Aus der Begründung:
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte im Zeitpunkt der Beschädigung des Lastkraftwagens noch Halter des Stieres war. Selbst bei Bejahung dieser Eigenschaft könnte er, falls der Stier gutmütig war und keiner über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Vorsichtsmaßnahmen bedurfte, nicht nach § 1320 ABGB. herangezogen werden. Im Zeitpunkt der Beschädigung wurde der Stier nämlich von einem vom Marktamt bestellten Markthelfer geführt. Selbst wenn der Beklagte diesen Markthelfer mit der Führung des Tieres beauftragt hätte, könnte er daraus allein nicht haftbar gemacht werden, weil er im Hinblick auf die amtliche Bestellung des Markthelfers keinen Zweifel gegen die ordentliche Durchführung der Verwahrung des Tieres hegen mußte (vgl. ZVR. 1957 Nr. 155). Anders ist es allerdings, wenn er wegen einer Bösartigkeit oder Schwierigkeit des Stieres damit rechnen mußte, daß die übliche Verwahrung und Führung des Tieres nicht genügen werde. Dann hätte er seiner Pflicht, das Tier so zu verwahren, daß niemand beschädigt werden kann, nur dann genügt, wenn er den Stier entsprechend verwahrt (allenfalls gefesselt) übergeben oder den Markthelfer, gleichgültig, ob er von ihm oder von F. bestellt worden war, auf diese Eigenschaften aufmerksam gemacht hätte. Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten daß der Beklagte als Tierhalter wegen mangelhafter Verwahrung des Tieres auch dann haftet, wenn der Schaden zwar in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem der Beklagte nicht mehr Tierhalter war, aber durch die mangelhafte Verwahrung zu einem Zeitpunkt verursacht wurde, als er diese Eigenschaft noch hatte. Die Verweisung auf allfällige Regreßansprüche der späteren Verwahrer oder Halter des Tieres, wie das Erstgericht ausführte, genügt nicht, denn diese Personen könnten im vorliegenden Fall kaum zum Schadenersatz herangezogen werden, wenn ihnen die Bösartigkeit oder Gefährlichkeit des Stieres nicht vom Beklagten zu erkennen gegeben worden war.Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte im Zeitpunkt der Beschädigung des Lastkraftwagens noch Halter des Stieres war. Selbst bei Bejahung dieser Eigenschaft könnte er, falls der Stier gutmütig war und keiner über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Vorsichtsmaßnahmen bedurfte, nicht nach Paragraph 1320, ABGB. herangezogen werden. Im Zeitpunkt der Beschädigung wurde der Stier nämlich von einem vom Marktamt bestellten Markthelfer geführt. Selbst wenn der Beklagte diesen Markthelfer mit der Führung des Tieres beauftragt hätte, könnte er daraus allein nicht haftbar gemacht werden, weil er im Hinblick auf die amtliche Bestellung des Markthelfers keinen Zweifel gegen die ordentliche Durchführung der Verwahrung des Tieres hegen mußte vergleiche ZVR. 1957 Nr. 155). Anders ist es allerdings, wenn er wegen einer Bösartigkeit oder Schwierigkeit des Stieres damit rechnen mußte, daß die übliche Verwahrung und Führung des Tieres nicht genügen werde. Dann hätte er seiner Pflicht, das Tier so zu verwahren, daß niemand beschädigt werden kann, nur dann genügt, wenn er den Stier entsprechend verwahrt (allenfalls gefesselt) übergeben oder den Markthelfer, gleichgültig, ob er von ihm oder von F. bestellt worden war, auf diese Eigenschaften aufmerksam gemacht hätte. Es ist dem Berufungsgericht beizupflichten daß der Beklagte als Tierhalter wegen mangelhafter Verwahrung des Tieres auch dann haftet, wenn der Schaden zwar in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem der Beklagte nicht mehr Tierhalter war, aber durch die mangelhafte Verwahrung zu einem Zeitpunkt verursacht wurde, als er diese Eigenschaft noch hatte. Die Verweisung auf allfällige Regreßansprüche der späteren Verwahrer oder Halter des Tieres, wie das Erstgericht ausführte, genügt nicht, denn diese Personen könnten im vorliegenden Fall kaum zum Schadenersatz herangezogen werden, wenn ihnen die Bösartigkeit oder Gefährlichkeit des Stieres nicht vom Beklagten zu erkennen gegeben worden war.
Da das Erstgericht Feststellungen über diese dargelegten Umstände unterlassen hat, ist die Aufhebung seines Urteils zu Recht erfolgt und war dem Rekurs nicht Folge zu geben.