Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind Brüder. Ihr Vater Alois W***** (im Folgenden kurz: Erblasser) verstarb am 11. 2. 2000 und hinterließ neben seinen beiden Söhnen Rosa W***** als zweite Gattin (im Folgenden: Witwe) und damit Stiefmutter der beiden Brüder. Der Erblasser war Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 52 GB ***** G*****, bestehend aus dem Grundstück Nr 66 (A*****-Straße 12: im Folgenden kurz EZ 52) sowie der Liegenschaft EZ 53 ebenfalls GB ***** G*****, bestehend aus dem Grundstück Nr 69/1 (A*****-Straße 12a: im Folgenden kurz EZ 53). Die zuletzt genannte Liegenschaftshälfte war bereits mit notariellem Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 16. 8. 1978 vom Erblasser seiner zweiten Gattin, welche bereits Eigentümerin der zweiten Hälfte war, geschenkt worden.
Am 7. 4. 2000 schlossen der Kläger und die Witwe in der Kanzlei des Gerichtskommissärs einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall, mit welchem Rosa W***** (ua) für den Fall ihres Todes die ihr aufgrund des notariellen Schenkungsvertrages auf den Todesfall vom 16. 8. 1978 bereits außerbücherlich gehörige Hälfte der Liegenschaft EZ 53 dem Kläger schenkte und ihre ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes ob der gesamten Liegenschaft zugunsten des Klägers als Geschenknehmer erteilte. Unmittelbar nach Unterfertigung dieses Vertrages erklärte die Witwe im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung vor dem Gerichtskommissär ausdrücklich und unwiderruflich und mit Wirkung auf ihre Nachkommenschaft, sich ihres gesetzlichen Erbrechtes zu entschlagen und keinerlei Forderungen gegen den Nachlass zu stellen, worauf beide Streitteile je zur Hälfte des Nachlasses jeweils unbedingte Erbserklärungen abgaben. Im Anschluss daran unterfertigten beide Brüder sowie die Witwe vor dem Gerichtskommissär noch nachstehendes Erbübereinkommen:
"1. Der erbl. Sohn, Herr Karl-Heinz W***** [Beklagter], übernimmt die erbl. Liegenschaftshälfte EZ 52 ... in sein Alleineigentum und es erteilt der Miterbe [Kläger] seine ausdrückliche Einwilligung, dass ob der vorgenannten Liegenschaftshälfte das Eigentumsrecht für den erbl. Sohn, Herrn Karl-Heinz W*****, ..., einverleibt werden kann, sodass dieser unter Zusammenziehung mit seinem Vorbesitz Alleineigentümer dieser Liegenschaft wird.
...
Der erbl. Sohn, Herr Karl-Heinz W*****, verpflichtet sich, einen Dienstbarkeitsbestellungsvertrag bezüglich eines Geh- und Fahrrechtes über das nunmehr ihm allein gehörige Grundstück 66 der KG G***** zugunsten des oder der jeweiligen Eigentümer des Grundstückes 69/1 KG G***** gemäß einem noch zu erstellenden Lageplan abzuschließen, welche Dienstbarkeit auch grundbücherlich sicherzustellen ist.
2. Den restlichen Nachlass mit Last und Vorteil übernehmen die beiden erbl. Söhne je zur Hälfte.
3. Die beiden erbl. Söhne erklären ausdrücklich, das gegenständliche Erbübereinkommen in Kenntnis des wahren Wertes des Nachlasses geschlossen zu haben und erklären, in ihrem väterlichen Erb- und Pflichtteil vollkommen entfertigt zu sein und keinerlei weitere Forderungen gegen den Nachlass bzw den jeweiligen Miterben zu stellen."
Die Liegenschaft EZ 52 (dienendes Grundstück) steht nunmehr im Alleineigentum des Beklagten, die Liegenschaft EZ 53 (herrschendes Gut), auf welcher das Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß dem Vertrag vom 7. 4. 2000 für den Kläger eingetragen ist, im Alleineigentum der Witwe. Zur Liegenschaft EZ 53 gibt es keine Zufahrtsmöglichkeit von der Straße her zu dem auf dieser Liegenschaft hinter dem Wohnhaus befindlichen Garten, sondern besteht eine solche Zufahrtsmöglichkeit nur über das Grundstück EZ 52.
