Entscheidung 7 Ob 121/09h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.07.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz S*****, vertreten durch Dr. Bernhard Gansrigler, Rechtsanwalt in Wien, und Dr. Rudolf Schaller, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, gegen die beklagte Partei Peter K*****, wegen 177.504,47 EUR (sA), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Jänner 2009, GZ 35 R 6/09f-5, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 20. Oktober 2008, GZ 15 C 1449/08b-2, infolge Rekurses des Klägers bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies die Klage sofort - ohne sie dem Beklagten zuzustellen - wegen (örtlicher und sachlicher) Unzuständigkeit zurück. Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Kläger erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.
Die erstinstanzliche Entscheidung wurde vor dem 1. 4. 2009 gefällt. Nach Art XIV Abs 2 der Zivilprozessnovelle 2009, BGBl I 2009/30, sind die §§ 521 und 521a ZPO daher hier noch in der Fassung vor dieser Novelle anzuwenden. Die Frist zur Erhebung eines (Revisions-)Rekurses beträgt (auch) nach § 521 Abs 1 ZPO (alt) 14 Tage, im Fall der Zurückweisung einer Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit gemäß § 521a Abs 1 Z 3 und Abs 2 ZPO (alt) jedoch vier Wochen. Streitanhängigkeit tritt durch die Zustellung der Klage an den Beklagten ein (§ 232 Abs 1 ZPO).Die erstinstanzliche Entscheidung wurde vor dem 1. 4. 2009 gefällt. Nach Artikel römisch vierzehn, Absatz 2, der Zivilprozessnovelle 2009, BGBl römisch eins 2009/30, sind die Paragraphen 521 und 521 a ZPO daher hier noch in der Fassung vor dieser Novelle anzuwenden. Die Frist zur Erhebung eines (Revisions-)Rekurses beträgt (auch) nach Paragraph 521, Absatz eins, ZPO (alt) 14 Tage, im Fall der Zurückweisung einer Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit gemäß Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, ZPO (alt) jedoch vier Wochen. Streitanhängigkeit tritt durch die Zustellung der Klage an den Beklagten ein (Paragraph 232, Absatz eins, ZPO).
Da die Klage vor Eintritt der Streitanhängigkeit a limine zurückgewiesen wurde und ein Fall des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO (alt) also nicht gegeben ist, beträgt die Revisionsrekursfrist im vorliegenden Fall 14 Tage (vgl 10 ObS 148/06x mwN). Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Kläger am 26. 3. 2009 zugestellt. Dessen außerordentlicher Revisionsrekurs wurde (vorweg) per Fax am 23. 4. 2009 und damit nach Ablauf der Revisionsrekursfrist eingebracht. Das verspätete Rechtsmittel ist zurückzuweisen (§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO).Da die Klage vor Eintritt der Streitanhängigkeit a limine zurückgewiesen wurde und ein Fall des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO (alt) also nicht gegeben ist, beträgt die Revisionsrekursfrist im vorliegenden Fall 14 Tage vergleiche 10 ObS 148/06x mwN). Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde dem Kläger am 26. 3. 2009 zugestellt. Dessen außerordentlicher Revisionsrekurs wurde (vorweg) per Fax am 23. 4. 2009 und damit nach Ablauf der Revisionsrekursfrist eingebracht. Das verspätete Rechtsmittel ist zurückzuweisen (Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO).
Anmerkung
E91388
7Ob121.09h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00121.09H.0701.000
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2009
Dokumentnummer
JJT_20090701_OGH0002_0070OB00121_09H0000_000