Am 3. Mai 1967 verschuldete der Versicherungsnehmer Wolfgang F mit seinem bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherten Kraftfahrzeug einen Verkehrsunfall, bei dem seine Ehefrau Margarethe F verletzt wurde. Diese hatte damals als Dienstnehmerin einen wöchentlichen Nettoverdienst von ungefähr 420 S, ihr Mann Wolfgang F einen solchen von etwa 700 S. Da er aber zu jener Zeit erhebliche Schulden zu bezahlen hatte, kam er lediglich für die Kosten der ehelichen Wohnung sowie für die dort auflaufenden Gas- und Stromkosten auf. Zur Deckung der sonstigen Auslagen für den gemeinsamen Haushalt und die persönlichen Bedürfnisse seiner Frau leistete er keine Zahlungen. Im Zusammenhang mit dem erwähnten Unfall hatte die klagende Gebietskrankenkasse im Rahmen der Krankenversicherung für Margarethe F Heilungskosten im Betrage von 1594.20 S zu bezahlen. Am 30. April 1968 erwirkte die Klägerin als Legalzessionarin nach § 332 Abs 1 ASVG beim BG Innere Stadt-Wien zu 30 C .../69 ein Versäumungsurteil gegen den Versicherungsnehmer Wolfgang F, mit welchem dieser schuldig erkannt wurde, ihr den Heilungskostenaufwand von 1594.20 S und die mit 499.80 S bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen. Von dieser Klageführung wurde die nunmehrige Beklagte weder von der Klägerin noch vom Versicherungsnehmer verständigt. Auf Grund des Versäumungsurteils ließ sich die Klägerin den vermeintlichen Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen die Beklagte pfänden und zur Einziehung überweisen. In ihrer Drittschuldneräußerung hatte die Beklagte den Bestand dieses Anspruches verneint.Am 3. Mai 1967 verschuldete der Versicherungsnehmer Wolfgang F mit seinem bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherten Kraftfahrzeug einen Verkehrsunfall, bei dem seine Ehefrau Margarethe F verletzt wurde. Diese hatte damals als Dienstnehmerin einen wöchentlichen Nettoverdienst von ungefähr 420 S, ihr Mann Wolfgang F einen solchen von etwa 700 S. Da er aber zu jener Zeit erhebliche Schulden zu bezahlen hatte, kam er lediglich für die Kosten der ehelichen Wohnung sowie für die dort auflaufenden Gas- und Stromkosten auf. Zur Deckung der sonstigen Auslagen für den gemeinsamen Haushalt und die persönlichen Bedürfnisse seiner Frau leistete er keine Zahlungen. Im Zusammenhang mit dem erwähnten Unfall hatte die klagende Gebietskrankenkasse im Rahmen der Krankenversicherung für Margarethe F Heilungskosten im Betrage von 1594.20 S zu bezahlen. Am 30. April 1968 erwirkte die Klägerin als Legalzessionarin nach Paragraph 332, Absatz eins, ASVG beim BG Innere Stadt-Wien zu 30 C .../69 ein Versäumungsurteil gegen den Versicherungsnehmer Wolfgang F, mit welchem dieser schuldig erkannt wurde, ihr den Heilungskostenaufwand von 1594.20 S und die mit 499.80 S bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen. Von dieser Klageführung wurde die nunmehrige Beklagte weder von der Klägerin noch vom Versicherungsnehmer verständigt. Auf Grund des Versäumungsurteils ließ sich die Klägerin den vermeintlichen Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen die Beklagte pfänden und zur Einziehung überweisen. In ihrer Drittschuldneräußerung hatte die Beklagte den Bestand dieses Anspruches verneint.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 2396.52 S s A. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 1594.20 S an Heilungskosten, 21.21 S an Zinsen, 499.80 S an Prozeßkosten und 281.25 S an Exekutionskosten.
