Der Revisionsrekurs ist teilweise begründet.
Der Umstand, daß der Revisionsrekurs erst nach dem Ablauf der 14tägigen Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, steht seiner Behandlung nicht im Wege. Für das Verfahren in Fürsorgeerziehungssachen gelten gemäß § 34 Abs 5 JWG die Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen, daher auch die Bestimmung des § 11 Abs 2 AußStrG. Nach dieser Gesetzesstelle bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Beschwerden in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, in denen sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Unter Dritten sind nur private Rechtssubjekte, nicht auch die Fürsorgeerziehungsbehörde oder andere öffentliche Dienststellen, zu verstehen (1 Ob 576/57, 1 Ob 32/60, 5 Ob 286/60).Der Umstand, daß der Revisionsrekurs erst nach dem Ablauf der 14tägigen Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, steht seiner Behandlung nicht im Wege. Für das Verfahren in Fürsorgeerziehungssachen gelten gemäß Paragraph 34, Absatz 5, JWG die Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen, daher auch die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG. Nach dieser Gesetzesstelle bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Beschwerden in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, in denen sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Unter Dritten sind nur private Rechtssubjekte, nicht auch die Fürsorgeerziehungsbehörde oder andere öffentliche Dienststellen, zu verstehen (1 Ob 576/57, 1 Ob 32/60, 5 Ob 286/60).
Da mit dem Rechtsmittel eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes angefochten wird, ist die Bestimmung des § 16 AußStrG anzuwenden. Darnach ist ein Revisionsrekurs gegen eine solche Entscheidung nur wegen offenbarer Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder wegen Nichtigkeit zulässig. Bei der Erledigung dieses Rechtsmittels muß zwischen den einzelnen Verfügungen des erstgerichtlichen Beschlusses, die vom Rekursgericht bestätigt wurden, unterschieden werden.Da mit dem Rechtsmittel eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes angefochten wird, ist die Bestimmung des Paragraph 16, AußStrG anzuwenden. Darnach ist ein Revisionsrekurs gegen eine solche Entscheidung nur wegen offenbarer Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder wegen Nichtigkeit zulässig. Bei der Erledigung dieses Rechtsmittels muß zwischen den einzelnen Verfügungen des erstgerichtlichen Beschlusses, die vom Rekursgericht bestätigt wurden, unterschieden werden.
Soweit die Untergerichte die vorläufige Fürsorgeerziehung anordneten, liegt ein Beschwerdegrund nach § 16 AußStrG nicht vor. Die Bekämpfung der untergerichtlichen Tatsachenfeststellungen durch die Rechtsmittelwerberin ist unzulässig. Auch die wegen Nichtvernehmung eines Facharztes behauptete Mangelhaftigkeit kann mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Eine offenbare Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und eine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses sind in Ansehung der Entscheidung über die vorläufige Fürsorgeerziehung nicht feststellbar. Die Untergerichte haben ihre Entscheidungen rechtlich nach den in Frage kommenden Rechtsvorschriften und hinsichtlich der Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung auch im Rahmen derselben begründet. Dem Revisionsrekurs war daher in diesem Punkte ein Erfolg zu versagen.Soweit die Untergerichte die vorläufige Fürsorgeerziehung anordneten, liegt ein Beschwerdegrund nach Paragraph 16, AußStrG nicht vor. Die Bekämpfung der untergerichtlichen Tatsachenfeststellungen durch die Rechtsmittelwerberin ist unzulässig. Auch die wegen Nichtvernehmung eines Facharztes behauptete Mangelhaftigkeit kann mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Eine offenbare Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und eine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses sind in Ansehung der Entscheidung über die vorläufige Fürsorgeerziehung nicht feststellbar. Die Untergerichte haben ihre Entscheidungen rechtlich nach den in Frage kommenden Rechtsvorschriften und hinsichtlich der Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung auch im Rahmen derselben begründet. Dem Revisionsrekurs war daher in diesem Punkte ein Erfolg zu versagen.
