Entscheidung 7 Ob 120/26m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
18.08.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 128.346,31 EUR sA und Feststellung, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 16. Juni 2026, GZ 5 R 68/26w-85, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 21. April 2026, GZ 17 Cg 105/24h-74, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung sowie die Feststellung ihrer Deckungspflicht aus einem Berufshaftpflichtversicherungsvertrag.
[2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren teilweise ab. Die gegen die Klagsabweisung gerichtete Berufung wies es wegen Verspätung zurück.
[3] Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Die dagegen dennoch erhobenen Rechtsmittel wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 27. Mai 2026 zu 7 Ob 84/26t zurück. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei. Die dagegen dennoch erhobenen Rechtsmittel wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 27. Mai 2026 zu 7 Ob 84/26t zurück.
[4] Das Erstgericht wies nunmehr den eventualiter erhobenen Wiedereinsetzungsantrag des Klägers betreffend die Versäumung der Berufungsfrist ab.
[5] Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[6] Der dagegen dennoch vom Kläger erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist unzulässig.
[7] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. 1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der erstinstanzliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.
[8] 2. Die im letzten Halbsatz des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO normierte Ausnahme umfasst nur Fälle der definitiven Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht (RS0044536; RS0099940). Mit dieser Ausnahme sind nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen gemeint (RS0044487). Auch die Verweigerung der Wiedereinsetzung ist der Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (RS0112314 [T13]). 2. Die im letzten Halbsatz des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO normierte Ausnahme umfasst nur Fälle der definitiven Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zugangs zu Gericht (RS0044536; RS0099940). Mit dieser Ausnahme sind nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen gemeint (RS0044487). Auch die Verweigerung der Wiedereinsetzung ist der Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (RS0112314 [T13]).
[9] 3. Das gegen den bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz erhobene Rechtsmittel des Klägers ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00120.26M.0818.000
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Dokumentnummer
JJT_20260818_OGH0002_0070OB00120_26M0000_000