[8] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; er ist auch berechtigt.
Zum räumlichen Anwendungsbereich des UbG:
[9] 1. § 2 UbG beschreibt den räumlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes: Es gilt für in Österreich befindliche Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie, in denen Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden. Eine Anwendung des UbG kommt daher nur in Krankenanstalten für Psychiatrie und Abteilungen für Psychiatrie in Österreich in Betracht (vgl etwa Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II² § 2 UbG Rz 1 mwN). Nur dort gelten die Kontrollbefugnisse der Unterbringungsgerichte (vgl Halmich, UbG [2014] § 2 Rz 2; Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 28; 7 Ob 139/23a; 7 Ob 2/24f). 1. Paragraph 2, UbG beschreibt den räumlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes: Es gilt für in Österreich befindliche Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie, in denen Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden. Eine Anwendung des UbG kommt daher nur in Krankenanstalten für Psychiatrie und Abteilungen für Psychiatrie in Österreich in Betracht vergleiche etwa Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II² Paragraph 2, UbG Rz 1 mwN). Nur dort gelten die Kontrollbefugnisse der Unterbringungsgerichte vergleiche Halmich, UbG [2014] Paragraph 2, Rz 2; Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 28; 7 Ob 139/23a; 7 Ob 2/24f).
[10] 2. Die Anwendbarkeit des UbG setzt damit zuerst voraus, dass es sich beim Ort der Unterbringung um eine Krankenanstalt handelt.
[11] 2.1 Dabei ist davon auszugehen, dass der vom UbG verwendete Begriff der Krankenanstalt mit jenem des Krankenanstaltenrechts (vgl § 1 KAKuG) inhaltsgleich ist (Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 29; 7 Ob 2/24f). Örtlich getrennte Auslagerungen von psychiatrischen Organisationseinheiten („Außenstellen“, „Exposituren“) sind bei entsprechender funktionell-organisatorischer Verbindung rechtlich Teil der Stammkrankenanstalt (sog dislozierte Organisationseinheiten iSd § 2a Abs 3 KAKuG; Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 36). Eine solche Organisationseinheit bildet nach § 2b Abs 2 Z 4 KAKuG auch eine dislozierte Tagesklinik. 2.1 Dabei ist davon auszugehen, dass der vom UbG verwendete Begriff der Krankenanstalt mit jenem des Krankenanstaltenrechts vergleiche Paragraph eins, KAKuG) inhaltsgleich ist (Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 29; 7 Ob 2/24f). Örtlich getrennte Auslagerungen von psychiatrischen Organisationseinheiten („Außenstellen“, „Exposituren“) sind bei entsprechender funktionell-organisatorischer Verbindung rechtlich Teil der Stammkrankenanstalt (sog dislozierte Organisationseinheiten iSd Paragraph 2 a, Absatz 3, KAKuG; Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 36). Eine solche Organisationseinheit bildet nach Paragraph 2 b, Absatz 2, Ziffer 4, KAKuG auch eine dislozierte Tagesklinik.
[12] 2.2 Das UbG stellt weiters erkennbar auf eine Aufnahme in stationäre Anstaltspflege ab (vgl §§ 6, 10 UbG: arg „aufgenommen“). Selbständigen Ambulatorien, also „organisatorisch selbständigen Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen“ (§ 2 Abs 1 Z 5 KAKuG) fehlt dieses Merkmal definitionsgemäß, weshalb sie nicht unter die Krankenstalten iSd § 2 UbG fielen. 2.2 Das UbG stellt weiters erkennbar auf eine Aufnahme in stationäre Anstaltspflege ab vergleiche Paragraphen 6, 10, UbG: arg „aufgenommen“). Selbständigen Ambulatorien, also „organisatorisch selbständigen Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen“ (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG) fehlt dieses Merkmal definitionsgemäß, weshalb sie nicht unter die Krankenstalten iSd Paragraph 2, UbG fielen.
[13] Das UbG ist wegen der ausdrücklichen Verankerung der teilstationären Aufnahme („bis zur Dauer eines Tages“, vgl zB § 22 Abs 1 KAKuG) und der Zuordnung von Tages- oder Nachtkliniken zur Anstaltspflege (vgl § 6 Abs 1 lit b KAKuG) grundsätzlich auch auf solche Betreuungsformen in allgemeinen oder Sonderkrankenanstalten anwendbar. Dazu gehört etwa die teilstationäre Aufnahme eines Minderjährigen in eine Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie während der Vormittagsstunden zum Zwecke des Besuchs einer „Heilstättenschule“ (Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 30; Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 § 2 UbG Rz 4; Halmich, UbG [2014] § 2 Rz 2). Das UbG ist wegen der ausdrücklichen Verankerung der teilstationären Aufnahme („bis zur Dauer eines Tages“, vergleiche zB Paragraph 22, Absatz eins, KAKuG) und der Zuordnung von Tages- oder Nachtkliniken zur Anstaltspflege vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, KAKuG) grundsätzlich auch auf solche Betreuungsformen in allgemeinen oder Sonderkrankenanstalten anwendbar. Dazu gehört etwa die teilstationäre Aufnahme eines Minderjährigen in eine Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie während der Vormittagsstunden zum Zwecke des Besuchs einer „Heilstättenschule“ (Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 30; Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 Paragraph 2, UbG Rz 4; Halmich, UbG [2014] Paragraph 2, Rz 2).