Bei Gesprächen vor Abschluss dieses Erbübereinkommens hatten die Streitteile vereinbart, dass der Kläger auf sein gesetzliches Erbrecht des Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ 53 nur verzichtet, wenn dafür gleichzeitig auf der Liegenschaft EZ 52 vom Beklagten die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes über das Grundstück Nr 66 zugunsten des oder der jeweiligen Eigentümer des Grundstückes Nr 69/1 auf der EZ 53 gemäß einem noch zu erstellenden Lageplan eingeräumt wird, dies bei grundbücherlicher Sicherstellung dieser Dienstbarkeit. Dass zwischen den Parteien dabei auch besprochen bzw vereinbart wurde, dass die Witwe (als derzeitige Eigentümerin) bzw der Kläger (als künftiger Eigentümer) lediglich für private Zwecke einen Zugang im absolut notwendigen Umfang über die Liegenschaft EZ 52 haben sollte, die Dienstbarkeit somit umfangmäßig dahingehend eingeschränkt wird, konnte nicht festgestellt werden. Die Vereinbarungen der Streitteile entsprachen vielmehr dem Inhalt des schriftlichen Erbübereinkommens, welches die Genannten auch ohne Erteilung eines Einwandes gegen die Formulierung am 7. 4. 2000 in der Kanzlei des Gerichtskommissärs in dessen Gegenwart unterfertigten. Zum Zeitpunkt der Unterfertigung desselben lag noch kein Lageplan vor, auch der Verlauf des Geh- und Fahrrechtes war zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgelegt. Diesbezüglich kamen die Streitteile bei ihren Gesprächen vor Unterfertigung in der Notariatskanzlei nur überein, dass der Kläger einen Lageplan vorlegt und dann in Gesprächen zwischen den Streitteilen das einzuräumende Wegerecht (Geh- und Fahrrecht) näher determiniert wird. In der Folge erstellte eine Bau- und Planungs-GmbH über Auftrag des Klägers im Mai 2000 einen Lageplan mit darauf eingezeichnetem, durch Punkte markierten Weg- und Fahrrecht, worauf der Notar einen Dienstbarkeits-Bestellungsvertrag als Vertragsentwurf, beinhaltend auch den genannten Lageplan, verfasste (Beilage A), es jedoch zu keiner Einigung der Streitteile über Inhalt und Abschluss kam. Mit Schreiben vom 19. 12. 2000 übermittelte der Beklagtenvertreter seinerseits an den Kläger einen von ihm verfassten Entwurf eines Kaufvertrages und Dienstbarkeitsbestellungsvertrages, welchem der Plan eines anderen Ingenieurkonsulenten zugrunde lag (Beilage 4), samt Mitteilung, dass der Beklagtenvertreter im Falle des Nichtzustandekommens einer Einigung der Witwe empfehlen würde, auf die Einräumung eines Geh- und Fahrrechtes gänzlich zu verzichten. Auch über den Inhalt dieses Entwurfes kam es zu keiner Einigung zwischen den Beteiligten.
Am 9. 3. 2001 schließlich kam es zu einer Besprechung in Anwesenheit des Beklagten, der Witwe und des Beklagtenvertreters in dessen Kanzlei, wobei Alternativlösungen durchbesprochen wurden, insbesondere auch jene einer Verzichtserklärung der Witwe hinsichtlich des Geh- und Fahrrechtes. In der Folge verfasste der Beklagtenvertreter eine Verzichtserklärung, die von der Witwe über Anraten des Beklagtenvertreters am 19. 3. 2001 ("auch für sämtliche Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstückes Nr 69/1") unterschrieben wurde.
Mit der am 10. 12. 2001 eingebrachten Klage stellte der Kläger (zufolge seiner "Eigentumsanwartschaft" aufgrund des mit der Witwe auf den Todesfall erfolgten Schenkungsvertrages samt Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu seinen Gunsten) das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, "den einen integrierenden Bestandteil des Urteilsspruches bildenden Dienstbarkeitsbestellungsvertrages Beilage A, errichtet vom öffentlichen Notar ..., welcher einen integrierenden Bestandteil des Urteilsspruches bildet, zu unterfertigen." Zur Sicherung seines Anspruches auf Verbücherung dieser Dienstbarkeit wegen der Vereitelung der Durchsetzung der vertraglichen Verpflichtungen beantragte er weiters die Anmerkung der Klage im Grundbuch bei EZ 52, welche mit Beschluss vom 19. 8. 2003 bewilligt und auch vollzogen wurde (ON 22, 24).
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und wendete, soweit für das Revisionsverfahren von Wesentlichkeit, vor allem mangelnde Passivlegitimation ein, weil die Klage nicht nur gegen ihn, sondern auch die Witwe als einheitliche Streitpartei einzubringen gewesen wäre. Im Falle des Obsiegens gegen den Beklagten könnte der Kläger die gewünschte Dienstbarkeit im Grundbuch nicht einverleiben. Außerdem entspreche der vorgelegte Vertragsentwurf nicht den getroffenen Vereinbarungen und dem Inhalt des Erbübereinkommens. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass der vom Kläger vorgelegte und zum Gegenstand seines Begehrens gemachte Dienstbarkeitsbestellungsvertrag Beilage A bereits den genauen Verlauf des Wege- und Fahrrechtes enthalte, zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Erbübereinkommens jedoch weder der Verlauf desselben klar gewesen noch der nun hierin enthaltene Lageplan vorgelegen sei. Nach dem Erbübereinkommen sollte vielmehr der genaue Wegverlauf von den Streitteilen erst in Gesprächen determiniert werden, eine solche einvernehmliche Festlegung sei jedoch bis dato nicht erfolgt, weshalb der Kläger auch keinen Anspruch im Sinne des Klagebegehrens habe.
Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge und sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteige sowie dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte in rechtlicher Hinsicht (zusammengefasst) aus, dass der Kläger den Beklagten gemeinsam mit der Witwe hätte klagen müssen, weil ihm bei Obsiegen im vorliegenden Verfahren ein rechtskräftig stattgebendes Urteil noch keinen tauglichen Titel (§ 367 EO) für die grundbücherliche Eintragung der begehrten Servitut zufolge Fehlens der Unterschrift der zweiten Vertragspartnerin Rosa W***** bieten könne. Dieses Ziel könne er nur erreichen, wenn neben dem Beklagten auch die Genannte einen solchen Dienstbarkeitsbestellungsvertrag unterfertige, zumal - angesichts deren eigener Verzichtserklärung - auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie außergerichtlich zur Unterfertigung eines solchen bereit wäre. Im Hinblick auf die sohin bestehende notwendige Streitgenossenschaft bzw einheitliche Streitpartei sei bereits die Abweisung des Klagebegehrens berechtigt. Darüber hinaus seien die Naturmaße mit jenen in den Lageplänen Beilage A sowie Beilage 4 nicht in Übereinstimmung zu bringen; da der in Beilage A eingezeichnete Dienstbarkeitsweg an seiner breitesten Stelle 5 m ausmachen solle, sei die Weigerung des Beklagten zur Unterfertigung "durchaus verständlich", zumal nicht einsichtig wäre, dass ein Dienstbarkeitsweg (mag er auch zum Fahren mit Fahrzeugen berechtigen) 5 m und damit zum Befahren mit überbreiten Fahrzeugen breit sein müsse; offensichtlich liege die Absicht zugrunde, für den Kläger als zukünftigen Liegenschaftseigentümer und dessen Familie einen Zugang und eine Zufahrt vom öffentlichen Grund her zu schaffen, was allerdings in erster Instanz hätte erörtert werden sollen und müssen, jedoch wegen der Abweisung schon aus Gründen der einheitlichen Streitpartei nicht weiter schade.Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge und sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000, nicht aber EUR 20.000 übersteige sowie dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte in rechtlicher Hinsicht (zusammengefasst) aus, dass der Kläger den Beklagten gemeinsam mit der Witwe hätte klagen müssen, weil ihm bei Obsiegen im vorliegenden Verfahren ein rechtskräftig stattgebendes Urteil noch keinen tauglichen Titel (Paragraph 367, EO) für die grundbücherliche Eintragung der begehrten Servitut zufolge Fehlens der Unterschrift der zweiten Vertragspartnerin Rosa W***** bieten könne. Dieses Ziel könne er nur erreichen, wenn neben dem Beklagten auch die Genannte einen solchen Dienstbarkeitsbestellungsvertrag unterfertige, zumal - angesichts deren eigener Verzichtserklärung - auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie außergerichtlich zur Unterfertigung eines solchen bereit wäre. Im Hinblick auf die sohin bestehende notwendige Streitgenossenschaft bzw einheitliche Streitpartei sei bereits die Abweisung des Klagebegehrens berechtigt. Darüber hinaus seien die Naturmaße mit jenen in den Lageplänen Beilage A sowie Beilage 4 nicht in Übereinstimmung zu bringen; da der in Beilage A eingezeichnete Dienstbarkeitsweg an seiner breitesten Stelle 5 m ausmachen solle, sei die Weigerung des Beklagten zur Unterfertigung "durchaus verständlich", zumal nicht einsichtig wäre, dass ein Dienstbarkeitsweg (mag er auch zum Fahren mit Fahrzeugen berechtigen) 5 m und damit zum Befahren mit überbreiten Fahrzeugen breit sein müsse; offensichtlich liege die Absicht zugrunde, für den Kläger als zukünftigen Liegenschaftseigentümer und dessen Familie einen Zugang und eine Zufahrt vom öffentlichen Grund her zu schaffen, was allerdings in erster Instanz hätte erörtert werden sollen und müssen, jedoch wegen der Abweisung schon aus Gründen der einheitlichen Streitpartei nicht weiter schade.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, da "für die Auffassung des Berufungsgerichtes zur notwendigen Streitgenossenschaft in der hier vorliegenden Konstellation Judikatur des Obersten Gerichtshofes fehlt und diese Frage in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht."
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär der Antrag gestellt wird, das Rechtsmittel des Gegners (mangels Beschwer bzw mangels erheblicher Rechtsfrage) zurückzuweisen, in eventu diesem keine Folge zu geben.