Rechtssatz RS0033154
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033154
Geschäftszahl
7Ob173/68; 7Ob156/69; 7Ob16/85; 7Ob122/05z
Entscheidungsdatum
11.07.2005
Norm
ABGB §1409 Ba
1.StVDG allg
Rechtssatz
Die Republik Österreich ist nicht Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches (hier der Reichsautobahnen), auf sie ist das Eigentum an den von den Reichsautobahnen übernommenen Vermögenswerten kraft Gesetzes übergegangen. Eine Haftung nach § 1409 ABGB kommt nicht in Frage, weil diese Bestimmung eine rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Vermögens betrifft. (vgl SZ 25/266; EvBl 1958/81)Die Republik Österreich ist nicht Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches (hier der Reichsautobahnen), auf sie ist das Eigentum an den von den Reichsautobahnen übernommenen Vermögenswerten kraft Gesetzes übergegangen. Eine Haftung nach Paragraph 1409, ABGB kommt nicht in Frage, weil diese Bestimmung eine rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Vermögens betrifft. vergleiche SZ 25/266; EvBl 1958/81)
Entscheidungstexte
- 7 Ob 173/68
Entscheidungstext OGH 18.09.1968 7 Ob 173/68
Veröff: EvBl 1969/38 S 69 = JBl 1969,555 = SZ 41/112
- 7 Ob 156/69
Entscheidungstext OGH 15.10.1969 7 Ob 156/69
nur: Die Republik Österreich ist nicht Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches (hier der Reichsautobahnen), auf sie ist das Eigentum an den von den Reichsautobahnen übernommenen Vermögenswerten kraft Gesetzes übergegangen. (T1) Beisatz: Eine Haftung für nicht verbücherte Verbindlichkeiten von Einrichtungen des Deutschen Reiches, zu denen nach § 3 Abs 1 1.StVDG ua auch die Reichsautobahnen zählen, konnte nur nach Maßgabe des § 10 Abs 2 StVDG begründet werden. (T2)
- 7 Ob 16/85
Entscheidungstext OGH 13.06.1985 7 Ob 16/85
nur T1
- 7 Ob 122/05z
Entscheidungstext OGH 11.07.2005 7 Ob 122/05z
Vgl auch; Beisatz: § 1409 ABGB setzt ein Veräußerungsgeschäft unter Lebenden voraus. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0033154
Dokumentnummer
JJR_19680918_OGH0002_0070OB00173_6800000_002