[14] 3. Zusätzlich zum Status als „Krankenanstalt“ ist für die Anwendbarkeit des UbG erforderlich, dass es sich um eine Krankenanstalt für Psychiatrie oder um eine psychiatrische Abteilung einer anderen Krankenanstalt handelt. Ob dies der Fall ist, ist nach der Rechtsprechung anhand einer Durchschnittsbetrachtung der versorgten Patientengruppen (Art der Krankheitsbilder), der erbrachten Leistungen (Art und Fachzugehörigkeit der medizinischen Tätigkeiten) und der internen Organisationsstrukturen (insbesondere fachliche Qualifikation des Personals) zu beurteilen; es kommt auf die materielle Beurteilung an, ob der Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit und der behandelten Krankheiten in der fraglichen Krankenanstalt oder Abteilung bei objektiver Betrachtung ins Fachgebiet der Psychiatrie fällt und daher die medizinisch-psychiatrische Versorgung im Vordergrund steht (7 Ob 139/23a; RS0122210).
[15] Auch eine sonstige Beschränkung der Bewegungsfreiheit eines Patienten führt nur dann zum Vorliegen einer Unterbringung im Sinne des § 2 UbG, wenn diese Beschränkung in einer Krankenanstalt oder einer Abteilung mit „psychiatrischem Charakter“ stattfindet (vgl Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 § 2 UbG Rz 14; 7 Ob 2/24f). Auch eine sonstige Beschränkung der Bewegungsfreiheit eines Patienten führt nur dann zum Vorliegen einer Unterbringung im Sinne des Paragraph 2, UbG, wenn diese Beschränkung in einer Krankenanstalt oder einer Abteilung mit „psychiatrischem Charakter“ stattfindet vergleiche Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 Paragraph 2, UbG Rz 14; 7 Ob 2/24f).
[16] 4. Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die dislozierte Tagesklinik in W*, in der die verfahrensgegenständliche Maßnahme gesetzt wurde, dem UbG unterliegt:
[17] 4.1 Es ist unstrittig, dass es sich beim LK B* um eine Krankenanstalt im Sinne des KAKuG handelt und sowohl die dislozierte Tagesklinik in W* als auch die (ebenfalls örtlich getrennt untergebrachte) Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie am Standort H* dieser Krankenanstalt zugehörig sind. Von der Abteilungsleiterin wurde auch nicht bestritten, dass es sich bei der zuletzt genannten Abteilung um eine psychiatrische Abteilung iSd § 2 Abs 1 UbG handelt. 4.1 Es ist unstrittig, dass es sich beim LK B* um eine Krankenanstalt im Sinne des KAKuG handelt und sowohl die dislozierte Tagesklinik in W* als auch die (ebenfalls örtlich getrennt untergebrachte) Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie am Standort H* dieser Krankenanstalt zugehörig sind. Von der Abteilungsleiterin wurde auch nicht bestritten, dass es sich bei der zuletzt genannten Abteilung um eine psychiatrische Abteilung iSd Paragraph 2, Absatz eins, UbG handelt.
[18] 4.2 Laut Stellungnahme der Anstaltsleiterin absolvierte der Patient in der Tagesklinik eine kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung im Rahmen einer tagesklinischen Aufnahme.
[19] In psychiatrischen Tageskliniken werden typischerweise Behandlungen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Psychotherapie im Rahmen einer teilstationären Aufnahme der Patienten angeboten, die sich über mehrere Wochen erstrecken. Dabei werden die Patienten während der Dauer der Therapie in der Regel tagsüber in der Tagesklinik – stationär – betreut und verbringen lediglich die Nächte sowie die Wochenenden zu Hause, sodass das gewohnte soziale Umfeld und der Kontakt zu Familien und Freunden aufrecht erhalten werden kann.
[20] Davon ausgehend ist auch die hier vorliegende kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung des Patienten in der Tagesklinik als eine – grundsätzlich dem UbG unterliegende – teilstationäre Aufnahme in die Anstaltspflege zu qualifizieren.
[21] 4.3 Dass – wie das Rekursgericht vertritt – am Standort der dislozierten Tagesklinik in W* auch eine Ambulanz eingerichtet sein mag, und bei ambulanter Versorgung eines Patienten in einer Krankenanstalt keine Aufnahme in die Anstaltspflege vorliege, ändert nichts daran, dass die freiheitsbeschränkende Maßnahme nach dem übereinstimmenden Vorbringen und den Feststellungen in der Tagesklinik – und nicht etwa in der Ambulanz – erfolgte.
