Begründung:
Die klagende Partei war bei der beklagten Partei ua gegen Botenberaubung - hinsichtlich eines Kassenboten ohne Begleitung innerhalb Österreichs und der Länder der Europäischen Union - mit einer Versicherungssumme von S 450.000,-- versichert. Von der Beklagten wird das Risiko der Botenberaubung ab der Versicherungssumme von S 1 Mio nur mit Begleitperson versichert. Anlässlich der von der Beklagten am 22. 6. 2000 abgegebenen vorläufigen Deckungszusage betreffend eine von der Klägerin (wegen der geplanten Geldübergabe von S 2,1 Mio in Italien) gewünschten Erhöhung der Versicherungssumme auf diesen Betrag wurde der klagenden Partei das Erfordernis einer Begleitperson nicht mitgeteilt. Gegen 23.00 Uhr des 22. 6. 2000 traten Christian G*****, der alle Anteile der Versicherungsnehmerin als deren Geschäftsführer hielt und sein Vater Othmar die Fahrt nach Turin an, wobei sie in einem Aktenkoffer das Bargeld von S 2,1 Mio für den Verkauf des versicherten Unternehmens mit sich führten. Sie trafen gegen 10.00 Uhr am 23. 6. 2000 beim Jet Hotel in Turin ein, wo sie zunächst mit dem Rechtsanwalt Dr. G***** zusammentrafen. Danach traf der Vermittler B***** ein. Er meinte, dass seine Auftraggeber sich verspätet hätten. In der Folge begaben sich B***** und Christian G***** zum Parkplatz, um den Aktenkoffer mit der Provision aus dem versperrten PKW zu holen. Nachdem Christian G***** den Koffer in die Hand genommen hatte, wurde er von B***** gestoßen, mit dem Ellbogen auf den Hals geschlagen und ihm der Aktenkoffer mit dem Geld entrissen, wodurch er zu Sturz kam. B***** flüchtete mit einem PKW, in dem bereits ein Fahrer auf ihn wartete.
Christian G***** brachte den Sachverhalt vor der zuständigen Polizeibehörde zur Anzeige.
Nachdem der Versicherungsfall am 23. 6. 2000 eingetreten war, unterfertigte der Geschäftsführer der Klägerin am 25. 6. 2000 mit der Schadensmeldung nachträglich auch einen entsprechenden Erhöhungsantrag, der - ohne dass dies erörtert worden wäre - den Zusatz "mit Begleitperson" enthält.
Die beklagte Partei erblickt darin ein - deklaratorisches - Anerkenntnis des Erfordernisses einer Begleitperson durch die klagende Partei.
Das Berufungsgericht, das die klagsstattgebende Entscheidung des Erstgerichtes bestätigte, vertrat die gegenteilige Ansicht. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil es in Übereinstimmung mit zitierter Rechtsprechung entschieden habe und die Auslegung der im Einzelfall zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO darstelle.Das Berufungsgericht, das die klagsstattgebende Entscheidung des Erstgerichtes bestätigte, vertrat die gegenteilige Ansicht. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil es in Übereinstimmung mit zitierter Rechtsprechung entschieden habe und die Auslegung der im Einzelfall zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstelle.
Von der Beklagten wird in ihrer außerordentlichen Revision ihr Begehren, das Rechtsmittel entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zuzulassen, damit begründet, die oberstgerichtliche Judikatur zum deklarativen Anerkenntnis sei uneinheitlich und das Berufungsgericht sei von oberstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen.