Begründung:
Das Verfahren gegen die erst- und zweitbeklagten Parteien wurde von der klagenden Partei bereits im ersten Rechtsgang auf Kostenersatz eingeschränkt.
Die drittbeklagte Partei fördert und verkauft (mit Kohlensäure versetztes, in aus Glas gefertigten 1-Liter-Flaschen abgefülltes) Mineralwasser unter der Markenbezeichnung "S***** Quelle" mit einer zweijährigen Haltbarkeit. Sie beliefert die Zweitbeklagte mit diesem Mineralwasser, von welcher es wiederum die erstbeklagte Partei ausschließlich bezog. In einem Geschäft der erstbeklagten Partei kaufte der Vater des damals elfjährigen Klägers am 14. 8. 1997 mehrere einzelne Flaschen (also nicht in einer Kiste) und deponierte diese gemeinsam mit anderen Lebensmitteln in einer Schachtel hinter dem Fahrersitz seines Autos, ohne dass er irgendwelche Beschädigungen an der später geborstenen Flasche wahrgenommen hätte. Diese Flasche wies eine normale Glasdicke auf und hatte keinen Produktionsfehler. Der Vater des Klägers fuhr sodann einige Kilometer nach Hause und stellte die Lebensmittel einschließlich der Flaschen in der Schachtel in der Wohnung ab, stellte sie jedoch nicht in einen Kühlschrank. Gegen 5.00 Uhr des nächsten Tages begab er sich mit seinen Kindern, darunter dem Kläger, nach St. Pölten zu einem Oldtimermarkt und stellte die Schachtel erneut mit den Flaschen hinter den Fahrersitz in den Fußraum des Autos. In der Schachtel befanden sich eine C*****-Flasche und zwei Mineralwasserflaschen, ua die tags zuvor gekaufte und am 11. 8. 1997 von der Drittbeklagten abgefüllte Flasche. Es herrschte an diesem Tag niederschlagsfreies Wetter mit Temperaturen von 18,9 °C um 7.00 Uhr Früh und 24,4 °C als Höhepunkt gegen 14.00 Uhr. Bereits im Laufe des Vormittags öffnete der Vater des Klägers die später geborstene Flasche, um daraus zu trinken. Als der Kläger gegen 12.30 Uhr Durst verspürte, stieg er ins Fahrzeug und griff in die Flaschenschachtel. Dabei rollte die vorbezeichnete Mineralwasserflasche weg, stieß gegen einen harten (ansonsten nicht näher festgestellten) Gegenstand im Auto, wodurch etwa 5 mm über der Standfläche der Flasche ein Angelbruch entstand, der sich links und rechts vom Bruchursprung fortsetzte und nach oben verästelte, was infolge des herrschenden Innendrucks (maximal 2,8 bar) das Bersten der Flasche zur Folge hatte, wodurch der Kläger eine Schnittwunde im Bereich des rechten Unterkiefers erlitt. Die Flasche hatte - wie bereits ausgeführt - keinen Produktionsfehler; eine unsachgemäße Befüllung durch die drittbeklagte Partei als Ursache für das Zerbersten der Flasche ist auszuschließen. Ebenfalls ist eine zu hohe Innendruckbeanspruchung als Ursache des Bruchgeschehens auszuschließen. Auch eine übermäßige Erwärmung des Füllgutes durch Streuwärme ist als Ursache für das Bersten der Flasche auszuschließen. Ursache hiefür war vielmehr der durch die beim Stoß (des Klägers) unüblich hohe Krafteinwirkung entstandene Angelbruch. Das Bersten der Flasche war somit ausschließlich eine Folge dieses Stoßes und ist nicht selbständig entstanden. Der Schlagbruch, der die Flasche zum Bersten brachte, lag außerhalb der normalen Beanspruchung.
Mit der am 14. 8. 2000 eingebrachten (und pflegschaftsgerichtlich genehmigten) Klage begehrte der Kläger zunächst von allen drei beklagten Parteien die Verurteilung zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 70.000 (hievon S 50.000 Schmerzengeld und S 20.000 Verunstaltungsentschädigung) samt 4 % Zinsen seit 12. 2. 1998. Nach Einschränkung des Klagebegehrens auf Kostenersatz gegenüber den erst- und zweitbeklagten Parteien wurde das Klagebegehren hinsichtlich der verbleibenden drittbeklagten Partei bezüglich des begehrten Schmerzengeldes auf S 25.000 und insgesamt sohin auf S 45.000 sA eingeschränkt.
Die im Revisionsverfahren allein noch verfahrensbeteiligte drittbeklagte Partei bestritt das Klagebegehren - zusammengefasst - mit der Behauptung, dass es zum Bersten der Flasche - trotz eingehender Werkkontrollen - ausschließlich durch unsachgemäße Einwirkungen auf diese gekommen sei.