[22] 4.4 Eine Anwendung des UbG im vorliegenden Fall käme entweder in Betracht, wenn die dislozierte Tagesklinik für sich allein betrachtet die Voraussetzungen einer psychiatrischen Abteilung iSd § 2 Abs 1 UbG erfüllt, oder wenn sie als Teil der psychiatrischen Abteilung am Standort H* anzusehen ist. 4.4 Eine Anwendung des UbG im vorliegenden Fall käme entweder in Betracht, wenn die dislozierte Tagesklinik für sich allein betrachtet die Voraussetzungen einer psychiatrischen Abteilung iSd Paragraph 2, Absatz eins, UbG erfüllt, oder wenn sie als Teil der psychiatrischen Abteilung am Standort H* anzusehen ist.
[23] Die Tagesklinik ist – anders als in dem der Entscheidung 7 Ob 2/24f zugrunde liegenden Sachverhalt – nach den Feststellungen organisatorisch der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie am Standort H* zugeordnet. Weiters blieb im Verfahren unstrittig, dass die Tagesklinik organisationsrechtlich und personell Teil dieser Abteilung ist. Aufgrund dieses engen personellen und funktionell-organisatorischen Zusammenhangs zwischen diesen beiden Einheiten bildet die dislozierte Tagesklinik in W*, in der nach der Stellungnahme der Anstaltsleiterin kinder- und jugendpsychiatrische Behandlungen von Patienten im Rahmen einer tagesklinischen Aufnahme erfolgen, unterbringungsrechtlich eine Einheit mit der psychiatrischen Abteilung am Standort H*. Als Teil dieser psychiatrischen Abteilung iSd § 2 Abs 1 UbG ist somit das UbG räumlich auch auf die Tagesklinik anwendbar. Die Tagesklinik ist – anders als in dem der Entscheidung 7 Ob 2/24f zugrunde liegenden Sachverhalt – nach den Feststellungen organisatorisch der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie am Standort H* zugeordnet. Weiters blieb im Verfahren unstrittig, dass die Tagesklinik organisationsrechtlich und personell Teil dieser Abteilung ist. Aufgrund dieses engen personellen und funktionell-organisatorischen Zusammenhangs zwischen diesen beiden Einheiten bildet die dislozierte Tagesklinik in W*, in der nach der Stellungnahme der Anstaltsleiterin kinder- und jugendpsychiatrische Behandlungen von Patienten im Rahmen einer tagesklinischen Aufnahme erfolgen, unterbringungsrechtlich eine Einheit mit der psychiatrischen Abteilung am Standort H*. Als Teil dieser psychiatrischen Abteilung iSd Paragraph 2, Absatz eins, UbG ist somit das UbG räumlich auch auf die Tagesklinik anwendbar.
[24] 4.5 Daran vermag die räumliche Entfernung der Tagesklinik in W* von der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie am Standort H* nichts zu ändern, könnte doch ansonsten allein durch die räumliche Trennung einer – ansonsten funktionell-organisatorisch mit der psychiatrischen Abteilung verbundenen – Organisationseinheit die Anwendbarkeit des UbG ausgeschaltet werden. Dies stünde aber im Widerspruch zum Zweck des UbG, die Persönlichkeitsrechte psychisch kranker Personen zu schützen (vgl RS0075840). 4.5 Daran vermag die räumliche Entfernung der Tagesklinik in W* von der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie am Standort H* nichts zu ändern, könnte doch ansonsten allein durch die räumliche Trennung einer – ansonsten funktionell-organisatorisch mit der psychiatrischen Abteilung verbundenen – Organisationseinheit die Anwendbarkeit des UbG ausgeschaltet werden. Dies stünde aber im Widerspruch zum Zweck des UbG, die Persönlichkeitsrechte psychisch kranker Personen zu schützen vergleiche RS0075840).
