Die Revision ist mangels oberstgerichtlicher Judikatur zur über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Frage der Passivlegitimation in einem Fall wie dem vorliegenden zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin wendet gegen die Rechtsmeinung der Vorinstanzen im Wesentlichen ein, dem Fremdversicherten (hier die Beklagte), der nach § 75 Abs 1 VersVG Anspruchsinhaber sei, stehe auch die Verfügungsberechtigung über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dann zu, wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt habe. Das sei hier der Fall. Die Beklagte habe die Zahlung aufgrund der Vinkulierung entgegengenommen. Sei der Versicherte zusätzlich zu seiner Anspruchsinhaberschaft auch mit der Verfügungserlaubnis durch den Versicherungsnehmer ausgestattet, könne der Versicherer die Leistung an den Versicherten nicht verweigern. Es bestehe kein Unterschied zu dem Sachverhalt, dass die Zahlung aufgrund einer Zession an den Zessionar geleistet werde. Seien Anspruchsinhaberschaft und Verfügungsbefugnis in der Person des Versicherten vereinigt, erbringe der Versicherer mit der Auszahlung der Entschädigung an den Versicherten eine Leistung gegenüber diesem und müsse sie auch bei diesem wieder kondizieren.Die Revisionswerberin wendet gegen die Rechtsmeinung der Vorinstanzen im Wesentlichen ein, dem Fremdversicherten (hier die Beklagte), der nach Paragraph 75, Absatz eins, VersVG Anspruchsinhaber sei, stehe auch die Verfügungsberechtigung über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dann zu, wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt habe. Das sei hier der Fall. Die Beklagte habe die Zahlung aufgrund der Vinkulierung entgegengenommen. Sei der Versicherte zusätzlich zu seiner Anspruchsinhaberschaft auch mit der Verfügungserlaubnis durch den Versicherungsnehmer ausgestattet, könne der Versicherer die Leistung an den Versicherten nicht verweigern. Es bestehe kein Unterschied zu dem Sachverhalt, dass die Zahlung aufgrund einer Zession an den Zessionar geleistet werde. Seien Anspruchsinhaberschaft und Verfügungsbefugnis in der Person des Versicherten vereinigt, erbringe der Versicherer mit der Auszahlung der Entschädigung an den Versicherten eine Leistung gegenüber diesem und müsse sie auch bei diesem wieder kondizieren.
Nach der in Deutschland bei vergleichbarer Rechtslage in ständiger Rechtsprechung und auch im Schrifttum überwiegend vertretenen Meinung, der die Vorinstanzen gefolgt sind, richtet sich der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch des Versicherers hingegen in allen Fällen, in denen die Versicherungsleistung in Unkenntnis eines leistungsbefreienden Tatbestands nicht an den Versicherungsnehmer, sondern unmittelbar an den Versicherten (zB den Leasinggeber) erbracht wurde, regelmäßig gegen den Versicherungsnehmer. Diese Rechtsmeinung fußt insbesondere auf der Entscheidung des BGH vom 10. 3. 1993 VersR 1994, 208. Dieser Entscheidung lag ein dem vorliegenden insofern vergleichbarer Fall zugrunde, als auch dort die Klägerin ein Versicherungsunternehmen und die Beklagte Eigentümerin eines Leasingfahrzeugs (dort auch Leasinggeberin) war. Wie hier wurde vom Leasingnehmer für den geleasten PKW eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Die Rechte aus der Versicherung wurden der Leasinggeberin abgetreten. Die Klägerin erteilte der Beklagten einen „Sicherungsschein", aus dem sich ergab, dass Versicherungsleistungen nicht an den Leasingnehmer, sondern an die Beklagte erfolgen sollten, soweit diese Ansprüche gegen den Leasingnehmer habe. Dieser meldete den Diebstahl des Fahrzeugs. Zur Schadensabwicklung zahlte die Klägerin 38.000 DM an die Beklagte. Später stellte sich heraus, dass der Diebstahl fingiert war. Das Fahrzeug wurde sichergestellt und von der Klägerin verwertet. Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Rückzahlung eines verbliebenen Differenzbetrags aus dem Titel der Bereicherung nach § 812 Abs 1 BGB. Der BGH bestätigte die klagsabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen. Zwar sei durch die Aushändigung des Sicherungsscheines die zwischen dem Versicherungsnehmer und der Klägerin abgeschlossene Kaskoversicherung zu einer Versicherung für fremde Rechnung geworden. Die Beklagte habe dadurch die Rechtsstellung eines Versicherten im Sinne von § 75 VVG (alt) erlangt und habe daher über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag in dem im Sicherungsschein beschriebenen Umfang selbst verfügen können. Daraus, dass der Versicherer, wenn er beim Versicherungsvertrag für fremde Rechnung an den Versicherten zahle, an diesen auf dessen eigenen materiellrechtlichen Anspruch leiste, sei aber keine Kondiktionsschuldnerschaft des Versicherten herzuleiten. Für den bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff komme es entscheidend auf die tatsächlichen Zweckvorstellungen des Zahlungsempfängers und des Zuwendenden im Zeitpunkt der Leistung an. Die Beteiligten seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass mit der Zahlung die Verbindlichkeit der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag mit dem Leasingnehmer habe erfüllt werden sollen. Demgemäß sei eine Leistung der Klägerin an den Versicherungsnehmer und nicht an die Beklagte vorgelegen. Dieses Ergebnis werde durch den Gedanken des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung bestätigt, die neben der Ableitung aus dem Leistungsbegriff mitberücksichtigt werden müssten: Die Klägerin habe im Vertrauen auf die Angaben des Leasingnehmers gezahlt und müsse deshalb auch das Risiko dessen Insolvenz tragen. Die Klägerin würde auch einen ungerechtfertigten Vorteil erlangen, wenn sie sich nicht an ihren Versicherungsnehmer, sondern an den Zessionar (die Beklagte) halten könnte. Die Notwendigkeit einer Kondiktion „über das Dreieck" lasse die versicherungsvertragsrechtlichen Risiken da, wo sie von Anfang an gelegen hätten und verweise den Bereicherungsausgleich dahin, wo der Fehler aufgetreten sei, nämlich auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Versicherungsnehmer. Dieser sei auch bereichert, weil er in Höhe der von der Klägerin geleisteten Zahlung von der Ersatzforderung der Beklagten als Leasinggeberin frei geworden sei, denn die Vorausabtretung der Versicherungsforderung durch den Versicherungsnehmer an die Beklagte sei, wie regelmäßig, erfüllungshalber zur Abdeckung etwaiger Ansprüche der Beklagten als Leasinggeberin wegen Beschädigung oder Verlusts des Fahrzeugs erfolgt. Im Bereicherungsrecht verbiete sich jede schematische Lösung, vielmehr sei nach den Besonderheiten des einzelnen Falls zu entscheiden. Auch in Anweisungsfällen finde die Kondiktion bei Fehlern im Deckungsverhältnis grundsätzlich in diesem Verhältnis - also zwischen Angewiesenem und Anweisendem - statt. Auch wenn man die Versicherung für fremde Rechnung als einen Vertrag zugunsten Dritter auffasse, könne ein Bereicherungsausgleich nur aufgrund differenzierender Wertungen stattfinden, und eine Direktkondiktion des Versprechenden gegen den Zahlungsempfänger sei auch in diesem Bereich nur unter Voraussetzungen bejaht worden, die hier nicht vorlägen.Nach der in Deutschland bei vergleichbarer Rechtslage in ständiger Rechtsprechung und auch im Schrifttum überwiegend vertretenen Meinung, der die Vorinstanzen gefolgt sind, richtet sich der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch des Versicherers hingegen in allen Fällen, in denen die Versicherungsleistung in Unkenntnis eines leistungsbefreienden Tatbestands nicht an den Versicherungsnehmer, sondern unmittelbar an den Versicherten (zB den Leasinggeber) erbracht wurde, regelmäßig gegen den Versicherungsnehmer. Diese Rechtsmeinung fußt insbesondere auf der Entscheidung des BGH vom 10. 3. 