Da die Klägerin anerkennt, dass sie sich dem Grunde nach ein Mitverschulden anrechnen lassen muss, welches sie der Höhe nach allerdings mit einem Drittel begrenzt wissen will, ist Gegenstand der revisionsgerichtlichen Betrachtung ausschließlich die Ausmessung der jeweiligen (Mit-)Verschuldensquote. Die Beurteilung des Verschuldensgrades unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorliegt, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten können wegen ihrer Einzelfallbezogenheit jedoch regelmäßig nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden (Kodek in Rechberger Rz 3 Abs 3 zu § 502 ZPO; RIS-Justiz RS0087606; RS0042405). Einen gravierenden Verstoß gegen diese Grundsätze vermag die Revisionswerberin aber nicht aufzuzeigen:Da die Klägerin anerkennt, dass sie sich dem Grunde nach ein Mitverschulden anrechnen lassen muss, welches sie der Höhe nach allerdings mit einem Drittel begrenzt wissen will, ist Gegenstand der revisionsgerichtlichen Betrachtung ausschließlich die Ausmessung der jeweiligen (Mit-)Verschuldensquote. Die Beurteilung des Verschuldensgrades unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorliegt, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten können wegen ihrer Einzelfallbezogenheit jedoch regelmäßig nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gewertet werden (Kodek in Rechberger Rz 3 Absatz 3, zu Paragraph 502, ZPO; RIS-Justiz RS0087606; RS0042405). Einen gravierenden Verstoß gegen diese Grundsätze vermag die Revisionswerberin aber nicht aufzuzeigen:
Nachweise für den angeblichen Grundsatz, dass das Verschulden einer zum Unfallszeitpunkt noch Minderjährigen (16jährigen) "entsprechend milder" zu beurteilen sei, werden in der Revision nicht einmal angeboten, und die Behauptung, es könne "in rechtlicher Hinsicht" nicht von der Reaktionsverspätung der Klägerin von 4,2 Sekunden ausgegangen werden, ist von den Feststellungen nicht gedeckt.
Soweit die Klägerin aber - wie auch das Berufungsgericht - eine erhebliche Rechtsfrage darin erblickt, ob nicht die Haftung des Beklagten sich auch aus § 1319 ABGB ergebe, wird Folgendes übersehen:Soweit die Klägerin aber - wie auch das Berufungsgericht - eine erhebliche Rechtsfrage darin erblickt, ob nicht die Haftung des Beklagten sich auch aus Paragraph 1319, ABGB ergebe, wird Folgendes übersehen:
Dieser Frage kommt für die Entscheidung keine Bedeutung zu, weil die Haftung des Beklagten schon nach allgemeinen Verkehrssicherungspflichten bejaht wurde; ob er zusätzlich nach § 1319 ABGB haftet ist unbeachtlich, weil auch die Annahme einer Haftung des Beklagten nach § 1319 ABGB nicht zu einer für die Klägerin günstigeren Verschuldensteilung führte (vgl 2 Ob 129/99f).Dieser Frage kommt für die Entscheidung keine Bedeutung zu, weil die Haftung des Beklagten schon nach allgemeinen Verkehrssicherungspflichten bejaht wurde; ob er zusätzlich nach Paragraph 1319, ABGB haftet ist unbeachtlich, weil auch die Annahme einer Haftung des Beklagten nach Paragraph 1319, ABGB nicht zu einer für die Klägerin günstigeren Verschuldensteilung führte vergleiche 2 Ob 129/99f).
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt demnach nicht vor. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes, wonach die ordentliche Revision deshalb für zulässig zu erklären gewesen sei, weil die Auslegung des § 1319 ABGB und der Umfang von allgemeinen Verkehrssicherungspflichten "bei einer Stützmauer, auf deren Mauerkrone ein 5 kg schwerer Stein liegt, auch anders beurteilt werden könnten", ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Worin hier tatsächlich die "erhebliche" Rechtsfrage liegen sollte wird mit der zitierten Formulierung auch gar nicht aufgezeigt. Solche Besonderheiten der Fallgestaltung schließen vielmehr eine richtungsweisende, die Rechtsentwicklung vorantreibende und für zukünftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur sogar eher aus (RIS-Justiz RS0102181; RS0110702; zuletzt: 7 Ob 37/01v).Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt demnach nicht vor. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes, wonach die ordentliche Revision deshalb für zulässig zu erklären gewesen sei, weil die Auslegung des Paragraph 1319, ABGB und der Umfang von allgemeinen Verkehrssicherungspflichten "bei einer Stützmauer, auf deren Mauerkrone ein 5 kg schwerer Stein liegt, auch anders beurteilt werden könnten", ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Worin hier tatsächlich die "erhebliche" Rechtsfrage liegen sollte wird mit der zitierten Formulierung auch gar nicht aufgezeigt. Solche Besonderheiten der Fallgestaltung schließen vielmehr eine richtungsweisende, die Rechtsentwicklung vorantreibende und für zukünftige Entscheidungen nutzbringende Judikatur sogar eher aus (RIS-Justiz RS0102181; RS0110702; zuletzt: 7 Ob 37/01v).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin aus dem Grunde des § 502 Abs 1 ZPO hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin aus dem Grunde des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO hingewiesen.