[25] 4.6 Auch dass in einer Tagesklinik eine längerfristige „Anhaltung“ begrifflich nicht in Betracht kommt, spricht nicht gegen ihre Unterstellung unter das UbG, weil das Gesetz auch auf kurzfristige Bewegungseinschränkungen anwendbar ist (vgl Kopetzki, aaO Rz 30; Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 § 2 UbG Rz 4). Ebensowenig ist maßgeblich, dass das KAKuG etwa in § 2 Abs 3 Z 1 zwischen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten (wie etwa dislozierten Tageskliniken) differenziert, weil der im UbG verwendete Begriff der „Abteilung“ nicht im krankenanstaltenrechtlichen Sinn zu verstehen ist (vgl Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 § 2 UbG Rz 6; 6 Ob 46/07v; 7 Ob 169/15a). 4.6 Auch dass in einer Tagesklinik eine längerfristige „Anhaltung“ begrifflich nicht in Betracht kommt, spricht nicht gegen ihre Unterstellung unter das UbG, weil das Gesetz auch auf kurzfristige Bewegungseinschränkungen anwendbar ist vergleiche Kopetzki, aaO Rz 30; Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 Paragraph 2, UbG Rz 4). Ebensowenig ist maßgeblich, dass das KAKuG etwa in Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, zwischen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten (wie etwa dislozierten Tageskliniken) differenziert, weil der im UbG verwendete Begriff der „Abteilung“ nicht im krankenanstaltenrechtlichen Sinn zu verstehen ist vergleiche Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 Paragraph 2, UbG Rz 6; 6 Ob 46/07v; 7 Ob 169/15a).
[26] 4.7 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die in der dislozierten Tagesklinik in W* gesetzten Beschränkungsmaßnahmen den Kontrollbefugnissen des Unterbringungsgerichts unterliegen.
[27] Da das UbG hier schon aufgrund der Zugehörigkeit zur psychiatrischen Abteilung am Standort H* anwendbar ist, kann dahingestellt bleiben, ob die dislozierte Tagesklinik isoliert betrachtet die Voraussetzungen einer psychiatrischen Abteilung erfüllt.
Zur Zulässigkeit der beschränkenden Maßnahme:
[28] 5. Auf Antrag des Patienten oder seines Vertreters hat das Gericht nachträglich über die Zulässigkeit der Beschränkung der Bewegungsfreiheit nach § 33 UbG auch zu entscheiden, wenn diese bereits beendet ist (§ 38a Abs 1 UbG). Gegenstand des Verfahrens ist hier eine nachträgliche Überprüfung einer Maßnahme gemäß § 38 UbG an einem nicht untergebrachten minderjährigen Patienten. 5. Auf Antrag des Patienten oder seines Vertreters hat das Gericht nachträglich über die Zulässigkeit der Beschränkung der Bewegungsfreiheit nach Paragraph 33, UbG auch zu entscheiden, wenn diese bereits beendet ist (Paragraph 38 a, Absatz eins, UbG). Gegenstand des Verfahrens ist hier eine nachträgliche Überprüfung einer Maßnahme gemäß Paragraph 38, UbG an einem nicht untergebrachten minderjährigen Patienten.
[29] Klarzustellen ist, dass seit der UbG-IPRG-Novelle 2022 (BGBl I 2022/147) Obsorgeberechtigte nicht mehr für ihre minderjährigen Kinder einer Unterbringung auf Verlangen zustimmen können. § 5 UbG wurde ersatzlos gestrichen. Minderjährige können daher nur dann auf Verlangen untergebracht werden, wenn sie selbst entscheidungsfähig sind und wirksam der Unterbringung zustimmen. In allen anderen Fällen liegt eine Unterbringung ohne Verlangen vor (Ganner, Unterbringung auf Verlangen - Neues und Ungeklärtes, ÖZPR 2024/56). Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit – soweit die dafür erforderlichen Voraussetzungen zu bejahen sind – von einer Unterbringung des minderjährigen Patienten ohne Verlangen, wenn auch offensichtlich nicht im geschlossenen Bereich, auszugehen. Klarzustellen ist, dass seit der UbG-IPRG-Novelle 2022 (BGBl I 2022/147) Obsorgeberechtigte nicht mehr für ihre minderjährigen Kinder einer Unterbringung auf Verlangen zustimmen können. Paragraph 5, UbG wurde ersatzlos gestrichen. Minderjährige können daher nur dann auf Verlangen untergebracht werden, wenn sie selbst entscheidungsfähig sind und wirksam der Unterbringung zustimmen. In allen anderen Fällen liegt eine Unterbringung ohne Verlangen vor (Ganner, Unterbringung auf Verlangen - Neues und Ungeklärtes, ÖZPR 2024/56). Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit – soweit die dafür erforderlichen Voraussetzungen zu bejahen sind – von einer Unterbringung des minderjährigen Patienten ohne Verlangen, wenn auch offensichtlich nicht im geschlossenen Bereich, auszugehen.