1993 VersR 1994, 208. Dieser Entscheidung lag ein dem vorliegenden insofern vergleichbarer Fall zugrunde, als auch dort die Klägerin ein Versicherungsunternehmen und die Beklagte Eigentümerin eines Leasingfahrzeugs (dort auch Leasinggeberin) war. Wie hier wurde vom Leasingnehmer für den geleasten PKW eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Die Rechte aus der Versicherung wurden der Leasinggeberin abgetreten. Die Klägerin erteilte der Beklagten einen „Sicherungsschein", aus dem sich ergab, dass Versicherungsleistungen nicht an den Leasingnehmer, sondern an die Beklagte erfolgen sollten, soweit diese Ansprüche gegen den Leasingnehmer habe. Dieser meldete den Diebstahl des Fahrzeugs. Zur Schadensabwicklung zahlte die Klägerin 38.000 DM an die Beklagte. Später stellte sich heraus, dass der Diebstahl fingiert war. Das Fahrzeug wurde sichergestellt und von der Klägerin verwertet. Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Rückzahlung eines verbliebenen Differenzbetrags aus dem Titel der Bereicherung nach Paragraph 812, Absatz eins, BGB. Der BGH bestätigte die klagsabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen. Zwar sei durch die Aushändigung des Sicherungsscheines die zwischen dem Versicherungsnehmer und der Klägerin abgeschlossene Kaskoversicherung zu einer Versicherung für fremde Rechnung geworden. Die Beklagte habe dadurch die Rechtsstellung eines Versicherten im Sinne von Paragraph 75, VVG (alt) erlangt und habe daher über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag in dem im Sicherungsschein beschriebenen Umfang selbst verfügen können. Daraus, dass der Versicherer, wenn er beim Versicherungsvertrag für fremde Rechnung an den Versicherten zahle, an diesen auf dessen eigenen materiellrechtlichen Anspruch leiste, sei aber keine Kondiktionsschuldnerschaft des Versicherten herzuleiten. Für den bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff komme es entscheidend auf die tatsächlichen Zweckvorstellungen des Zahlungsempfängers und des Zuwendenden im Zeitpunkt der Leistung an. Die Beteiligten seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass mit der Zahlung die Verbindlichkeit der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag mit dem Leasingnehmer habe erfüllt werden sollen. Demgemäß sei eine Leistung der Klägerin an den Versicherungsnehmer und nicht an die Beklagte vorgelegen. Dieses Ergebnis werde durch den Gedanken des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung bestätigt, die neben der Ableitung aus dem Leistungsbegriff mitberücksichtigt werden müssten: Die Klägerin habe im Vertrauen auf die Angaben des Leasingnehmers gezahlt und müsse deshalb auch das Risiko dessen Insolvenz tragen. Die Klägerin würde auch einen ungerechtfertigten Vorteil erlangen, wenn sie sich nicht an ihren Versicherungsnehmer, sondern an den Zessionar (die Beklagte) halten könnte. Die Notwendigkeit einer Kondiktion „über das Dreieck" lasse die versicherungsvertragsrechtlichen Risiken da, wo sie von Anfang an gelegen hätten und verweise den Bereicherungsausgleich dahin, wo der Fehler aufgetreten sei, nämlich auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Versicherungsnehmer. Dieser sei auch bereichert, weil er in Höhe der von der Klägerin geleisteten Zahlung von der Ersatzforderung der Beklagten als Leasinggeberin frei geworden sei, denn die Vorausabtretung der Versicherungsforderung durch den Versicherungsnehmer an die Beklagte sei, wie regelmäßig, erfüllungshalber zur Abdeckung etwaiger Ansprüche der Beklagten als Leasinggeberin wegen Beschädigung oder Verlusts des Fahrzeugs erfolgt. Im Bereicherungsrecht verbiete sich jede schematische Lösung, vielmehr sei nach den Besonderheiten des einzelnen Falls zu entscheiden. Auch in Anweisungsfällen finde die Kondiktion bei Fehlern im Deckungsverhältnis grundsätzlich in diesem Verhältnis - also zwischen Angewiesenem und Anweisendem - statt. Auch wenn man die Versicherung für fremde Rechnung als einen Vertrag zugunsten Dritter auffasse, könne ein Bereicherungsausgleich nur aufgrund differenzierender Wertungen stattfinden, und eine Direktkondiktion des Versprechenden gegen den Zahlungsempfänger sei auch in diesem Bereich nur unter Voraussetzungen bejaht worden, die hier nicht vorlägen.