Das Erstgericht wies (im zweiten Rechtsgang, ebenso wie bereits im ersten) das (restliche) Klagebegehren gegen alle beklagten Parteien ab. Es traf über die bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen hinaus auch detaillierte Feststellungen zum Produktions- und Kontrollvorgang bei der Herstellung von Mineralwasseflaschen im Allgemeinen und der verfahrensgegenständlichen Flasche im Besonderen sowie auch zum Verletzungsbild des Klägers. In rechtlicher Hinsicht folgerte es, dass ein nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) haftungsbegründender Fehler nicht erwiesen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich der drittbeklagten Partei insgesamt EUR 4.000 übersteige, nicht jedoch EUR 20.000 und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und schloss sich auch der Rechtsansicht des Erstgerichtes an. Da die Flasche vom Produzenten fehlerlos in den Verkehr gebracht worden sei und es zum Unfall nur durch eine äußere Manipulation mit Krafteinwirkung auf die Flasche von außen, mit welcher der Produzent üblicherweise nicht habe zu rechnen brauchen, gekommen sei, treffe diesen "für eine derart gravierende Flaschenmanipulation durch den Verbraucher (selbst) keine Haftung mehr." Jeder Konsument wisse, dass Mineralwasser - abgesehen von besonders gekennzeichneten Sorten - mit Kohlensäure versetzt werde; auch der Umstand, dass Glas durch einen heftigen Stoß zerbrechen könne, sei allgemein bekannt; ebenso der Umstand, dass durch Glassplitter Verwundungen entstehen können. Auf diese allgemein bekannten Gefahren müsse der Produzent nicht hinweisen, sondern könne entsprechende Kenntnisse beim Konsumenten voraussetzen.
Die ordentliche Revision wurde (zunächst) für nicht zulässig erklärt, weil keine in der Rechtsprechung bislang uneinheitlich oder gar nicht gelöste Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zur Entscheidung vorgelegen sei. Hinsichtlich der (gleichfalls abweislichen Kosten-)Urteile gegenüber den erst- und zweitbeklagten Parteien sprach das Berufungsgericht aus, dass ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig sei (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO). Gegen dieses Urteil erhob die klagende Partei eine auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte und vom Erstgericht an den Obersten Gerichtshof direkt vorgelegte "außerordentliche" Revision mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung in Ansehung der drittbeklagten Partei im Sinne einer vollinhaltlichen Klagestattgebung abzuändern. Nach Rückleitungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes zur gesetzmäßigen Vorgangsweise im Sinne der WGN 1997 und diesbezüglichem Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes stellte die klagende Partei hierauf gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Abänderungsantrag samt Ausführung des Rechtsmittels als ordentliche Revision.Die ordentliche Revision wurde (zunächst) für nicht zulässig erklärt, weil keine in der Rechtsprechung bislang uneinheitlich oder gar nicht gelöste Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zur Entscheidung vorgelegen sei. Hinsichtlich der (gleichfalls abweislichen Kosten-)Urteile gegenüber den erst- und zweitbeklagten Parteien sprach das Berufungsgericht aus, dass ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig sei (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO). Gegen dieses Urteil erhob die klagende Partei eine auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte und vom Erstgericht an den Obersten Gerichtshof direkt vorgelegte "außerordentliche" Revision mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung in Ansehung der drittbeklagten Partei im Sinne einer vollinhaltlichen Klagestattgebung abzuändern. Nach Rückleitungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes zur gesetzmäßigen Vorgangsweise im Sinne der WGN 1997 und diesbezüglichem Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes stellte die klagende Partei hierauf gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen Abänderungsantrag samt Ausführung des Rechtsmittels als ordentliche Revision.
Mit weiterem Beschluss änderte das Berufungsgericht hierauf seinen Nichtzulassungsausspruch dahin ab, dass es die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte, weil aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes "die Grenze, wie weit die Erwartung manipulationsbedingter Beanspruchungen gehen muss, nicht eindeutig erkennbar ist. Da es für die Produzenten von kohlesäurehaltigen Getränken, die in Glasflaschen abgefüllt werden, von allgemeiner Bedeutung ist, mit welchen Manipulationen durch die Verbraucher sie noch zu rechnen haben, ob also der ungesicherte Transport von Glasflaschen mit kohlesäurehaltigen Getränken im Fahrgastraum oder Kofferraum eines Fahrzeuges noch zum idealtypischen Verbraucherverhalten gehört, für das sie im Schadensfall haften, kann davon ausgegangen werden, dass hier doch eine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung vorliegt, sodass der Ausspruch des Berufungsgerichtes betreffend die Zulässigkeit der ordentlichen Revision antragsgemäß abzuändern war."
Die drittbeklagte Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel des Gegners als "unbegründet abzuweisen."