Das Erstgericht erkannte nach dem Klagebegehren. Es erachtete die von der Beklagten erhobenen Einwendungen für unbegrundet; der Ausschlußfall des § 11 Z 4 AKB sei nicht gegeben; auch könne der Versicherer Leistungsfreiheit aus einer Obliegenheitsverletzung nach § 7 II Abs 3 AKB nicht herleiten, da seine Benachrichtigung durch den Versicherungsnehmer von der Klagseinbringung des Sozialversicherungsträgers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig unterlassen worden sei.Das Erstgericht erkannte nach dem Klagebegehren. Es erachtete die von der Beklagten erhobenen Einwendungen für unbegrundet; der Ausschlußfall des Paragraph 11, Ziffer 4, AKB sei nicht gegeben; auch könne der Versicherer Leistungsfreiheit aus einer Obliegenheitsverletzung nach Paragraph 7, römisch zwei Absatz 3, AKB nicht herleiten, da seine Benachrichtigung durch den Versicherungsnehmer von der Klagseinbringung des Sozialversicherungsträgers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig unterlassen worden sei.
Die zweite Instanz gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Ersturteil im Sinne der Abweisung der Klage ab. Wie sie ausführte, seien die Einwendungen der Beklagten im gegenwärtigen Deckungsprozeß beachtlich, weil diese von der Prozeßführung gegen den Versicherungsnehmer entgegen der Bestimmung des § 63 Abs 4 KFG 1967 nicht verständigt worden sei. Auszugehen sei nun von der Tatsache, daß die Eheleute F schon zur Zeit des Unfalls wie auch heute noch in aufrechter Ehe zusammenlebten. Unter diesen Umständen würde die Anwendung des § 332 ASVG dahin führen, daß die Klägerin von Wolfgang F zurückfordern könnte, was sie kraft ihrer gesetzlichen Verpflichtung für die Unfallgeschädigte habe aufwenden müssen; dies, obwohl die Sozialversicherung bezwecke, im Versicherungsfall nicht nur den Versicherten selbst vor wirtschaftlicher Not zu bewahren, sondern auch zu verhindern, daß er seiner Familie zur Last fällt. Dieser Schutzzweck werde vereitelt, wenn der Ehegatte, der mit seiner Frau in häuslicher Gemeinschaft zu gegenseitigem Beistand verbunden sei, vom Sozialversicherer im Rückgriff belangt werde, wodurch das Familienvermögen geschmälert und so die Familie geschädigt werde (SZ 11/164). Daran ändere auch nichts die Zusicherung der Klägerin gegenüber Wolfgang F, daß sie ihn zur Zahlung nicht verhalten werde. Mangels eines Regreßanspruches sei der vorliegenden Klage im Deckungsprozeß die Grundlage entzogen. Da ein begrundeter Entschädigungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer (§ 10 Abs 1 AKB) nicht bestehe, habe dieser auch keinen Deckungsanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer. Demnach erweise sich das Klagebegehren als nicht berechtigt.Die zweite Instanz gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Ersturteil im Sinne der Abweisung der Klage ab. Wie sie ausführte, seien die Einwendungen der Beklagten im gegenwärtigen Deckungsprozeß beachtlich, weil diese von der Prozeßführung gegen den Versicherungsnehmer entgegen der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 4, KFG 1967 nicht verständigt worden sei. Auszugehen sei nun von der Tatsache, daß die Eheleute F schon zur Zeit des Unfalls wie auch heute noch in aufrechter Ehe zusammenlebten. Unter diesen Umständen würde die Anwendung des Paragraph 332, ASVG dahin führen, daß die Klägerin von Wolfgang F zurückfordern könnte, was sie kraft ihrer gesetzlichen Verpflichtung für die Unfallgeschädigte habe aufwenden müssen; dies, obwohl die Sozialversicherung bezwecke, im Versicherungsfall nicht nur den Versicherten selbst vor wirtschaftlicher Not zu bewahren, sondern auch zu verhindern, daß er seiner Familie zur Last fällt. Dieser Schutzzweck werde vereitelt, wenn der Ehegatte, der mit seiner Frau in häuslicher Gemeinschaft zu gegenseitigem Beistand verbunden sei, vom Sozialversicherer im Rückgriff belangt werde, wodurch das Familienvermögen geschmälert und so die Familie geschädigt werde (SZ 11/164). Daran ändere auch nichts die Zusicherung der Klägerin gegenüber Wolfgang F, daß sie ihn zur Zahlung nicht verhalten werde. Mangels eines Regreßanspruches sei der vorliegenden Klage im Deckungsprozeß die Grundlage entzogen. Da ein begrundeter Entschädigungsanspruch gegen den Versicherungsnehmer (Paragraph 10, Absatz eins, AKB) nicht bestehe, habe dieser auch keinen Deckungsanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer. Demnach erweise sich das Klagebegehren als nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.