Diese Ausführungen des BGH sind im deutschen Schrifttum, worauf bereits das Berufungsgericht hinwies, auch auf Kritik gestoßen. Zunächst wurden von Sieg (in VersR 1994, 210) und im Anschluss daran von Prölss (in Prölss/Martin, VVG27 § 75 Rn 14) dagegen im Wesentlichen folgende Einwendungen erhoben: Gehe man, wie der BGH, von einer reinen Fremdversicherung aus, so existierte von vornherein nur eine Leistungsbeziehung zwischen dem Versicherer und dem Versicherten (vgl § 75 Abs 1 VVG [alt]). Dass der Anspruch des Versicherten aus dem zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer geschlossenen Vertrag folge und - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Sicherungsschein - auch von dem Verhalten des Versicherungsnehmers abhänge, ändere daran nichts und erlaube es entgegen der Ansicht des BGH nicht, der Sache nach eine Leistung des Versicherers an den Versicherungsnehmer anzunehmen. Auch die vom BGH herangezogenen Parallelen zu den Zessions- und Anweisungsfällen existierten nicht. Desgleichen spiele die Verteilung des Insolvenzrisikos keine Rolle, da das Risiko der Insolvenz des Versicherungsnehmers mangels Leistungsbeziehung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer von vornherein nicht zur Debatte stehe. Schließlich sei ein Schadenersatzanspruch des Versicherten gegen den Versicherungsnehmer entgegen der Ansicht des BGH nicht durch die Zahlung an den Versicherten erloschen, sondern nach § 67 VVG (alt) auf den Versicherer übergegangen; von einer Leistungspflicht des Versicherers hänge der Übergang nicht ab, und die Stellung des Leasingnehmers als Versicherungsnehmer schütze diesen vor einem Regress nicht, wenn sein Interesse nicht durch den Vertrag geschützt sei. Allerdings sei nach zutreffender Ansicht auch das Sachersatzinteresse des die Versicherung nehmenden Leasingnehmers durch den Vertrag gedeckt. Trotzdem hindere auch dies den Regress des Versicherers nicht, denn das Sachersatzinteresse des Versicherungsnehmers sei nicht geschützt, wenn der Versicherer (hier mangels Eintritts des Versicherungsfalls) nicht zu seiner Befriedigung verpflichtet gewesen sei. Somit habe der Versicherer auch bei einem Zusammentreffen von Fremd- und Eigenversicherung eine Kondiktion gegen den Versicherten. Der Anspruchserwerb des Versicherers nach § 67 VVG (alt) sei durch die Realisierung des Bereicherungsanspruchs auflösend bedingt. Zahle also der Versicherte die Entschädigung zurück, so sei er wieder Gläubiger der Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer.Diese Ausführungen des BGH sind im deutschen Schrifttum, worauf bereits das Berufungsgericht hinwies, auch auf Kritik gestoßen. Zunächst wurden von Sieg (in VersR 1994, 210) und im Anschluss daran von Prölss (in Prölss/Martin, VVG27 Paragraph 75, Rn 14) dagegen im Wesentlichen folgende Einwendungen erhoben: Gehe man, wie der BGH, von einer reinen Fremdversicherung aus, so existierte von vornherein nur eine Leistungsbeziehung zwischen dem Versicherer und dem Versicherten vergleiche , Paragraph 75, Absatz eins, VVG [alt]). Dass der Anspruch des Versicherten aus dem zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer geschlossenen Vertrag folge und - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Sicherungsschein - auch von dem Verhalten des Versicherungsnehmers abhänge, ändere daran nichts und erlaube es entgegen der Ansicht des BGH nicht, der Sache nach eine Leistung des Versicherers an den Versicherungsnehmer anzunehmen. Auch die vom BGH herangezogenen Parallelen zu den Zessions- und Anweisungsfällen existierten nicht. Desgleichen spiele die Verteilung des Insolvenzrisikos keine Rolle, da das Risiko der Insolvenz des Versicherungsnehmers mangels Leistungsbeziehung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer von vornherein nicht zur Debatte stehe. Schließlich sei ein Schadenersatzanspruch des Versicherten gegen den Versicherungsnehmer entgegen der Ansicht des BGH nicht durch die Zahlung an den Versicherten erloschen, sondern nach Paragraph 67, VVG (alt) auf den Versicherer übergegangen; von einer Leistungspflicht des Versicherers hänge der Übergang nicht ab, und die Stellung des Leasingnehmers als Versicherungsnehmer schütze diesen vor einem Regress nicht, wenn sein Interesse nicht durch den Vertrag geschützt sei. Allerdings sei nach zutreffender Ansicht auch das Sachersatzinteresse des die Versicherung nehmenden Leasingnehmers durch den Vertrag gedeckt. Trotzdem hindere auch dies den Regress des Versicherers nicht, denn das Sachersatzinteresse des Versicherungsnehmers sei nicht geschützt, wenn der Versicherer (hier mangels Eintritts des Versicherungsfalls) nicht zu seiner Befriedigung verpflichtet gewesen sei. Somit habe der Versicherer auch bei einem Zusammentreffen von Fremd- und Eigenversicherung eine Kondiktion gegen den Versicherten. Der Anspruchserwerb des Versicherers nach Paragraph 67, VVG (alt) sei durch die Realisierung des Bereicherungsanspruchs auflösend bedingt. Zahle also der Versicherte die Entschädigung zurück, so sei er wieder Gläubiger der Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer.
