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Entscheidung 7 Ob 120/09m×

Entscheidung 7 Ob 120/09m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob120/09m

Entscheidungsdatum

02.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Moustafa A*****, geboren am *****, derzeit unbekannten Aufenthalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Verfahrenssachwalters und nunmehr bestellten Sachwalters Dr. Reinhard P*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 21. Jänner 2009, GZ 21 R 3/09d-34, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der „ordentliche Revisionsrekurs" verbunden mit einem Antrag auf nachträgliche Zulassung ist als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln. Hat das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, so kann dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG).

Der außerordentliche Revisionsrekurs des als Rechtsanwalt nicht vertretungsbedürftigen (Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG) und auch im eigenen Namen rekurslegitimierten (Paragraph 127, AußStrG) Sachwalters ist aber mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig.

Nach Paragraph 279, Absatz eins, ABGB ist bei der Auswahl des Sachwalters besonders auf die Bedürfnisse der behinderten Person Bedacht zu nehmen. Paragraph 279, Absatz 2 bis 4 ABGB geben - vorbehaltlich der allgemeinen Auswahlkriterien des Absatz eins, - eine Reihung der zum Sachwalter berufenen Personen vor (5 Ob 92/09d). Demnach ist in dem Fall, in dem eine geeignete, dem Betroffenen nahe stehende Person nicht verfügbar ist - mit dessen Zustimmung - ein geeigneter Verein zu bestellen (Paragraph 279, Absatz 3, Satz 1 ABGB). Ist ein Vereinssachwalter nicht verfügbar, so ist ein Rechtsanwalt oder Notar oder - mit ihrer Zustimmung - eine andere geeignete Person zu bestellen (Paragraph 279, Absatz 3, Satz 2 ABGB). Rechtsanwälte und Notare trifft nach Maßgabe des Paragraph 274, Absatz 2, ABGB und seit 1. 7. 2009 des Paragraph 279, Absatz 5, ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2009, (Artikel 16 leg cit) die Verpflichtung, Sachwalterschaften zu übernehmen. Ein Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) ist vor allem dann zum Sachwalter zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert (Paragraph 279, Absatz 4, ABGB).

Der demnach vorgesehene „Stufenbau" bei der Sachwalterbestellung ist einzuhalten. Unter Berücksichtigung dieser Prioritätenreihung muss im Mittelpunkt der Entscheidung über die Auswahl eines Sachwalters aber immer das Wohl der betroffenen Person stehen (5 Ob 92/09d; RIS-Justiz RS0123297). Dem Gericht ist ein auf das Wohl der behinderten Person zugeschnittener Ermessensspielraum eingeräumt (RIS-Justiz RS0087131). Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass im vorliegenden Fall die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Sachwalter schon deshalb notwendig sei, weil keine andere geeignete Person vorhanden sei und die Abwicklung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Betroffenen bevorstehe und daher besondere Rechtskenntnisse vom Sachwalter gefordert seien, hält sich im Rahmen der Judikatur und ist im Einzelfall nicht zu beanstanden.

Es werden keine erheblichen Rechtsfragen nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geltend gemacht.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Anmerkung

E91908 7Ob120.09m

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in iFamZ 2010/21 S 25 - iFamZ 2010,25 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00120.09M.0902.000

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2010

Dokumentnummer

JJT_20090902_OGH0002_0070OB00120_09M0000_000