Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Vorerst ist darauf zu verweisen, daß die Frage, inwieweit das Gericht bezüglich einer Wertermittlung einem Sachverständigengutachten folgt oder nicht, im Rahmen der Tatsachenfeststellungen zu lösen ist. Die Bestreitung der Richtigkeit eines solchen Gutachtens stellt demnach ausschließlich eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen dar, weshalb auf die Frage der Richtigkeit des der Entscheidung zugrunde gelegten Gutachtens des Dipl.Ing. K*** nicht eingegangen werden kann.
Auszugehen ist davon, daß nach dem durch § 64 Abs 1 VersVG gedeckten Art. 11 Abs 1 ABS die Feststellungen der Sachverständigen - im Falle der Nichteinigung gemäß Art. 11 Abs 2 lit. b ABS des Obmannes - verbindlich sind, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Darüber hinaus muß sich das Gutachten des Obmannes in den Grenzen der Feststellungen der beiden anderen Sachverständigen halten. Nur diese beiden Rechtsfragen können Gegenstand einer zulässigen Rechtsrüge sein.Auszugehen ist davon, daß nach dem durch Paragraph 64, Absatz eins, VersVG gedeckten Artikel 11, Absatz eins, ABS die Feststellungen der Sachverständigen - im Falle der Nichteinigung gemäß Artikel 11, Absatz 2, Litera b, ABS des Obmannes - verbindlich sind, wenn nicht nachgewiesen wird, daß sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Darüber hinaus muß sich das Gutachten des Obmannes in den Grenzen der Feststellungen der beiden anderen Sachverständigen halten. Nur diese beiden Rechtsfragen können Gegenstand einer zulässigen Rechtsrüge sein.
Nach Art. 11 Abs 1 ABS bzw. § 64 Abs 1 VersVG sind die von den Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Feststellungen über die Schadensursache und die Schadenshöhe für die Parteien dann nicht verbindlich, wenn nachgewiesen wird, daß sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Offenbar weicht jedoch eine Sachverständigenfeststellung von der Wirklichkeit nur dann ab, wenn sich deren Unrichtigkeit dem Sachkundigen aufdrängt. Es muß zwar der Fehler nicht schnell erkennbar sein, aber offen zutage treten, so daß er sich bei einer durch Sachkundige vorgenommenen Prüfung mit Deutlichkeit ergibt (SZ 54/167 ua). Die Beweispflicht dafür trifft schon nach dem klaren Wortlaut des Art. 11 Abs 1 ABS denjenigen, der ein solches Abweichen behauptet. Einen solchen Beweis hat der Kläger nicht erbracht. Das strittige Gutachten zeigt eindeutig seine Grundlagen auf. Ihm kann auch entnommen werden, aus welchen Erwägungen der Sachverständige zu seinen Ergebnissen gelangte und von welchen Grundsätzen er bei der Gutachtenserstellung ausgegangen ist. Stichhaltige Argumente dafür, daß die Erwägungen des Sachverständigen mit klar erkennbaren Fehlern behaftet wären, bringt der Kläger nicht vor. Seine Argumentation läuft im wesentlichen darauf hinaus, das Ergebnis des Gutachtens Dipl.Ing. K*** welche vom Gutachten des Dipl.Ing. R*** und von den Ergebnissen eines vom Kläger mit einer privaten Gutachtenerstellung betrauten Dipl.Ing. E*** ab. Hiebei kann das Gutachten des Dipl.Ing. E*** außer Betracht bleiben, weil § 11 ABS eine ganz bestimmte Verfahrensweise zur Ermittlung des Schadens vorsieht und daher maßgebend für die Ermittlung der von der Versicherung zu leistenden Entschädigung nur die nach diesem Verfahren gewonnenen Ergebnisse sind, weshalb diese Ergebnisse nicht durch ein privates Gutachten widerlegt werden können. Das Ergebnis des in § 11 ABS vorgesehenen Verfahrens ist, wie bereits dargelegt wurde, solange bindend, als nicht nachgewiesen wird, daß es offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Unterschiedliche Ergebnisse eingeholter Sachverständigengutachten sehen aber die ABS vor, weil andernfalls die endgültige Entscheidung durch den Obmann der Sachverständigen im Falle widersprüchlicher Ergebnisse der Gutachten der beiden anderen Sachverständigen sinnlos wäre. Dazu kommt, daß das Gutachten des Dipl.Ing. K*** in keinem Punkt derart erheblich von den beiden anderen Gutachten abweicht, daß der Verdacht einer offenbaren Unrichtigkeit eines dieser Gutachten auf der Hand liegt. Die deutliche Differenz zum Gutachten Dipl.Ing. R*** ergibt sich nur daraus, daß letzterer von einer Neuwertversicherung ausgegangen ist, welche Annahme durch das Beweisverfahren widerlegt wurde. Ob das Fehlen von Angaben über die Entwertung im Gutachten Dipl.Ing. R*** für sich allein einen erheblichen Mangel des Sachverständigenverfahrens begründen könnte, muß hier nicht erörtert werden, weil der Kläger selbst von einer Entwertung von rund 30 % ausgeht. Es erscheint daher gerechtfertigt, wenn