Diese Kritik wurde von Muschner in Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsge- setz 387 FN 13 und Hübsch in BK § 76 Rn 15 für berechtigt erachtet. Geteilt werden die Rechtsansichten des BGH hingegen etwa von Römer in Römer/Landheid VVG2 §§ 75, 76 Rn 10; von Rüther in Beckmann/Matusche/Beckmann, Versicherungsrechts- Handbuch § 23 Rn 342; von K. Schmidt in Jus 1993, 772; von Sprau in Palandt68 § 812 BGB Rn 104 und nun auch von Hübsch in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK VersR § 45 Rn 18.Diese Kritik wurde von Muschner in Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsge- setz 387 FN 13 und Hübsch in BK Paragraph 76, Rn 15 für berechtigt erachtet. Geteilt werden die Rechtsansichten des BGH hingegen etwa von Römer in Römer/Landheid VVG2 Paragraphen 75, 76, Rn 10; von Rüther in Beckmann/Matusche/Beckmann, Versicherungsrechts- Handbuch Paragraph 23, Rn 342; von K. Schmidt in Jus 1993, 772; von Sprau in Palandt68 Paragraph 812, BGB Rn 104 und nun auch von Hübsch in Schwintowski/Brömmelmeyer, PK VersR Paragraph 45, Rn 18.
Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage, gegen wen (gegen die Versicherungsnehmerin oder die Beklagte, an die die Versicherungsleistung erfolgte) sich der Rückforderungsanspruch (§ 1431 ABGB) des Versicherers, der in betrügerischer Weise zur irrtümlichen Zahlung veranlasst wurde, zu richten hat, erwogen:Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage, gegen wen (gegen die Versicherungsnehmerin oder die Beklagte, an die die Versicherungsleistung erfolgte) sich der Rückforderungsanspruch (Paragraph 1431, ABGB) des Versicherers, der in betrügerischer Weise zur irrtümlichen Zahlung veranlasst wurde, zu richten hat, erwogen:
Sind an einer Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, so ist die Feststellung, wer Berechtigter und wer Verpflichteter ist, nach ständiger Rechtsprechung aufgrund der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung zu treffen. Es muss daher gefragt werden, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte; die Rückabwicklung (gemäß § 1431 ABGB) ist zwischen diesen Personen vorzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0033737).Sind an einer Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, so ist die Feststellung, wer Berechtigter und wer Verpflichteter ist, nach ständiger Rechtsprechung aufgrund der von den Parteien bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung zu treffen. Es muss daher gefragt werden, wer nach dem angenommenen Schuldverhältnis oder der sonstigen Zweckvereinbarung Leistender und wer Leistungsempfänger sein sollte; die Rückabwicklung (gemäß Paragraph 1431, ABGB) ist zwischen diesen Personen vorzunehmen vergleiche RIS-Justiz RS0033737).
