei der vom Berufungsgericht angeordneten Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles zur Durchführung des erforderlichen SV-Beweises in fortgesetzter Verhandlung verbleibt.Soweit das Berufungsgericht jedoch erkannte, daß die Frage, ob und in welcher Höhe der Ersatzanspruch des Klägers letztlich berechtigt ist, nicht allein auf der Grundlage eines Privatgutachtens entschieden werden kann, ist dem nicht entgegenzutreten. Die gegenteiligen Ausführungen des Klägers in seinem Rekurs sind nicht stichhältig (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO); dies hat zur Folge, daß es bei der vom Berufungsgericht angeordneten Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles zur Durchführung des erforderlichen SV-Beweises in fortgesetzter Verhandlung verbleibt.
2.) Zum Rekurs der beklagten Partei:
Die beklagte Partei stellt in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen, daß das Berufungsgericht ihre Beweisrüge nicht bzw nicht vollständig erledigt habe, weshalb insbesondere bei der Frage der Verjährung von Feststellungen des Erstgerichtes ausgegangen worden sei, die nicht zutreffen. Der in AS 219/221 festgestellte Sachverhalt, wonach am 20.3.1984 und zuletzt am 10.7.1984 Verbesserungsversuche unternommen wurden und der Käger mit dem Schreiben vom 15.5.1984 eine später bis Ende September 1984 verlängerte Nachfrist setzte, wurde jedoch in der Berufung nicht angefochten (siehe AS 262/263); auch in deren Rechtsrüge wurde lediglich (unrichtig) ausgeführt, "es sei nicht erörtert worden und es seien dazu keine Feststellungen getroffen worden, ob und wann Behebungszusagen ... gemacht wurden" (vgl AS 285). Das Berufungsgericht durfte daher mit Recht von den dargelegten Feststellungen ausgehen. Danach hat es aber die Verjährungsfrage richtig beurteilt, weshalb es genügt, auf dessen zutreffende Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die beklagte Partei stellt in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen, daß das Berufungsgericht ihre Beweisrüge nicht bzw nicht vollständig erledigt habe, weshalb insbesondere bei der Frage der Verjährung von Feststellungen des Erstgerichtes ausgegangen worden sei, die nicht zutreffen. Der in AS 219/221 festgestellte Sachverhalt, wonach am 20.3.1984 und zuletzt am 10.7.1984 Verbesserungsversuche unternommen wurden und der Käger mit dem Schreiben vom 15.5.1984 eine später bis Ende September 1984 verlängerte Nachfrist setzte, wurde jedoch in der Berufung nicht angefochten (siehe AS 262/263); auch in deren Rechtsrüge wurde lediglich (unrichtig) ausgeführt, "es sei nicht erörtert worden und es seien dazu keine Feststellungen getroffen worden, ob und wann Behebungszusagen ... gemacht wurden" vergleiche AS 285). Das Berufungsgericht durfte daher mit Recht von den dargelegten Feststellungen ausgehen. Danach hat es aber die Verjährungsfrage richtig beurteilt, weshalb es genügt, auf dessen zutreffende Ausführungen zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Soweit den Rekursausführungen global entnommen werden kann, daß das Erstgericht und das Berufungsgericht Feststellungen über die Funktionstüchtigkeit der Anlage und darüber, daß diese schon seit Jahren ordnungsgemäß funktioniere, treffen hätten sollen, ist die beklagte Partei darauf zu verweisen, daß das Berufungsgericht ohnedies dem Erstgericht die Durchführung eines Sachverständigenbeweises aufgetragen hat, um zu beurteilen, "ob und in welcher Höhe dem Kläger Ansprüche zustehen". Daraus ist aber eindeutig der Umfang des im fortgesetzten Verfahren zu behandelnden Themenkreises abgesteckt, sodaß sich auch die pauschalen Bemängelungen der berufungsgerichtlichen Vorgangsweise in diesem Belang als nicht stichhältig erweisen.
Beiden Rekursen war somit der Erfolg zu versagen; das Erstgericht wird jedoch auf die dargelegten, von der berufungsgerichtlichen Rechtsauffassung teilweise abweichenden Erwägungen dieser Entscheidung Bedacht zu nehmen haben.
Der Kostenausspruch beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.