die Vorinstanzen bei der Prüfung der Frage, ob sich der Obmann der Sachverständigen innerhalb der Grenzen der beiden Feststellungen bewegt hat, die in der Klage angegebenen 30 % als Untergrenze angenommen haben. Berücksichtigt man nun, daß nach dem von der Arbeitsgemeinschaft der im Land Kärnten tätigen Versicherungsunternehmungen herausgegebenen Behelf bei Gebäuden bis zum Alter von 100 Jahren eine Entwertung von 28 % bis 46 % anzunehmen ist, sich die niederen Tabellenwerte jedoch nur auf Wohngebäude beziehen, so kann aus dem Umstand, daß der Sachverständige Dipl.Ing. K*** eine erheblich unter der Höchstgrenze liegende Entwertung von 40 % angenommen hat, keinesfalls auf ein erhebliches Abweichen von der wirklichen Sachlage geschlossen werden.Nach Artikel 11, Absatz eins, ABS bzw. Paragraph 64, Absatz eins, VersVG sind die von den Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Feststellungen über die Schadensursache und die Schadenshöhe für die Parteien dann nicht verbindlich, wenn nachgewiesen wird, daß sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Offenbar weicht jedoch eine Sachverständigenfeststellung von der Wirklichkeit nur dann ab, wenn sich deren Unrichtigkeit dem Sachkundigen aufdrängt. Es muß zwar der Fehler nicht schnell erkennbar sein, aber offen zutage treten, so daß er sich bei einer durch Sachkundige vorgenommenen Prüfung mit Deutlichkeit ergibt (SZ 54/167 ua). Die Beweispflicht dafür trifft schon nach dem klaren Wortlaut des Artikel 11, Absatz eins, ABS denjenigen, der ein solches Abweichen behauptet. Einen solchen Beweis hat der Kläger nicht erbracht. Das strittige Gutachten zeigt eindeutig seine Grundlagen auf. Ihm kann auch entnommen werden, aus welchen Erwägungen der Sachverständige zu seinen Ergebnissen gelangte und von welchen Grundsätzen er bei der Gutachtenserstellung ausgegangen ist. Stichhaltige Argumente dafür, daß die Erwägungen des Sachverständigen mit klar erkennbaren Fehlern behaftet wären, bringt der Kläger nicht vor. Seine Argumentation läuft im wesentlichen darauf hinaus, das Ergebnis des Gutachtens Dipl.Ing. K*** welche vom Gutachten des Dipl.Ing. R*** und von den Ergebnissen eines vom Kläger mit einer privaten Gutachtenerstellung betrauten Dipl.Ing. E*** ab. Hiebei kann das Gutachten des Dipl.Ing. E*** außer Betracht bleiben, weil Paragraph 11, ABS eine ganz bestimmte Verfahrensweise zur Ermittlung des Schadens vorsieht und daher maßgebend für die Ermittlung der von der Versicherung zu leistenden Entschädigung nur die nach diesem Verfahren gewonnenen Ergebnisse sind, weshalb diese Ergebnisse nicht durch ein privates Gutachten widerlegt werden können. Das Ergebnis des in Paragraph 11, ABS vorgesehenen Verfahrens ist, wie bereits dargelegt wurde, solange bindend, als nicht nachgewiesen wird, daß es offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Unterschiedliche Ergebnisse eingeholter Sachverständigengutachten sehen aber die ABS vor, weil andernfalls die endgültige Entscheidung durch den Obmann der Sachverständigen im Falle widersprüchlicher Ergebnisse der Gutachten der beiden anderen Sachverständigen sinnlos wäre. Dazu kommt, daß das Gutachten des Dipl.Ing. K*** in keinem Punkt derart erheblich von den beiden anderen Gutachten abweicht, daß der Verdacht einer offenbaren Unrichtigkeit eines dieser Gutachten auf der Hand liegt. Die deutliche Differenz zum Gutachten Dipl.Ing. R*** ergibt sich nur daraus, daß letzterer von einer Neuwertversicherung ausgegangen ist, welche Annahme durch das Beweisverfahren widerlegt wurde. Ob das Fehlen von Angaben über die Entwertung im Gutachten Dipl.Ing. R*** für sich allein einen erheblichen Mangel des Sachverständigenverfahrens begründen könnte, muß hier nicht erörtert werden, weil der Kläger selbst von einer Entwertung von rund 30 % ausgeht. Es erscheint daher gerechtfertigt, wenn die Vorinstanzen bei der Prüfung der Frage, ob sich der Obmann der Sachverständigen innerhalb der Grenzen der beiden Feststellungen bewegt hat, die in der Klage angegebenen 30 % als Untergrenze angenommen haben. Berücksichtigt man nun, daß nach dem von der Arbeitsgemeinschaft der im Land Kärnten tätigen Versicherungsunternehmungen herausgegebenen Behelf bei Gebäuden bis zum Alter von 100 Jahren eine Entwertung von 28 % bis 46 % anzunehmen ist, sich die niederen Tabellenwerte jedoch nur auf Wohngebäude beziehen, so kann aus dem Umstand, daß der Sachverständige Dipl.Ing. K*** eine erheblich unter der Höchstgrenze liegende Entwertung von 40 % angenommen hat, keinesfalls auf ein erhebliches Abweichen von der wirklichen Sachlage geschlossen werden.
