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Entscheidung 7 Ob 125/03p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob125/03p

Entscheidungsdatum

28.05.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Jay G*****, geboren am 15. Juli 1986, *****, vertreten durch seinen Vater Josef G*****, beide *****, dieser vertreten durch Mag. Dr. Klaus Gimpl, Rechtsanwalt in Ybbs, gegen die beklagten Parteien 1.) Ernst B*****, vertreten durch Dr. Gert Üblacker-Risenfels, Rechtsanwalt in Amstetten, 2.) Heinrich W*****, vertreten durch Dr. Hans Kaska und Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in St. Pölten, sowie 3.) G*****, vertreten durch Hofbauer, Hofbauer & Wagner, Rechtsanwältepartnerschaft in St. Pölten, wegen (hinsichtlich erst- und zweitbeklagter Partei eingeschränkt) Kosten sowie (hinsichtlich drittbeklagter Partei) eingeschränkt EUR 3.270,28 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 3.633,64), über die "außerordentliche" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 27. Februar 2003, GZ 36 R 39/03h-49, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 15. November 2002, GZ 2 C 1145/00w-43, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung der "außerordentlichen Revision" zurückgestellt.

Text

Begründung:

Dem Verfahren liegen Ansprüche des mj Klägers aus einer zufolge einer explodierten Mineralwasserflasche im PKW seines Vaters erlittenen Gesichtsverletzung zugrunde. Das ursprünglich gegen alle drei beklagten Parteien zur ungeteilten Hand - gegen die Erst- und Zweitbeklagten auf das PHG gestützte - Klagebegehren lautete zunächst auf Zahlung von S 70.000,-- (EUR 5.087,10) sA samt Feststellung (bewertet mit S 50.000,-- = EUR 3.633,64); in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 8. 5. 2001 wurde das Begehren gegen die erst- und zweitbeklagten Parteien auf Kostenersatz und gegen die drittbeklagte Partei auf restlich S 45.000,-- sA (EUR 3.270,28) samt Feststellung eingeschränkt (ON 20).

Das Erstgericht wies die verbliebenen Klagebegehren gegen sämtliche beklagten Parteien in beiden Rechtsgängen ab (ON 33 und 43). Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers (im zweiten Rechtsgang) keine Folge und sprach aus, dass hinsichtlich der erst- und zweitbeklagten Parteien ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig und hinsichtlich der drittbeklagten Partei die ordentliche Revision nicht zulässig sei; der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige hinsichtlich der drittbeklagten Partei insgesamt EUR 4.000,--, nicht jedoch EUR 20.000,--.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die gegen die drittbeklagte Partei erhobene und auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte "außerordentliche Revision" der klagenden Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagestattgebung abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Dies entspricht nicht der geltenden Rechtslage:

Die "außerordentliche" Revision des Klägers ist nämlich nach Paragraph 508, ZPO zu beurteilen. In den im Absatz eins, dieser Gesetzstelle genannten Fällen, in denen - wie hier - der Entscheidungsgegenstand zwar EUR 4.000,--, nicht jedoch EUR 20.000,-- übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig (Paragraph 502, Absatz 3, ZPO). Es kann jedoch eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision doch nachträglich für zulässig erklärt werde und im selben Schriftsatz eine ordentliche Revision ausführen. Dieser Antrag verbunden mit der ordentlichen Revision ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO beim Prozessgericht einzubringen und nach Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623).

Erhebt in diesen Fällen eine Partei - wie hier der Kläger - eine Revision, so ist diese gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn die Revision als "außerordentliche" Revision bezeichnet wird (zuletzt 7 Ob 4/03v). Der Oberste Gerichtshof darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei.

Die außerordentliche Revision wird daher nach den bezogenen Gesetzesstellen dem Berufungsgericht vorzulegen sein bzw wird - soweit das Erstgericht der Meinung sein solle, dem stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages entgegen - unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sein (EvBl 1998/139). Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes sodann verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig (7 Ob 4/03v mwN).

Textnummer

E69634

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00125.03P.0528.000

Im RIS seit

27.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20030528_OGH0002_0070OB00125_03P0000_000

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