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Entscheidung 7 Ob 121/06d×

Entscheidung 7 Ob 121/06d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob121/06d

Entscheidungsdatum

21.06.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Mohammad Wahid A*****, vertreten durch Gheneff-Rami Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei Rayhana Q*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. März 2006, GZ 48 R 417/05m-56, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten nach Paragraph 60, Absatz 2, EheG setzt voraus, dass das Verschulden dieses Ehegatten erheblich schwerer wiegt und das geringere Verschulden des anderen Teiles fast völlig in den Hintergrund tritt. Es muss ein sehr erheblicher gradueller Unterschied im beiderseitigen Verschulden bestehen, der offenkundig hervortritt (10 Ob 94/01y; 9 Ob 33/03y; 7 Ob 254/04k ua). Bei der Verschuldensabwägung müssen die beiderseitigen Eheverfehlungen in ihrem Zusammenhang gesehen werden, wobei das Gesamtverhalten und nicht eine Gegenüberstellung der einzelnen Verfehlungen maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0056171;

RS0057303). Vor allem ist zu berücksichtigen, welche Partei mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe begonnen und wer den entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung geleistet hat (RIS-Justiz RS0057367;

RS0057361; RS0056597). Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und wen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0119414; RS0118125). Eine solche Fehlbeurteilung liegt entgegen der Meinung des Revisionswerbers hier nicht vor: Nach Ansicht des Berufungsgerichtes sei das Gesamtverhalten der Streitteile durch die Ausübung von Gewalt geprägt und stellten auch die körperlichen Angriffe der Beklagten gegen den Kläger Eheverfehlungen dar, doch sei dem Kläger vorzuwerfen, dass er „den anfänglichen und entscheidenden, überwiegenden Beitrag" zur Ausübung von körperlicher Gewalt in der Ehe geleistet habe, sodass ihn daher insgesamt das erheblich schwerere Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe. Diese Beurteilung ist unter Berücksichtigung aller festgestellten Umstände jedenfalls vertretbar. Darauf, dass auch der Beklagten noch weitere Eheverfehlungen vorwerfbar sind, hat das Berufungsgericht ohnehin ausdrücklich Bedacht genommen.

Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird vom Kläger darin erblickt, dass das Berufungsgericht ohne Beweisergänzung davon ausgegangen sei, dass er mit seinen körperlichen Angriffen mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe begonnen und „den überwiegenden Beitrag zur Ausübung von körperliche Gewalt in der Ehe geleistet" habe. Dabei wird übersehen, dass dies, auch wenn es nicht ausdrücklich festgestellt wurde, aus den erstgerichtlichen Feststellungen zwanglos gefolgert werden kann. Von einer Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit kann daher keine Rede sein. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist demnach nicht gegeben. Insgesamt wird vom Revisionswerber ein tauglicher Grund für die Zulassung seines außerordentlichen Rechtsmittels nicht aufgezeigt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E81227 7Ob121.06d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00121.06D.0621.000

Dokumentnummer

JJT_20060621_OGH0002_0070OB00121_06D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0056171 Rechtssatz 04.06.1969Zivilrecht
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Scheidungsgrund nach § 49 EheG vorliegt, ist nicht jeder einzelne vom Kläger als Eheverfehlung geltend gemachte Tatbestand für sich allein, sondern das Gesamtverhalten des beklagten Ehegatten, soweit darin vom Kläger e …
RS0056597 Rechtssatz 26.06.1953Zivilrecht
Bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens gegeneinander ist vor allem zu berücksichtigen, wer mit der schuldhaften Zerstörung der Ehe den Anfang gemacht hat, und dass dieser Teil bei sonst gleichen Umständen als der gegenüber dem anderen in höherem G …
RS0057303 Rechtssatz 02.04.1986Zivilrecht
Bei der Beurteilung des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten sind alle Umstände zu berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen.
RS0057361 Rechtssatz 22.11.1961Zivilrecht
Verschuldensabwägung: Maßgebend ist, wer den ersten Anlass zur Zerrüttung gegeben hat und wodurch sie in erster Linie zu einer unheilbaren wurde.
RS0057367 Rechtssatz 26.06.1963Zivilrecht
Bei Beurteilung der Bedeutung der beiderseitigen Eheverfehlungen ist ua entscheidend, wessen Verfehlungen die erste Ursache für die weiteren waren.
RS0118125 Rechtssatz 09.09.2003Zivilrecht
Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen und welchen das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht als erheblich iSd § 502 Abs 1 …
RS0119414 Rechtssatz 20.10.2004Zivilrecht
Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (vergleiche 10 Ob 66/97x; 9 Ob 121/01m; 6 Ob 271/01y; 8 Ob 142/03w uva).