Wie die Revisionswerberin richtig ausführt, handelt es sich bei der vorliegenden Kaskoversicherung insofern um eine Fremdversicherung im Sinn der §§ 74 ff VersVG, als von der Versicherungsnehmerin auf deren Rechnung zunächst das Interesse der Beklagten als Eigentümerin des PKW versichert wurde. Damit steht die Forderung aus der Versicherung sachlich der Beklagten zu, während das formelle Verfügungsrecht darüber der Versicherungsnehmerin zukommt (RIS-Justiz RS0080863; RS0080792). Die Rechtsbeziehungen zwischen Versicherungsnehmerin und der versicherten Beklagten sind im Hinblick auf diese Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers als eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis anzusehen (RIS-Justiz RS0080862). Obwohl in der hier wiedergegebenen Entscheidung des BGH die beklagte Leasinggeberin auch die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der Versicherungsleistung hatte, vertrat der BGH die Ansicht, es sei eine Leistung an den Versicherungsnehmer und nicht an die Beklagte vorgelegen, weil mit der Zahlung die Verbindlichkeit der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsnehmer habe erfüllt werden sollen. Dass dies auch im vorliegenden Fall zutrifft, wird deutlich, wenn man bedenkt, dass Einvernehmen über die Höhe des Anspruchs von der Klägerin nicht mit der Beklagten, sondern mit der Versicherungsnehmerin hergestellt wurde. Zu beachten ist weiters auch, dass durch die von der Versicherungsnehmerin abgeschlossene Kaskoversicherung nicht nur das Sacherhaltungsinteresse der Beklagten als Eigentümerin des PKW, sondern auch das Sachersatzinteresse der Versicherungsnehmerin als Leasingnehmerin versichert wurde (vgl Prölss aaO § 80 Rn 23). Es liegt daher nicht nur eine Fremd-, sondern auch eine das Risiko der Versicherungsnehmerin deckende Eigenversicherung vor. Dies ist klar zu erkennen, wenn man sich vor Augen führt, dass die von der Klägerin erbrachte Versicherungsleistung nicht nur den Schaden der Beklagten abdeckte, sondern ein Restbetrag von 5.879,62 EUR letztlich an die die Versicherung nehmende Leasingnehmerin überwiesen wurde.Wie die Revisionswerberin richtig ausführt, handelt es sich bei der vorliegenden Kaskoversicherung insofern um eine Fremdversicherung im Sinn der Paragraphen 74, ff VersVG, als von der Versicherungsnehmerin auf deren Rechnung zunächst das Interesse der Beklagten als Eigentümerin des PKW versichert wurde. Damit steht die Forderung aus der Versicherung sachlich der Beklagten zu, während das formelle Verfügungsrecht darüber der Versicherungsnehmerin zukommt (RIS-Justiz RS0080863; RS0080792). Die Rechtsbeziehungen zwischen Versicherungsnehmerin und der versicherten Beklagten sind im Hinblick auf diese Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers als eine Art gesetzliches Treuhandverhältnis anzusehen (RIS-Justiz RS0080862). Obwohl in der hier wiedergegebenen Entscheidung des BGH die beklagte Leasinggeberin auch die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der Versicherungsleistung hatte, vertrat der BGH die Ansicht, es sei eine Leistung an den Versicherungsnehmer und nicht an die Beklagte vorgelegen, weil mit der Zahlung die Verbindlichkeit der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsnehmer habe erfüllt werden sollen. Dass dies auch im vorliegenden Fall zutrifft, wird deutlich, wenn man bedenkt, dass Einvernehmen über die Höhe des Anspruchs von der Klägerin nicht mit der Beklagten, sondern mit der Versicherungsnehmerin hergestellt wurde. Zu beachten ist weiters auch, dass durch die von der Versicherungsnehmerin abgeschlossene Kaskoversicherung nicht nur das Sacherhaltungsinteresse der Beklagten als Eigentümerin des PKW, sondern auch das Sachersatzinteresse der Versicherungsnehmerin als Leasingnehmerin versichert wurde vergleiche Prölss aaO Paragraph 80, Rn 23). Es liegt daher nicht nur eine Fremd-, sondern auch eine das Risiko der Versicherungsnehmerin deckende Eigenversicherung vor. Dies ist klar zu erkennen, wenn man sich vor Augen führt, dass die von der Klägerin erbrachte Versicherungsleistung nicht nur den Schaden der Beklagten abdeckte, sondern ein Restbetrag von 5.879,62 EUR letztlich an die die Versicherung nehmende Leasingnehmerin überwiesen wurde.
