Rechtssatz RS0030065
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030065
Entscheidungsdatum
02.05.1963
Rechtssatz
Haftung nach § 1320 ABGB, wenn der Schaden in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Tierhaltereigenschaft zwar schon beendet ist, aber durch die vorher veranlaßte mangelhafte Verwahrung verursacht wurde (Stier unterwegs).Haftung nach Paragraph 1320, ABGB, wenn der Schaden in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Tierhaltereigenschaft zwar schon beendet ist, aber durch die vorher veranlaßte mangelhafte Verwahrung verursacht wurde (Stier unterwegs).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0030065
Dokumentnummer
JJR_19630502_OGH0002_0070OB00127_6300000_001