Rechtssatz RS0081300
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081300
Geschäftszahl
7Ob122/70; 7Ob170/70; 7Ob144/72; 7Ob71/76
Entscheidungsdatum
16.12.1976
Rechtssatz
Der Leistungsausschluß des § 11 Z 4 AKB setzt nicht voraus, daß der Versicherungsnehmer den ganzen Unterhalt gewährt.Der Leistungsausschluß des Paragraph 11, Ziffer 4, AKB setzt nicht voraus, daß der Versicherungsnehmer den ganzen Unterhalt gewährt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 122/70
Entscheidungstext OGH 22.07.1970 7 Ob 122/70
Veröff: SZ 43/136 = VersR 1972,59
- 7 Ob 170/70
Entscheidungstext OGH 11.11.1970 7 Ob 170/70
Beisatz: Ob der Ehegatte seiner Gattin teilweise Unterhalt gewährt, kann nur nach den jeweiligen tatsächlichen Umständen des Einzelfalles, nicht aber danach beurteilt werden, ob die Gattin über ein eigenes Arbeitseinkommen verfügt, von dem sie sich auch selbst erhalten könnte (mit weiteren Ausführungen über die Frage der Unterhaltsgewährung als Voraussetzung des Versicherungsausschlusses). (T1) Veröff: ZVR 1971/107 S 135
- 7 Ob 144/72
Entscheidungstext OGH 14.06.1972 7 Ob 144/72
Beisatz: Steuert die Ehegattin zum gemeinsamen Unterhalt an Geld so viel bei, als zur Deckung ihres eigenen Unterhaltes aus dem gemeinsamen Einkommen auf sie entfällt, so ist sie in der Lage, sich selbst zu erhalten und deckt daher auch ihren eigenen Unterhalt. In diesem Fall wird ihr daher von ihrem Ehemann tatsächlich kein Unterhalt gewährt. (T2) Veröff: EvBl 1972/333 S 631 = VersR 1972,1156 = ZVR 1973/181 S 243
- 7 Ob 71/76
Entscheidungstext OGH 16.12.1976 7 Ob 71/76
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0081300
Dokumentnummer
JJR_19700722_OGH0002_0070OB00122_7000000_001