Der Revisionsrekurs der Klägerin ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zwar zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (RIS-Justiz RS0053096). Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit sind mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie im Sinn des § 55 Abs 1 Z 1 JN in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Ersteres ist der Fall, wenn sie allesamt aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (RIS-Justiz RS0042766). Ein rechtlicher Zusammenhang liegt dagegen vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (RIS-Justiz RS0037648). Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet (RIS-Justiz RS0037899).Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (RIS-Justiz RS0053096). Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit sind mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Ersteres ist der Fall, wenn sie allesamt aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (RIS-Justiz RS0042766). Ein rechtlicher Zusammenhang liegt dagegen vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (RIS-Justiz RS0037648). Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet (RIS-Justiz RS0037899).
Bei der Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist von den Klageangaben auszugehen (RIS-Justiz RS0106759). Die Kläger gründen ihre Ansprüche hier zunächst darauf, dass die (Rechtsvorgänger der) Beklagten gemeinsam mit anderen Unternehmern kartellrechtlich verpönte Absprachen getroffen haben. Dies allein könnte, wie schon das Rekursgericht richtig ausgeführt hat, die Ansprüche allerdings nicht begründen. Die beiden Forderungen werden von den Klägern daher darüber hinaus auf verschiedene weitere rechtsbegründende Tatsachen gestützt; nämlich darauf, dass einerseits sie mit der Erstbeklagten und andererseits G***** F***** mit der Zweitbeklagten Verträge über die Errichtung von Aufzuganlagen geschlossen haben, wobei die Beklagten überhöhte Entgelte verlangt hätten. Dass ihnen dies jeweils nur zufolge der verbotenen Absprachen möglich gewesen sein soll, ändert nichts daran, dass die Ansprüche der Kläger somit nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern lediglich aus gleichartigen Verträgen abgeleitet werden, die auch unterschiedlich beurteilt werden könnten (vgl 8 Ob 594-599/78 JBl 1980, 430; 4 Ob 231/98v EvBl 1999/41). Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, ist unter diesen Umständen eine Zusammenrechnung im Sinn des § 55 Abs 1 JN nicht vorzunehmen.Bei der Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist von den Klageangaben auszugehen (RIS-Justiz RS0106759). Die Kläger gründen ihre Ansprüche hier zunächst darauf, dass die (Rechtsvorgänger der) Beklagten gemeinsam mit anderen Unternehmern kartellrechtlich verpönte Absprachen getroffen haben. Dies allein könnte, wie schon das Rekursgericht richtig ausgeführt hat, die Ansprüche allerdings nicht begründen. Die beiden Forderungen werden von den Klägern daher darüber hinaus auf verschiedene weitere rechtsbegründende Tatsachen gestützt; nämlich darauf, dass einerseits sie mit der Erstbeklagten und andererseits G***** F***** mit der Zweitbeklagten Verträge über die Errichtung von Aufzuganlagen geschlossen haben, wobei die Beklagten überhöhte Entgelte verlangt hätten. Dass ihnen dies jeweils nur zufolge der verbotenen Absprachen möglich gewesen sein soll, ändert nichts daran, dass die Ansprüche der Kläger somit nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern lediglich aus gleichartigen Verträgen abgeleitet werden, die auch unterschiedlich beurteilt werden könnten vergleiche 8 Ob 594-599/78 JBl 1980, 430; 4 Ob 231/98v EvBl 1999/41). Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, ist unter diesen Umständen eine Zusammenrechnung im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, JN nicht vorzunehmen.
Entgegen der Ansicht der Kläger kann aber auch die bloße Behauptung einer solidarischen Haftung der Beklagten eine Zusammenrechnung der Ansprüche nach § 55 Abs 1 Z 2 JN allein nicht begründen (vgl 3 Ob 514, 515/94 mwN). Es müssten vielmehr Tatsachen behauptet werden, die eine Rechtsgrundlage für die begehrte Verurteilung beider Beklagter zur ungeteilten Hand hinsichtlich beider Ansprüche bilden könnten. Aus dem Vorbringen der Kläger, die jeweils von verschiedenen Personen abgeschlossenen Verträge seien insofern gleichartig, als sie letztlich auf dem festgestellten Kartell, an dem die Beklagten beteiligt waren, fußten, kann aber eine materielle Streitgenossenschaft (§ 11 Z 1 ZPO) der Beklagten in Ansehung der beiden gegen sie geltend gemachten Forderungen nicht abgeleitet werden. Damit geht auch der Einwand, bei materiellen Streitgenossen sei grundsätzlich immer zusammenzurechnen, ins Leere. Daraus, dass die Ansprüche den Klägern solidarisch zustehen, ist im Hinblick auf § 55 Abs 2 JN für deren Standpunkt nichts zu gewinnen.Entgegen der Ansicht der Kläger kann aber auch die bloße Behauptung einer solidarischen Haftung der Beklagten eine Zusammenrechnung der Ansprüche nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN allein nicht begründen vergleiche 3 Ob 514, 515/94 mwN). Es müssten vielmehr Tatsachen behauptet werden, die eine Rechtsgrundlage für die begehrte Verurteilung beider Beklagter zur ungeteilten Hand hinsichtlich beider Ansprüche bilden könnten. Aus dem Vorbringen der Kläger, die jeweils von verschiedenen Personen abgeschlossenen Verträge seien insofern gleichartig, als sie letztlich auf dem festgestellten Kartell, an dem die Beklagten beteiligt waren, fußten, kann aber eine materielle Streitgenossenschaft (Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO) der Beklagten in Ansehung der beiden gegen sie geltend gemachten Forderungen nicht abgeleitet werden. Damit geht auch der Einwand, bei materiellen Streitgenossen sei grundsätzlich immer zusammenzurechnen, ins Leere. Daraus, dass die Ansprüche den Klägern solidarisch zustehen, ist im Hinblick auf Paragraph 55, Absatz 2, JN für deren Standpunkt nichts zu gewinnen.
Zutreffend hat das Rekursgericht, auf dessen diesbezügliche Ausführungen im Einzelnen verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO), auch erkannt, dass der Umstand, dass G***** F***** seine Forderung den Klägern zedierte, eine Zusammenrechnung der Ansprüche nicht rechtfertigt.Zutreffend hat das Rekursgericht, auf dessen diesbezügliche Ausführungen im Einzelnen verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO), auch erkannt, dass der Umstand, dass G***** F***** seine Forderung den Klägern zedierte, eine Zusammenrechnung der Ansprüche nicht rechtfertigt.
Der Einwand der Kläger, die Rechtsauffassung des Rekursgerichts stehe im Widerspruch zur Entscheidung 8 Ob 55/09k, ist verfehlt. Entgegen ihrer Ansicht lag dieser Entscheidung nämlich nicht ein „beinahe identer“, sondern schon insofern ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, als es zwar auch dort um gleichartige Verträge ging, die aber nicht, wie hier, von verschiedenen, sondern von denselben Personen abgeschlossen worden waren.
Da die Vorinstanzen eine Zusammenrechnung der beiden mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nach § 55 Abs 1 JN bei der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit des Erstgerichts ohne Rechtsirrtum verneint haben, ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.Da die Vorinstanzen eine Zusammenrechnung der beiden mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nach Paragraph 55, Absatz eins, JN bei der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit des Erstgerichts ohne Rechtsirrtum verneint haben, ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.