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Entscheidung 7 Ob 123/10d×

Entscheidung 7 Ob 123/10d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob123/10d

Entscheidungsdatum

30.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder J***** Z*****, und E***** Z*****, Mutter Mag. I***** S*****, vertreten durch Dr. Ursula Xell-Skreiner, Rechtsanwältin in Wien, Vater Dr. G***** Z*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Februar 2010, GZ 44 R 377/08d-S512, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 29. Mai 2008, GZ 29 P 15/06f-S375, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Revisionsrekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die im Revisionsrekurs enthaltene Ablehnung der Richter des Rekurssenats unterbrochen.

2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der förmlichen Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs macht die Mutter einen Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (gemeint wohl Paragraph 58, Absatz 4, Ziffer eins, AußStrG) geltend. Sie vertritt die Ansicht, dass die Richter des Rekurssenats befangen seien, weil ausreichende Gründe dafür vorlägen, die erforderliche Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Auch wenn die Ausführungen im Revisionsrekurs zur Nichtigkeit zur Begründung einer vom Obersten Gerichtshof zu entscheidenden erheblichen Rechtsfrage erstattet werden, sind sie - auch ohne konkrete Bezeichnung durch die Klägerin - als Ablehnungsantrag aufzufassen.

Das Erstgericht legte - ohne für eine Behandlung des Ablehnungsantrags zu sorgen - den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese kann im vorliegenden Verfahrensstand nicht erfolgen.

Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RIS-Justiz RS0041933; RS0042028). Darüber hat der nach Paragraph 23, JN zuständige Senat des Rekursgerichts zu entscheiden. Davor kann über den im außerordentlichen Revisionsrekurs geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht entschieden werden. Bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung des zuständigen Senats wird das Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs unterbrochen (3 Ob 230/08g, 3 Ob 281/04a ua).

Schlagworte

Familienrecht

Textnummer

E94367

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00123.10D.0630.000

Im RIS seit

04.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2013

Dokumentnummer

JJT_20100630_OGH0002_0070OB00123_10D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007462 Rechtssatz 22.11.1961Zivilrecht
Nur die Teilnahme eines mit Erfolg abgelehnten Richters an der Entscheidung begründet eine Nichtigkeit.
RS0041933 Rechtssatz 18.06.1970Zivilrecht
Ablehnung nach Schluss der Verhandlung und nach Urteilsfällung zulässig (mit Kontravotum).
RS0042028 Rechtssatz 22.11.1976Undefined
Die Geltendmachung der Befangenheit ist noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung zulässig, und zwar auch noch im Rechtsmittelschriftsatz. Die im Rechtsmittelschriftsatz im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer Nichtigkeit wegen Ausschl …
RS0043027 Rechtssatz 21.05.1981Zivilrecht
Ein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensverstoß bildet nur dann den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO, wenn er abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz herbeizuführen.
RS0043067 Rechtssatz 16.11.1988Zivilrecht
Das außerordentliche Rechtsmittel ist nicht schon deswegen anzunehmen, weil eine Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung behauptet wird (hier: keine Nichtigkeit, weil das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels überprüfbar ve …
RS0043414 Rechtssatz 12.05.1965Zivilrecht
Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ist ein Akt der Beweiswürdigung.
RS0043421 Rechtssatz 13.06.1979Zivilrecht
Eine Aktenwidrigkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen Prozessakten und tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen vor, wobei aber dieser Widerspruch einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich und behebbar sein muss. In der G …