Aus den Entscheidungsgründen:
Die Kläger sind der Meinung, ihre Rechtsvorgänger hätten die Grundstücke außerbücherlich erworben und könnten daher deren Herausgabe vom bücherlichen Eigentümer verlangen. Es hätte daher festgestellt werden müssen, daß die Rechtsvorgänger die Grundstücke in ihren körperlichen Besitz und Genuß erhalten haben.
Gemäß § 1 (2) des 1. StVDG. gelten im Sinn des Art. 22 des Staatsvertrages Vermögenswerte als von der Besatzungsmacht beansprucht oder innegehabt, welche am 8. Mai 1945 u. a. dem Deutschen Reich oder einer seiner Einrichtungen gehört haben. Gemäß § 3 des 1 StVDG. sind die Reichsautobahnen Einrichtungen des Deutschen Reiches. Es war daher vor allem die Frage zu klären, ob die strittigen Grundstücke am Stichtag der Reichsautobahn gehört haben, also in deren Eigentum standen.Gemäß Paragraph eins, (2) des 1. StVDG. gelten im Sinn des Artikel 22, des Staatsvertrages Vermögenswerte als von der Besatzungsmacht beansprucht oder innegehabt, welche am 8. Mai 1945 u. a. dem Deutschen Reich oder einer seiner Einrichtungen gehört haben. Gemäß Paragraph 3, des 1 StVDG. sind die Reichsautobahnen Einrichtungen des Deutschen Reiches. Es war daher vor allem die Frage zu klären, ob die strittigen Grundstücke am Stichtag der Reichsautobahn gehört haben, also in deren Eigentum standen.
Gemäß § 431 ABGB. erfolgt bei unbeweglichen Sachen die Übertragung des Eigentums und damit der Eigentumserwerb (von einigen hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) durch die Eintragung des Erwerbungsgeschäftes in die öffentlichen Bücher. Der außerbücherliche Erwerber einer Liegenschaft ist nicht Eigentümer, auch wenn ihm die Liegenschaft bereits übergeben wurde. Ihm stehen nach Lehre und Rechtsprechung nur gewisse Rechte gegenüber dem Veräußerer und allenfalls auch gegenüber einem Dritten zu. So kann er der Vindikation des Veräußerers, der im Grundbuch noch als Eigentümer aufscheint, die Einrede aus dem Recht zu Besitz entgegenhalten und kann ihn, falls er den Besitz wieder erlangt hat, gemäß § 372 ABGB. auf Herausgabe belangen. Dem dritten bücherlichen Erwerber gegenüber kann er die Einrede der Arglist erheben (Ehrenzweig[2] I/2, § 224).Gemäß Paragraph 431, ABGB. erfolgt bei unbeweglichen Sachen die Übertragung des Eigentums und damit der Eigentumserwerb (von einigen hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) durch die Eintragung des Erwerbungsgeschäftes in die öffentlichen Bücher. Der außerbücherliche Erwerber einer Liegenschaft ist nicht Eigentümer, auch wenn ihm die Liegenschaft bereits übergeben wurde. Ihm stehen nach Lehre und Rechtsprechung nur gewisse Rechte gegenüber dem Veräußerer und allenfalls auch gegenüber einem Dritten zu. So kann er der Vindikation des Veräußerers, der im Grundbuch noch als Eigentümer aufscheint, die Einrede aus dem Recht zu Besitz entgegenhalten und kann ihn, falls er den Besitz wieder erlangt hat, gemäß Paragraph 372, ABGB. auf Herausgabe belangen. Dem dritten bücherlichen Erwerber gegenüber kann er die Einrede der Arglist erheben (Ehrenzweig[2] I/2, Paragraph 224,).
Am 8. Mai 1945 waren die Rechtsvorgänger der Kläger also nicht Eigentümer der strittigen Grundstreifen, sondern noch die Reichsautobahnen. Diese Grundstücke sind daher in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen. Diese ist nicht Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches, auf sie ist das Eigentum kraft Gesetzes übergegangen. Eine Haftung nach § 1409 ABGB. kommt schon deshalb nicht in Frage, weil diese Bestimmung eine rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Vermögens betrifft (vgl. SZ. XXV 266, EvBl. 1958 Nr. 81). Falls man die von den Reichsautobahnen übernommenen Vermögenswerte als Gesamtsache im Sinn des § 302 ABGB. bezeichnen könnte, käme eine Haftung der Republik Österreich nach dieser Bestimmung deshalb nicht in Betracht, weil durch das I. StVDG. als lex specialis die Haftung besonders geregelt wurde. Die Republik Österreich haftet gemäß § 4 dieses Gesetzes für Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches und seiner Einrichtung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes. Nach § 10 (2) des 1. StVDG. kann die Republik Österreich bis 30. Juni 1958 durch schriftliche Erklärung in Verträge des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen eintreten, die bis zum 27. Juli 1955 nicht oder nicht ganz erfüllt worden sind. Das ist im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen nicht geschehen. Von Seite des Verkäufers einer Liegenschaft ist der Vertrag erfüllt, wenn er alle Erklärungen abgegeben hat, die ohne sein weiteres Mitwirken die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers ermöglichen. Auch das ist hier nicht geschehen, denn von den Reichsautobahnen wurden die nötigen Urkunden nicht beglaubigt unterschrieben, jedenfalls konnten die Kläger es nicht nachweisen. Die Untergerichte haben das Klagebegehren daher mit Recht abgewiesen.Am 8. Mai 1945 waren die Rechtsvorgänger der Kläger also nicht Eigentümer der strittigen Grundstreifen, sondern noch die Reichsautobahnen. Diese Grundstücke sind daher in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen. Diese ist nicht Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches, auf sie ist das Eigentum kraft Gesetzes übergegangen. Eine Haftung nach Paragraph 1409, ABGB. kommt schon deshalb nicht in Frage, weil diese Bestimmung eine rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Vermögens betrifft vergleiche SZ. römisch 25 266, EvBl. 1958 Nr. 81). Falls man die von den Reichsautobahnen übernommenen Vermögenswerte als Gesamtsache im Sinn des Paragraph 302, ABGB. bezeichnen könnte, käme eine Haftung der Republik Österreich nach dieser Bestimmung deshalb nicht in Betracht, weil durch das römisch eins. StVDG. als lex specialis die Haftung besonders geregelt wurde. Die Republik Österreich haftet gemäß Paragraph 4, dieses Gesetzes für Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches und seiner Einrichtung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes. Nach Paragraph 10, (2) des 1. StVDG. kann die Republik Österreich bis 30. Juni 1958 durch schriftliche Erklärung in Verträge des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen eintreten, die bis zum 27. Juli 1955 nicht oder nicht ganz erfüllt worden sind. Das ist im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen nicht geschehen. Von Seite des Verkäufers einer Liegenschaft ist der Vertrag erfüllt, wenn er alle Erklärungen abgegeben hat, die ohne sein weiteres Mitwirken die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers ermöglichen. Auch das ist hier nicht geschehen, denn von den Reichsautobahnen wurden die nötigen Urkunden nicht beglaubigt unterschrieben, jedenfalls konnten die Kläger es nicht nachweisen. Die Untergerichte haben das Klagebegehren daher mit Recht abgewiesen.