[30] 5.1 Unterliegt ein Patient Bewegungseinschränkungen, dann ist er im Sinne des UbG untergebracht, unabhängig davon, ob er sich in einem geschlossenen Bereich befindet oder nicht. Aus dem Zusammenhang zwischen § 2 UbG und § 33 UbG ergibt sich, dass sämtliche der in § 33 UbG erwähnten Formen von Beschränkungen auch zum Vorliegen einer Unterbringung iSd § 2 UbG führen. Eine besondere Erheblichkeitsschwelle hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor (RS0075831; vgl auch Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 50, 543). Die Aufnahme in den geschlossenen Bereich ist daher keine zwingend notwendige Voraussetzung für eine „Unterbringung“. Diese ist auch im offenen Bereich möglich (Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 § 2 UbG Rz 14). 5.1 Unterliegt ein Patient Bewegungseinschränkungen, dann ist er im Sinne des UbG untergebracht, unabhängig davon, ob er sich in einem geschlossenen Bereich befindet oder nicht. Aus dem Zusammenhang zwischen Paragraph 2, UbG und Paragraph 33, UbG ergibt sich, dass sämtliche der in Paragraph 33, UbG erwähnten Formen von Beschränkungen auch zum Vorliegen einer Unterbringung iSd Paragraph 2, UbG führen. Eine besondere Erheblichkeitsschwelle hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor (RS0075831; vergleiche auch Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 50, 543). Die Aufnahme in den geschlossenen Bereich ist daher keine zwingend notwendige Voraussetzung für eine „Unterbringung“. Diese ist auch im offenen Bereich möglich (Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 Paragraph 2, UbG Rz 14).
[31] Eine Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit nach § 33 UbG liegt immer dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern. Die ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines anderen stellt bereits die Beschränkung der Bewegungsfreiheit her. Es kommt nur darauf an, ob der Kranke nach den konkreten Verhältnissen den Bereich, in dem er sich aufhält, aufgrund seiner freien Entscheidung verlassen kann oder nicht (RS0075871 [T1, T7]). Wann eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit vorliegt, ist anhand der konkreten Verhältnisse des betroffenen Patienten zu beurteilen (RS0075871 [T8]). Auch ob eine einheitliche Unterbringung oder Einzelmaßnahmen gesetzt werden, ist von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls abhängig (RS0075871 [T15]). Eine Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit nach Paragraph 33, UbG liegt immer dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern. Die ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines anderen stellt bereits die Beschränkung der Bewegungsfreiheit her. Es kommt nur darauf an, ob der Kranke nach den konkreten Verhältnissen den Bereich, in dem er sich aufhält, aufgrund seiner freien Entscheidung verlassen kann oder nicht (RS0075871 [T1, T7]). Wann eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit vorliegt, ist anhand der konkreten Verhältnisse des betroffenen Patienten zu beurteilen (RS0075871 [T8]). Auch ob eine einheitliche Unterbringung oder Einzelmaßnahmen gesetzt werden, ist von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls abhängig (RS0075871 [T15]).
[32] 5.3 Nach der Lehre stellen aber bei Minderjährigen Beschränkungen der körperlichen Bewegungsfreiheit von geringer Intensität sowie die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Erziehungsberechtigten nach § 162 Abs 1 ABGB noch keine Freiheitsbeschränkung dar (vgl ausführlich Dokalik/Mokrejs-Weinhappel, Alterstypische Freiheitsbeschränkungen, iFamZ 2019, 105 [II.C.]; vgl auch Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 § 40e Rz 14). Daraus wird abgeleitet, dass solange der Aufenthalt eines Minderjährigen in der psychiatrischen Abteilung von der Zustimmung der Erziehungsberechtigten gedeckt sei, Bewegungsbeschränkungen, denen Minderjährige dieses Alters (im Rahmen von Krankenhausaufenthalten) üblicherweise ausgesetzt seien, auf das vom Abteilungspersonal vertretungsweise ausgeübte Sorgerecht gestützt werden könnten. Sie würden keine Unterbringung darstellen und seien von der Anwendung des UbG ausgenommen. Erst bei Überschreiten dieser – nicht präzise formulierbaren – altersabhängigen Schwelle liege eine Unterbringung vor (Engel in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht3 [2020] XXXI. Kapitel Rz 4; Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 60). 5.3 Nach der Lehre stellen aber bei Minderjährigen Beschränkungen der körperlichen Bewegungsfreiheit von geringer Intensität sowie die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Erziehungsberechtigten nach Paragraph 162, Absatz eins, ABGB noch keine Freiheitsbeschränkung dar vergleiche ausführlich Dokalik/Mokrejs-Weinhappel, Alterstypische Freiheitsbeschränkungen, iFamZ 2019, 105 [II.C.]; vergleiche auch Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 Paragraph 40 e, Rz 14). Daraus wird abgeleitet, dass solange der Aufenthalt eines Minderjährigen in der psychiatrischen Abteilung von der Zustimmung der Erziehungsberechtigten gedeckt sei, Bewegungsbeschränkungen, denen Minderjährige dieses Alters (im Rahmen von Krankenhausaufenthalten) üblicherweise ausgesetzt seien, auf das vom Abteilungspersonal vertretungsweise ausgeübte Sorgerecht gestützt werden könnten. Sie würden keine Unterbringung darstellen und seien von der Anwendung des UbG ausgenommen. Erst bei Überschreiten dieser – nicht präzise formulierbaren – altersabhängigen Schwelle liege eine Unterbringung vor (Engel in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht3 [2020] römisch 31 . Kapitel Rz 4; Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 60).