Zu beachten ist ferner folgender Aspekt: Unstrittig ist, dass - anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall - keine Zession stattfand und der Beklagten auch ein Versicherungsschein nicht übergeben wurde (§ 75 Abs 2 VersVG). Vielmehr wurde festgestellt, dass die Beklagte „aufgrund der (zu ihren Gunsten vorgenommenen) Vinkulierung" die Leistung erhalten hat. Der Zweck einer Vinkulierung liegt in der Sicherstellung der gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Forderungen des Dritten (RIS-Justiz RS0080844). Der Inhalt einer Vinkulierung richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien (RIS-Justiz RS0106149). Nach herrschender Auffassung ist darunter als „fester Kern", also Charakteristikum und unumgänglicher Mindestinhalt, eine Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers (hier die Beklagte) mit der Wirkung zu verstehen, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind (7 Ob 105/06a mwN). Die üblichen Vinkulierungsvereinbarungen enthalten - wie hier - eine nicht absolut, sondern nur relativ wirkende (RIS-Justiz RS0113295) Zahlungssperre. Durch die Vinkulierung wird die Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers also nur insoweit eingeschränkt, als ohne Zustimmung des Vinkulargläubigers nicht über die Versicherungsleistung verfügt werden kann. Dass die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers dadurch im Regelfall nicht vollständig beseitigt wird, zeigt sich hier etwa dadurch, dass nicht von der Beklagten, sondern von der Versicherungsnehmerin (bzw. durch eine für diese einschreitende Person) die Höhe der zu erbringenden Zahlung mit der Klägerin vereinbart wurde. Der Vinkulierungsgläubiger wird durch die (wie hier als bloße Zahlungssperre formulierte) Vinkulierung allein nicht in die Lage versetzt, die Auszahlung der Versicherungsleistung an sich selbst zu beanspruchen. Dies setzte vielmehr voraus, dass der Versicherungsnehmer zustimmt bzw. den Versicherer zur Auszahlung an den Vinkulargläubiger anweist. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen (siehe die von der Versicherungsnehmerin unterfertigte undatierte Erklärung Beilage B); nur insofern wurde die Beklagte und Vinkulargläubigerin, wie es die Revisionswerberin ausdrückt, „mit der Verfügungserlaubnis durch den Versicherungsnehmer ausgestattet"; sie durfte deshalb dann selbst die Versicherungsleistung von der Klägerin begehren und entgegennehmen. Das Erstgericht hat unter diesen Umständen zutreffend einen Anweisungsfall angenommen. Bei einer Anweisung nach § 1400 ABGB ist allen Beteiligten erkennbar, dass der Angewiesene (hier die Klägerin) durch die Zuwendung an den Anweisungsempfänger (hier die Beklagte) auf sein mit dem Anweisenden (hier die Versicherungsnehmerin) bestehendes Deckungsverhältnis leisten und der Anweisungsempfänger die ihm aus seinem Zuwendungs- oder Valutaverhältnis mit dem Anweisenden gebührende Leistung entgegennehmen will. Aus diesen Zweckbestimmungen ergibt sich, dass bei Ungültigkeit bloß des Deckungsverhältnisses dem Angewiesenen nur die Kondiktion gegenüber dem Anweisenden zusteht (Koziol in KBB2 Vor §§ 1431 - 1437 Rz 5 mwN). Im vorliegenden Fall sieht das Deckungsverhältnis (Vertrag zwischen der Klägerin und der Versicherungsnehmerin) eine Versicherungsleistung nur vor, wenn das versicherte Fahrzeug tatsächlich gestohlen wird. Hier wurde ein Diebstahl nur vorgetäuscht. Damit steht der Klägerin die Kondiktion (nur) gegenüber der Versicherungsnehmerin als Anweisender zu: Es überzeugt der etwa auch von Rüther aaO im Anschluss an den BGH vertretene Gedanke, dass der Bereicherungsausgleich in der Beziehung vorzunehmen sei, in der ein Fehler aufgetreten ist, hier also im Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Versicherungsnehmerin.Zu beachten ist ferner folgender Aspekt: Unstrittig ist, dass - anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall - keine Zession stattfand und der Beklagten auch ein Versicherungsschein nicht übergeben wurde (Paragraph 75, Absatz 2, VersVG). Vielmehr wurde festgestellt, dass die Beklagte „aufgrund der (zu ihren Gunsten vorgenommenen) Vinkulierung" die Leistung erhalten hat. Der Zweck einer Vinkulierung liegt in der Sicherstellung der gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Forderungen des Dritten (RIS-Justiz RS0080844). Der Inhalt einer Vinkulierung richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien (RIS-Justiz RS0106149). Nach herrschender Auffassung ist darunter als „fester Kern", also Charakteristikum und unumgänglicher Mindestinhalt, eine Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers (hier die Beklagte) mit der Wirkung zu verstehen, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind (7 Ob 105/06a mwN). Die üblichen Vinkulierungsvereinbarungen enthalten - wie hier - eine nicht absolut, sondern nur relativ wirkende (RIS-Justiz RS0113295) Zahlungssperre. Durch die Vinkulierung wird die Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers also nur insoweit eingeschränkt, als ohne Zustimmung des Vinkulargläubigers nicht über die Versicherungsleistung verfügt werden kann. Dass die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers dadurch im Regelfall nicht vollständig beseitigt wird, zeigt sich hier etwa dadurch, dass nicht von der Beklagten, sondern von der Versicherungsnehmerin (bzw. durch eine für diese einschreitende Person) die Höhe der zu erbringenden Zahlung mit der Klägerin vereinbart wurde. Der Vinkulierungsgläubiger wird durch die (wie hier als bloße Zahlungssperre formulierte) Vinkulierung allein nicht in die Lage versetzt, die Auszahlung der Versicherungsleistung an sich selbst zu beanspruchen. Dies setzte vielmehr voraus, dass der Versicherungsnehmer zustimmt bzw. den Versicherer zur Auszahlung an den Vinkulargläubiger anweist. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen (siehe die von der Versicherungsnehmerin unterfertigte undatierte Erklärung Beilage B); nur insofern wurde die Beklagte und Vinkulargläubigerin, wie es die Revisionswerberin ausdrückt, „mit der Verfügungserlaubnis durch den Versicherungsnehmer ausgestattet"; sie durfte deshalb dann selbst die Versicherungsleistung von der Klägerin begehren und entgegennehmen. Das Erstgericht hat unter diesen Umständen zutreffend einen Anweisungsfall angenommen. Bei einer Anweisung nach Paragraph 1400, ABGB ist allen Beteiligten erkennbar, dass der Angewiesene (hier die Klägerin) durch die Zuwendung an den Anweisungsempfänger (hier die Beklagte) auf sein mit dem Anweisenden (hier die Versicherungsnehmerin) bestehendes Deckungsverhältnis leisten und der Anweisungsempfänger die ihm aus seinem Zuwendungs- oder Valutaverhältnis mit dem Anweisenden gebührende Leistung entgegennehmen will. Aus diesen Zweckbestimmungen ergibt sich, dass bei Ungültigkeit bloß des Deckungsverhältnisses dem Angewiesenen nur die Kondiktion gegenüber dem Anweisenden zusteht (Koziol in KBB2 Vor Paragraphen 1431, - 1437 Rz 5 mwN). Im vorliegenden Fall sieht das Deckungsverhältnis (Vertrag zwischen der Klägerin und der Versicherungsnehmerin) eine Versicherungsleistung nur vor, wenn das versicherte Fahrzeug tatsächlich gestohlen wird. Hier wurde ein Diebstahl nur vorgetäuscht. Damit steht der Klägerin die Kondiktion (nur) gegenüber der Versicherungsnehmerin als Anweisender zu: Es überzeugt der etwa auch von Rüther aaO im Anschluss an den BGH vertretene Gedanke, dass der Bereicherungsausgleich in der Beziehung vorzunehmen sei, in der ein Fehler aufgetreten ist, hier also im Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrer Versicherungsnehmerin.
Wie schon die Vorinstanzen schließt sich der Oberste Gerichtshof daher, jedenfalls bei der vorliegenden Konstellation, der von der deutschen Judikatur vertretenen Rechtsauffassung an; die Passivlegitimation des versicherten Vinkulargläubigers und Leasinggebers, dem der Versicherer die Versicherungsleistung über Anweisung des Versicherungs- und Leasingnehmers aufgrund eines durch diesen hervorgerufenen Irrtums ohne Rechtspflicht erbracht hat, zur Leistungskondiktion nach § 1431 ABGB ist nicht gegeben. Die Revision muss daher erfolglos bleiben.Wie schon die Vorinstanzen schließt sich der Oberste Gerichtshof daher, jedenfalls bei der vorliegenden Konstellation, der von der deutschen Judikatur vertretenen Rechtsauffassung an; die Passivlegitimation des versicherten Vinkulargläubigers und Leasinggebers, dem der Versicherer die Versicherungsleistung über Anweisung des Versicherungs- und Leasingnehmers aufgrund eines durch diesen hervorgerufenen Irrtums ohne Rechtspflicht erbracht hat, zur Leistungskondiktion nach Paragraph 1431, ABGB ist nicht gegeben. Die Revision muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.