wie von Ertl aaO angedeutet - „am Zweck der hoheitlichen Vermögensüberweisung orientierte Analogie" besteht schon deshalb kein Anlass, weil ja der Klägerin hier (so wie auch anderen potentiellen Forderungsberechtigten aus vergleichbaren Schadens- und damit Haftungsfällen) durch die klare und eingangs wiedergegebene gesetzliche Anordnung kein (finanziell potenter) Gläubiger (als schadensersatzmäßig haftender Schuldner) genommen wurde, sodass sich die von Ertl als (Haupt-)Argument ins Treffen geführte Beachtung, „ob nicht einer der in der Praxis nicht seltenen Umgehungsversuche vorliegt", schon von vorneherein hier gar nicht stellt (und solches auch vom Revisionswerber gar nicht behauptet wird). Soweit sich dieser - anders als noch in der Berufung (ON 43), in deren dort ausschließlich erhobener Rechtsrüge dieser Aspekt völlig ausgeklammert war - nunmehr auch auf eine Haftung des Erwerbers einer Gesamtsache im Sinne des § 302 ABGB beruft, genügt der Hinweis, dass diesen Gedanken bereits Ertl, aaO Rz 5 mit ausführlicher Argumentation widerlegt hat. Da dieser Aspekt jedoch - wie ausgeführtwie von Ertl aaO angedeutet - „am Zweck der hoheitlichen Vermögensüberweisung orientierte Analogie" besteht schon deshalb kein Anlass, weil ja der Klägerin hier (so wie auch anderen potentiellen Forderungsberechtigten aus vergleichbaren Schadens- und damit Haftungsfällen) durch die klare und eingangs wiedergegebene gesetzliche Anordnung kein (finanziell potenter) Gläubiger (als schadensersatzmäßig haftender Schuldner) genommen wurde, sodass sich die von Ertl als (Haupt-)Argument ins Treffen geführte Beachtung, „ob nicht einer der in der Praxis nicht seltenen Umgehungsversuche vorliegt", schon von vorneherein hier gar nicht stellt (und solches auch vom Revisionswerber gar nicht behauptet wird). Soweit sich dieser - anders als noch in der Berufung (ON 43), in deren dort ausschließlich erhobener Rechtsrüge dieser Aspekt völlig ausgeklammert war - nunmehr auch auf eine Haftung des Erwerbers einer Gesamtsache im Sinne des Paragraph 302, ABGB beruft, genügt der Hinweis, dass diesen Gedanken bereits Ertl, aaO Rz 5 mit ausführlicher Argumentation widerlegt hat. Da dieser Aspekt jedoch - wie ausgeführt