[33] 5.4 Dem entspricht auch § 3 Abs 1a HeimAufG, wonach alterstypische Freiheitsbeschränkungen an einem Minderjährigen keine solchen im Sinne dieses Gesetzes sind. 5.4 Dem entspricht auch Paragraph 3, Absatz eins a, HeimAufG, wonach alterstypische Freiheitsbeschränkungen an einem Minderjährigen keine solchen im Sinne dieses Gesetzes sind.
[34] Daneben stellen nach § 40e Abs 1 UbG auch Maßnahmen, denen Minderjährige aufgrund ihres Alters in Krankenanstalten typischerweise unterworfen werden und die nicht in Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes bestehen („krankenhaustypische Beschränkungen“), keine Beschränkungen iSd §§ 33 bis 34a UbG dar, sodass solche Maßnahmen für sich genommen ebenfalls keine Unterbringung begründen (Engel in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht3 [2020] XXXI. Kapitel Rz 4). Daneben stellen nach Paragraph 40 e, Absatz eins, UbG auch Maßnahmen, denen Minderjährige aufgrund ihres Alters in Krankenanstalten typischerweise unterworfen werden und die nicht in Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes bestehen („krankenhaustypische Beschränkungen“), keine Beschränkungen iSd Paragraphen 33 bis 34 a UbG dar, sodass solche Maßnahmen für sich genommen ebenfalls keine Unterbringung begründen (Engel in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht3 [2020] römisch 31 . Kapitel Rz 4).
[35] 5.5 Der Fachsenat gelangt aufgrund all dieser Argumente zur Ansicht, dass der Unterbringungsbegriff bei Minderjährigen teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass alterstypische Bewegungsbeschränkungen auch in psychiatrischen Abteilungen keine Unterbringung darstellen (vgl dazu bereits Dokalik/Mokrejs-Weinhappel, Alterstypische Freiheitsbeschränkungen, iFamZ 2019, 105 [II.A.]). Soweit solche Bewegungsbeschränkungen nicht (mehr) durch die Maßnahmen der Pflege und Erziehung gedeckt sind, sind sie aber nach dem UbG zu beurteilen. Die Entscheidung, ob eine in einer Krankenanstalt hinsichtlich eines Minderjährigen gesetzte Beschränkung der Bewegungsfreiheit als eine Maßnahme im Rahmen der Pflege und Erziehung oder als Unterbringung zu beurteilen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (RS0075871 [T14]). Dabei kommt es neben dem Alter, der Entwicklung und der Persönlichkeit des Minderjährigen auch auf die konkrete Gefahrensituation und die Art und Intensität der eingreifenden Mittel an (vgl Ganner aaO Rz 14). 5.5 Der Fachsenat gelangt aufgrund all dieser Argumente zur Ansicht, dass der Unterbringungsbegriff bei Minderjährigen teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass alterstypische Bewegungsbeschränkungen auch in psychiatrischen Abteilungen keine Unterbringung darstellen vergleiche dazu bereits Dokalik/Mokrejs-Weinhappel, Alterstypische Freiheitsbeschränkungen, iFamZ 2019, 105 [II.A.]). Soweit solche Bewegungsbeschränkungen nicht (mehr) durch die Maßnahmen der Pflege und Erziehung gedeckt sind, sind sie aber nach dem UbG zu beurteilen. Die Entscheidung, ob eine in einer Krankenanstalt hinsichtlich eines Minderjährigen gesetzte Beschränkung der Bewegungsfreiheit als eine Maßnahme im Rahmen der Pflege und Erziehung oder als Unterbringung zu beurteilen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (RS0075871 [T14]). Dabei kommt es neben dem Alter, der Entwicklung und der Persönlichkeit des Minderjährigen auch auf die konkrete Gefahrensituation und die Art und Intensität der eingreifenden Mittel an vergleiche Ganner aaO Rz 14).
[36] 5.6 Das UbG unterscheidet zwischen allgemeinen Beschränkungen, die der Unterbringung begriffsimmanent sind (§ 33 Abs 2), und Beschränkungen auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes gemäß § 33 Abs 3, die besonderen verfahrensrechtlichen Bedingungen unterliegen (RS0109085; Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 543, 556). 5.6 Das UbG unterscheidet zwischen allgemeinen Beschränkungen, die der Unterbringung begriffsimmanent sind (Paragraph 33, Absatz 2,), und Beschränkungen auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes gemäß Paragraph 33, Absatz 3,, die besonderen verfahrensrechtlichen Bedingungen unterliegen (RS0109085; Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 543, 556).
