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Entscheidung 7 Ob 195/22k×

Entscheidung 7 Ob 195/22k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0079963 Rechtssatz 23.10.1975Zivilrecht
Die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs bei der Haftpflichtversicherung tritt dann ein, wenn der Versicherungsnehmer (oder Mitversicherte) vom geschädigten Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
RS0080086 Rechtssatz 05.03.1992Zivilrecht
Der einheitliche, auf Befreiung von begründeten und auf Abwehr unbegründeter Ansprüche gerichtete Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung entsteht und wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Versicherungsnehmer von einem geschädigten Dritten ernst …
RS0080384 Rechtssatz 14.04.1983Zivilrecht
Der auf Befreiung von begründeten oder auf Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen gerichtete Versicherungsschutzanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer vom Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, ohne dass es …
RS0080425 Rechtssatz 11.01.1927Zivilrecht
(Zum VersVG 1917) Zum Begriff des Rettungsaufwandes.
RS0080431 Rechtssatz 12.11.1981Zivilrecht
Die von den Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Feststellungen über die Schadensursache sind nach Art 11 Abs 1 ABS bzw § 64 Abs 1 VersVG für die Parteien dann nicht verbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirkli …
RS0080451 Rechtssatz 10.05.1972Zivilrecht
Nach § 62 VersVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern. Er hat unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Rettungsaufwandes durch den Versicherer. Mit dem …
RS0080911 Rechtssatz 30.01.1992Zivilrecht
Die Bauwesenversicherung ist eine Sachversicherung (Art 1 BW 1/75), auch soweit die versicherten Bauleistungen, Hilfsbauten oder Baustoffe und Bauteile dem versicherten Bauunternehmern nicht gehören und dessen eigenes (Sachersatzinteresse) Interesse auf dem …