Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 871 ABGB. entsteht für denjenigen Vertragspartner keine Verbindlichkeit, der über den Inhalt der abgegebenen Erklärung in einem Irrtum befangen war, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde, wenn der Irrtum durch den anderen Vertragspartner veranlaßt war. Der Irrtum des Beklagten über das Baujahr wurde nach den Feststellungen der Untergerichte durch die Angaben des Klägers und seines Angestellten veranlaßt. Daran ändert der Umstand nichts, daß der Beklagte durch Einsicht in den Typenschein, der ihm allerdings am Verkaufsplatz des Klägers nicht zur Verfügung stand, den wahren Sachverhalt hätte feststellen können. Der Käufer einer Ware muß sich auch ohne vorherige Erhebungen auf die Zusage des Verkäufers verlassen können. Nach den Feststellungen der Untergerichte hat der Kläger wiederholt und ausdrücklich nach dem Baujahr des Wagens gefragt und nicht nach dem Modell. Selbst wenn ihm der Unterschied zwischen Baujahr und Modell nicht bekannt gewesen sein sollte, ändert dies nichts daran, daß er hierüber vom Kläger in Irrtum geführt wurde. Es ist gerichtsbekannt, daß für den Verkehrswert eines Gebrauchtwagens vor allem das Baujahr und nicht so sehr das Modell oder der Kilometerstand maßgebend sind. Tatsächlich weist bei der gegenständlichen Wagentype das Baujahr 1962 gegenüber dem Baujahr 1963 einen beträchtlichen Preisunterschied auf, auch wenn es sich um dasselbe Modell handelt. Gerade durch den Hinweis auf die Gebrauchtwagenpreise, betreffend das Baujahr 1963, wurde im Beklagten die Meinung erweckt, einen günstigen Kauf zu tätigen. Wenn aber der Kläger der Meinung war, wie er in der Revision darzulegen versucht, dem Beklagten komme es nicht auf das Baujahr, sondern auf das Modell an, dann hätte er nach Treu und Glauben den Beklagten ebenfalls über den Unterschied und die Preisverhältnisses aufklären müssen. Es ist dem Berufungsgericht daher beizustimmen, daß der Irrtum über das Baujahr ein wesentlicher im Sinn des § 871 ABGB. ist und den Beklagten berechtigt, vom Vertrag abzugehen.Gemäß Paragraph 871, ABGB. entsteht für denjenigen Vertragspartner keine Verbindlichkeit, der über den Inhalt der abgegebenen Erklärung in einem Irrtum befangen war, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde, wenn der Irrtum durch den anderen Vertragspartner veranlaßt war. Der Irrtum des Beklagten über das Baujahr wurde nach den Feststellungen der Untergerichte durch die Angaben des Klägers und seines Angestellten veranlaßt. Daran ändert der Umstand nichts, daß der Beklagte durch Einsicht in den Typenschein, der ihm allerdings am Verkaufsplatz des Klägers nicht zur Verfügung stand, den wahren Sachverhalt hätte feststellen können. Der Käufer einer Ware muß sich auch ohne vorherige Erhebungen auf die Zusage des Verkäufers verlassen können. Nach den Feststellungen der Untergerichte hat der Kläger wiederholt und ausdrücklich nach dem Baujahr des Wagens gefragt und nicht nach dem Modell. Selbst wenn ihm der Unterschied zwischen Baujahr und Modell nicht bekannt gewesen sein sollte, ändert dies nichts daran, daß er hierüber vom Kläger in Irrtum geführt wurde. Es ist gerichtsbekannt, daß für den Verkehrswert eines Gebrauchtwagens vor allem das Baujahr und nicht so sehr das Modell oder der Kilometerstand maßgebend sind. Tatsächlich weist bei der gegenständlichen Wagentype das Baujahr 1962 gegenüber dem Baujahr 1963 einen beträchtlichen Preisunterschied auf, auch wenn es sich um dasselbe Modell handelt. Gerade durch den Hinweis auf die Gebrauchtwagenpreise, betreffend das Baujahr 1963, wurde im Beklagten die Meinung erweckt, einen günstigen Kauf zu tätigen. Wenn aber der Kläger der Meinung war, wie er in der Revision darzulegen versucht, dem Beklagten komme es nicht auf das Baujahr, sondern auf das Modell an, dann hätte er nach Treu und Glauben den Beklagten ebenfalls über den Unterschied und die Preisverhältnisses aufklären müssen. Es ist dem Berufungsgericht daher beizustimmen, daß der Irrtum über das Baujahr ein wesentlicher im Sinn des Paragraph 871, ABGB. ist und den Beklagten berechtigt, vom Vertrag abzugehen.
Als mangelhaft rügt der Kläger das Verfahren des Berufungsgerichtes, weil, ohne den Parteiwillen zu erforschen, angenommen worden sei, daß hier ein wesentlicher, die Hauptsache betreffender Irrtum vorliege. Das Berufungsgericht hat die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes zur Gänze übernommen. In der Umwertung des vom Erstgericht nur als unwesentlich angenommenen Irrtums des Beklagten in einen wesentlichen, liegt eine andere rechtliche Beurteilung der Sache. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist darin aber nicht gelegen.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.