[37] Gemäß § 33 Abs 3 erster Satz UbG sind Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes vom behandelnden Arzt jeweils besonders anzuordnen, in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu dokumentieren und unverzüglich dem Vertreter des Patienten mitzuteilen. Die unverzügliche Mitteilung an den Vertreter des Kranken unterliegt damit als formelle Voraussetzung der Überprüfung durch das Gericht (RS0121011). Es handelt sich dabei nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift. Ein Unterlassen der Meldung bewirkt die Unzulässigkeit der Maßnahme (RS0121228; 7 Ob 59/13x). Unter diesem Gesichtspunkt wurde auch bereits ein Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Verständigung des Gerichts gemäß § 17 UbG wahrgenommen (7 Ob 197/15v, 7 Ob 114/17s). Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz UbG sind Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes vom behandelnden Arzt jeweils besonders anzuordnen, in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu dokumentieren und unverzüglich dem Vertreter des Patienten mitzuteilen. Die unverzügliche Mitteilung an den Vertreter des Kranken unterliegt damit als formelle Voraussetzung der Überprüfung durch das Gericht (RS0121011). Es handelt sich dabei nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift. Ein Unterlassen der Meldung bewirkt die Unzulässigkeit der Maßnahme (RS0121228; 7 Ob 59/13x). Unter diesem Gesichtspunkt wurde auch bereits ein Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Verständigung des Gerichts gemäß Paragraph 17, UbG wahrgenommen (7 Ob 197/15v, 7 Ob 114/17s).
[38] 6.1 Hier wurde der minderjährige Patient am 18. 9. 2026 ca 2 Minuten festgehalten und in den Ruheraum „verbracht“, anschließend die Tür des Ruheraums für „jedenfalls fünf Minuten“ zugehalten, während der Patient alleine im Ruheraum war, und daran anschließend hielt er sich für weitere 15 Minuten allein im Ruheraum auf.
[39] 6.2 Dieser Vorgang ist nach den konkreten Umständen des Falls als einheitliche Beschränkung zu beurteilen. Es handelt sich um zeitlich unmittelbar hintereinander gesetzte, fließend ineinander übergehende Teile einer einzigen Maßnahme zur „Ruhigstellung“ des Patienten aufgrund ein und derselben – weiterhin andauernden – Gefährdungssituation. Eine Zergliederung in unterschiedliche Einzelmaßnahmen und eine jeweils gesonderte Zulässigkeitsprüfung im Sinne des UbG ist hier nicht angezeigt.
[40] 6.3 Die Maßnahme erfüllt die Voraussetzungen einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes iSd § 33 Abs 3 UbG. Bei einer gesamthaften Betrachtung geht die im vorliegenden Fall vorgenommene Beschränkung, die auch das kurzzeitige Einsperren des Patienten im Ruheraum umfasste, insgesamt über das Maß einer im Rahmen der Pflege und Erziehung eines zehnjährigen Kindes typischerweise zur Wahrung des körperlichen Wohles, der Gesundheit des Kindes oder aus erzieherischen Gründen notwendigen, verhältnismäßigen (vgl Dokalik/Mokrejs-Weinhappel, Alterstypische Freiheitsbeschränkungen, iFamZ 2019, 105 [III.B.]; Fischer-Czermak in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 161 Rz 2; Gitschthaler in Schwimann/Kodek, ABGB5 [2025] § 161 ABGB Rz 3, 4) Freiheitsbeschränkung hinaus. 6.3 Die Maßnahme erfüllt die Voraussetzungen einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes iSd Paragraph 33, Absatz 3, UbG. Bei einer gesamthaften Betrachtung geht die im vorliegenden Fall vorgenommene Beschränkung, die auch das kurzzeitige Einsperren des Patienten im Ruheraum umfasste, insgesamt über das Maß einer im Rahmen der Pflege und Erziehung eines zehnjährigen Kindes typischerweise zur Wahrung des körperlichen Wohles, der Gesundheit des Kindes oder aus erzieherischen Gründen notwendigen, verhältnismäßigen vergleiche Dokalik/Mokrejs-Weinhappel, Alterstypische Freiheitsbeschränkungen, iFamZ 2019, 105 [III.B.]; Fischer-Czermak in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 Paragraph 161, Rz 2; Gitschthaler in Schwimann/Kodek, ABGB5 [2025] Paragraph 161, ABGB Rz 3, 4) Freiheitsbeschränkung hinaus.
[41] Die Beschränkungsmaßnahme unterliegt daher dem UbG.
[42] 6.4 Die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 40e Abs 1 UbG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dafür keine Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes vorliegen darf. 6.4 Die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 40 e, Absatz eins, UbG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dafür keine Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes vorliegen darf.