Die Argumentation der Revision bezüglich der Frage, ob sich der Obmann der Sachverständigen innerhalb der Grenzen der beiden anderen Gutachten gehalten hat, ist nicht überzeugend. Bei der Beurteilung der Verbindlichkeit eines Gutachtens über die Schadenshöhe kommt es nicht auf einzelne Positionen, sondern auf das Gesamtergebnis des Gutachtens an (ZVR 1974/144). Es geht nicht an, einerseits die von einem Sachverständigen angenommenen absoluten Werte als viel zu niedrig zu bezeichnen und andererseits den aufgrund dieser niederen Werte und unter Annahme eines nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers zu hohen Prozentsatzes bezüglich der Entwertung errechneten Betrag für verbindlich zu erklären. Selbstverständlich muß unter Beibehaltung eines Entwertungsprozentsatzes der absolute Entwertungsbetrag dann steigen, wenn der Neuwert erheblich höher angenommen wird. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn, wie im vorliegenden Fall, selbst der Prozentsatz für die Entwertung etwas reduziert wurde. Zu einer Erhöhung des Entwertungsbetrages ist der Sachverständige Dipl.Ing. K*** nur dadurch gelangt, daß er von einem wesentlich höheren Neuwert ausgegangen ist als der Sachverständige Dipl.Ing. V***. Die Annahme eines höheren Neuwertes entspricht aber dem Wunsch des Klägers ebenso wie die Herabsetzung des von Dipl.Ing. V*** angenommenen Entwertungsprozentsatzes von 41 % durch Dipl.Ing. K*** auf 40 %. Daß bei dieser Änderung durch Dipl.Ing. K*** ein höherer Entwertungsbetrag herauskommt als nach dem Gutachten des Dipl.Ing. V*** wird dadurch ausgeglichen, daß dieser höhere Entwertungsbetrag von einem wesentlich höheren Neuwert abzuziehen ist. Im Ergebnis hat also das Gutachten des Dipl.Ing. K*** für den Kläger eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem Gutachten des Dipl.Ing. V*** gebracht. Demnach kann keine Rede davon sein, daß Dipl.Ing. K*** die durch das Gutachten des Dipl.Ing. V*** abgesteckten Grenzen überschritten hätte.
Dem Kläger ist demnach der Beweis für einen Verstoß des Dipl.Ing. K*** gegen § 11 ABS nicht geglückt. Demnach war das letztgenannte Gutachten nach der erwähnten Bestimmung im Zusammenhang mit § 64 Abs 1 VersVG der Errechnung der Entschädigung zugrundezulegen. Da die Beklagte sich auch nach dem Klagsvorbringen bei der Entschädigung an das Gutachten gehalten hat, ist das Klagebegehren nicht gerechtfertigt.Dem Kläger ist demnach der Beweis für einen Verstoß des Dipl.Ing. K*** gegen Paragraph 11, ABS nicht geglückt. Demnach war das letztgenannte Gutachten nach der erwähnten Bestimmung im Zusammenhang mit Paragraph 64, Absatz eins, VersVG der Errechnung der Entschädigung zugrundezulegen. Da die Beklagte sich auch nach dem Klagsvorbringen bei der Entschädigung an das Gutachten gehalten hat, ist das Klagebegehren nicht gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.