Hingegen war dem Revisionsrekurs Folge zu geben, soweit durch die untergerichtlichen Beschlüsse die Unterbringung der Mj. in einem Fürsorgeerziehungsheim angeordnet und weiter die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf angewiesen wurde, die Minderjährige der Mutter Margarethe B***** sofort abzunehmen und in ein Fürsorgeheim zu überstellen. Dem Gericht obliegt gemäß den §§ 29 ff JWG lediglich die Anordnung der Fürsorgeerziehung und der vorläufigen Fürsorgeerziehung. Zur Durchführung der Fürsorgeerziehung einschließlich der vorläufigen Fürsorgeerziehung ist die Landesregierung berufen, die auch die Art der Fürsorgeerziehung bestimmt (§ 11 Abs 1 JWG). Es handelt sich hiebei um eine Angelegenheit der Jugendfürsorge, also des öffentlichen Rechts (Erl Bem zur Regierungsvorlage des Jugendwohlfahrtsgesetzes: 140 der Beilagen zu den sten Protokollen des Nationalrates VII. GP). Das auf den vorliegenden Rechtsfall anzuwendende burgenländische Jugendwohlfahrtsgesetz vom 16. 11. 1957, LGBl Nr 2/1958 enthält in den §§ 2 Abs 2 und 28 Abs 1 die entsprechenden Bestimmungen. Die Anordnung von Vollzugsmaßnahmen zur Fürsorgeerziehung oder vorläufigen Fürsorgeerziehung durch das Gericht ist daher unzulässig. Erfolgt sie dennoch, dann liegt eine Nichtigkeit vor. Der Oberste Gerichtshof hatte gemäß § 16 AußStrG die allgemeinen Ausführungen der Rechtsmittelwerberin zu der von ihr behaupteten Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Beschlusses, die sich auch gegen die Unterbringung der Minderjährigen in einem Fürsorgeerziehungsheim wenden, im Hinblick auf diese Nichtigkeit zu berücksichtigen.Hingegen war dem Revisionsrekurs Folge zu geben, soweit durch die untergerichtlichen Beschlüsse die Unterbringung der Mj. in einem Fürsorgeerziehungsheim angeordnet und weiter die Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf angewiesen wurde, die Minderjährige der Mutter Margarethe B***** sofort abzunehmen und in ein Fürsorgeheim zu überstellen. Dem Gericht obliegt gemäß den Paragraphen 29, ff JWG lediglich die Anordnung der Fürsorgeerziehung und der vorläufigen Fürsorgeerziehung. Zur Durchführung der Fürsorgeerziehung einschließlich der vorläufigen Fürsorgeerziehung ist die Landesregierung berufen, die auch die Art der Fürsorgeerziehung bestimmt (Paragraph 11, Absatz eins, JWG). Es handelt sich hiebei um eine Angelegenheit der Jugendfürsorge, also des öffentlichen Rechts (Erl Bem zur Regierungsvorlage des Jugendwohlfahrtsgesetzes: 140 der Beilagen zu den sten Protokollen des Nationalrates römisch sieben. Gesetzgebungsperiode Das auf den vorliegenden Rechtsfall anzuwendende burgenländische Jugendwohlfahrtsgesetz vom 16. 11. 1957, Landesgesetzblatt Nr 2 aus 1958, enthält in den Paragraphen 2, Absatz 2 und 28 Absatz eins, die entsprechenden Bestimmungen. Die Anordnung von Vollzugsmaßnahmen zur Fürsorgeerziehung oder vorläufigen Fürsorgeerziehung durch das Gericht ist daher unzulässig. Erfolgt sie dennoch, dann liegt eine Nichtigkeit vor. Der Oberste Gerichtshof hatte gemäß Paragraph 16, AußStrG die allgemeinen Ausführungen der Rechtsmittelwerberin zu der von ihr behaupteten Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Beschlusses, die sich auch gegen die Unterbringung der Minderjährigen in einem Fürsorgeerziehungsheim wenden, im Hinblick auf diese Nichtigkeit zu berücksichtigen.
Dem Revisionsrekurs war daher in Ansehung der angeordneten Vollzugsmaßnahmen teilweise Folge zu geben.