[43] 6.5 Weiters steht fest, dass eine unverzügliche Verständigung des Vertreters des Patienten von der Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit nicht erfolgte. Damit wurden die formellen Voraussetzungen des § 33 Abs 3 erster Satz UbG nicht eingehalten. Die Maßnahme war daher schon aus diesem Grund unzulässig, unabhängig davon, ob die materiellen Voraussetzungen des § 33 Abs 1 UbG für die beschränkende Maßnahme eingehalten wurden. 6.5 Weiters steht fest, dass eine unverzügliche Verständigung des Vertreters des Patienten von der Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit nicht erfolgte. Damit wurden die formellen Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz UbG nicht eingehalten. Die Maßnahme war daher schon aus diesem Grund unzulässig, unabhängig davon, ob die materiellen Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, UbG für die beschränkende Maßnahme eingehalten wurden.
[44] 7. Dagegen war eine – nach den Feststellungen ebenfalls unterbliebene – Verständigung des Gerichts gemäß § 17 UbG von der Beschränkung der Bewegungsfreiheit unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falls nicht erforderlich: Zwar wird in der Literatur vertreten, dass es – wie hier – bei Vornahme einer weitergehenden Beschränkung nach § 33 Abs 3 UbG bei einer nicht untergebrachten Person wegen der damit erfolgten Unterbringung gemäß § 2 UbG zusätzlich zu den Vorgaben des § 33 UbG auch einer (unverzüglichen) Verständigung des Gerichts gemäß § 17 UbG bedürfe (Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 559; Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 § 33 UbG Rz 4). Der Zweck einer solchen Veständigung des Gerichts liegt aber in der Ermöglichung der amtswegigen (vgl RS0075790) Durchführung des Verfahrens über die Unterbringung ohne Verlangen. Wird jedoch eine allein durch weitergehende Beschränkungen iSd § 33 Abs 3 UbG begründete Unterbringung – wie hier – durch Beendigung dieser Beschränkungen bereits nach wenigen Minuten wieder beendet, ist eine amtswegige Entscheidung über die Zulässigkeit dieser Unterbringung faktisch nicht möglich, zumal das Verfahren bei Aufhebung der Unterbringung vor Entscheidung des Gerichts einzustellen wäre (Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 387; Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 § 18 UbG Rz 8). Eine Verständigung des Unterbringungsgerichts gemäß § 17 UbG würde damit keinem Zweck dienen. In diesen Fällen kommt nur eine nachträgliche Überprüfung der Beschränkung durch das Unterbringungsgericht gemäß § 38a UbG über Antrag einer berechtigten Person in Betracht. Eine solche Antragstellung soll gerade durch die Pflicht zur (unverzüglichen) Verständigung des Vertreters des Patienten gemäß § 33 Abs 3 erster Satz UbG ermöglicht werden (vgl 7 Ob 59/13x). 7. Dagegen war eine – nach den Feststellungen ebenfalls unterbliebene – Verständigung des Gerichts gemäß Paragraph 17, UbG von der Beschränkung der Bewegungsfreiheit unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falls nicht erforderlich: Zwar wird in der Literatur vertreten, dass es – wie hier – bei Vornahme einer weitergehenden Beschränkung nach Paragraph 33, Absatz 3, UbG bei einer nicht untergebrachten Person wegen der damit erfolgten Unterbringung gemäß Paragraph 2, UbG zusätzlich zu den Vorgaben des Paragraph 33, UbG auch einer (unverzüglichen) Verständigung des Gerichts gemäß Paragraph 17, UbG bedürfe (Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 559; Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 Paragraph 33, UbG Rz 4). Der Zweck einer solchen Veständigung des Gerichts liegt aber in der Ermöglichung der amtswegigen vergleiche RS0075790) Durchführung des Verfahrens über die Unterbringung ohne Verlangen. Wird jedoch eine allein durch weitergehende Beschränkungen iSd Paragraph 33, Absatz 3, UbG begründete Unterbringung – wie hier – durch Beendigung dieser Beschränkungen bereits nach wenigen Minuten wieder beendet, ist eine amtswegige Entscheidung über die Zulässigkeit dieser Unterbringung faktisch nicht möglich, zumal das Verfahren bei Aufhebung der Unterbringung vor Entscheidung des Gerichts einzustellen wäre (Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 387; Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 Paragraph 18, UbG Rz 8). Eine Verständigung des Unterbringungsgerichts gemäß Paragraph 17, UbG würde damit keinem Zweck dienen. In diesen Fällen kommt nur eine nachträgliche Überprüfung der Beschränkung durch das Unterbringungsgericht gemäß Paragraph 38 a, UbG über Antrag einer berechtigten Person in Betracht. Eine solche Antragstellung soll gerade durch die Pflicht zur (unverzüglichen) Verständigung des Vertreters des Patienten gemäß Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz UbG ermöglicht werden vergleiche 7 Ob 59/13x).
Ergebnis
[45] 8. Dem Revisionsrekurs war somit Folge zu geben und die Entscheidungen der Vorinstanzen in diesem Sinne abzuändern.