Rechtssatz RS0080431
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080431
Entscheidungsdatum
22.03.2023
Rechtssatz
Die von den Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Feststellungen über die Schadensursache sind nach Art 11 Abs 1 ABS bzw § 64 Abs 1 VersVG für die Parteien dann nicht verbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Offenbar weicht jedoch eine Sachverständigenfeststellung von der Wirklichkeit nur dann ab, wenn sich deren Unrichtigkeit dem Sachkundigen aufdrängt. Es muss zwar der Fehler nicht schnell erkennbar sein, aber offen zutagetreten, sodass er sich bei einer durch Sachkundige vorgenommenen Prüfung mit Deutlichkeit ergibt.Die von den Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Feststellungen über die Schadensursache sind nach Artikel 11, Absatz eins, ABS bzw Paragraph 64, Absatz eins, VersVG für die Parteien dann nicht verbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Offenbar weicht jedoch eine Sachverständigenfeststellung von der Wirklichkeit nur dann ab, wenn sich deren Unrichtigkeit dem Sachkundigen aufdrängt. Es muss zwar der Fehler nicht schnell erkennbar sein, aber offen zutagetreten, sodass er sich bei einer durch Sachkundige vorgenommenen Prüfung mit Deutlichkeit ergibt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 46/81
Entscheidungstext OGH 12.11.1981 7 Ob 46/81
Veröff: SZ 54/167 = VersR 1984,696
- 7 Ob 63/83
Entscheidungstext OGH 12.07.1984 7 Ob 63/83
nur: Die von den Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Feststellungen über die Schadensursache sind nach Art 11 Abs 1 ABS bzw § 64 Abs 1 VersVG für die Parteien dann nicht verbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. (T1)
- 7 Ob 12/88
Entscheidungstext OGH 14.04.1988 7 Ob 12/88
Beisatz: Die Beweispflicht dafür trifft denjenigen, der ein solches Abweichen behauptet. (T2) Veröff: VersRdSch 1989,154 = VersR 1989,425
- 7 Ob 79/03y
Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 79/03y
Beisatz: Hier: § 184 Abs 1 VersVG und AUVB 1995. (T3)
- 7 Ob 184/06v
Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 184/06v
Auch; Beis wie T3
- 7 Ob 92/07s
Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 92/07s
Auch; Beisatz: Hier: AUVB 2003. (T4)
- 7 Ob 220/10v
Entscheidungstext OGH 24.11.2010 7 Ob 220/10v
Auch; Beisatz: Die Frage, ob von der Ärztekommission getroffene Feststellungen über das Maß der durch den Unfall herbeigeführten Einbuße an der Erwerbsfähigkeit (Invalidität) unverbindlich sind, weil sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese Einzelfallbezogenheit erlaubt keine Festlegung auf einen Prozentsatz, bei dessen Überschreitung eine offenbare erhebliche Abweichung regelmäßig anzunehmen wäre. Diese Frage ist daher nur dann revisibel, wenn dem Berufungsgericht ‑ anders als hier ‑ eine Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. (T5); Beisatz: Hier: § 184 Abs 1 VersVG und AUVB 2003. (T6)
- 7 Ob 148/14m
Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 148/14m
Vgl auch; Beisatz: „Offenbar“ im Sinn des § 184 Abs 1 VersVG weicht eine Sachverständigenfeststellung nach ständiger Rechtsprechung von der Wirklichkeit nur dann ab, wenn sich ihre Unrichtigkeit dem Sachkundigen aufdrängt. (T7);
Veröff: SZ 2014/104
- 7 Ob 144/16a
Entscheidungstext OGH 13.10.2016 7 Ob 144/16a
Auch; Beisatz: Wird die Kausalität des Unfalls von der Kommission zur Gänze wegen unrichtiger Annahme von (abstrakten) Beurteilungskriterien verneint, obwohl sie (mit hier 40 %-iger Mitwirkung) gegeben ist, war die Begutachtung von Grund auf unrichtig und nicht nachvollziehbar. Damit ist die Abweichung von der Wirklichkeit auch erheblich. Auf die Höhe des richtig ermittelten Invaliditätsgrades kommt es hier dann nicht an. (T8)
- 7 Ob 195/22k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.03.2023 7 Ob 195/22k
Beisatz: Hier: Schiedsgutachterverfahren war mit Vorlage des Endberichts noch gar nicht abgeschlossen, sodass dessen Inhalt für die Parteien schon deshalb nicht bindend sein konnte. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0080431
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19811112_OGH0002_0070OB00046_8100000_001