Das Erstgericht hat das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Dies entspricht nicht der geltenden Rechtslage:
Die "außerordentliche" Revision des Klägers ist nämlich nach § 508 ZPO zu beurteilen. In den im Abs 1 dieser Gesetzstelle genannten Fällen, in denen - wie hier - der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000,--, nicht jedoch EUR 20.000,-- übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig (§ 502 Abs 3 ZPO). Es kann jedoch eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision doch nachträglich für zulässig erklärt werde und im selben Schriftsatz eine ordentliche Revision ausführen. Dieser Antrag verbunden mit der ordentlichen Revision ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht einzubringen und nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623).Die "außerordentliche" Revision des Klägers ist nämlich nach Paragraph 508, ZPO zu beurteilen. In den im Absatz eins, dieser Gesetzstelle genannten Fällen, in denen - wie hier - der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000,--, nicht jedoch EUR 20.000,-- übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO). Es kann jedoch eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision doch nachträglich für zulässig erklärt werde und im selben Schriftsatz eine ordentliche Revision ausführen. Dieser Antrag verbunden mit der ordentlichen Revision ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO beim Prozessgericht einzubringen und nach Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623).
Erhebt in diesen Fällen eine Partei - wie hier der Kläger - eine Revision, so ist diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn die Revision als "außerordentliche" Revision bezeichnet wird (zuletzt 7 Ob 4/03v). Der Oberste Gerichtshof darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei.Erhebt in diesen Fällen eine Partei - wie hier der Kläger - eine Revision, so ist diese gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn die Revision als "außerordentliche" Revision bezeichnet wird (zuletzt 7 Ob 4/03v). Der Oberste Gerichtshof darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei.
Die außerordentliche Revision wird daher nach den bezogenen Gesetzesstellen dem Berufungsgericht vorzulegen sein bzw wird - soweit das Erstgericht der Meinung sein solle, dem stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages entgegen - unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sein (EvBl 1998/139). Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes sodann verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig (7 Ob 4/03v mwN).