Rechtssatz RS0063069
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063069
Geschäftszahl
7Ob13/63; 1Ob139/74
Entscheidungsdatum
11.09.1974
Rechtssatz
Der die (vorläufige) Fürsorgeerziehung anordnende Gerichtsbeschluß überträgt die Erziehungsrechte auf die Landesregierung; diese kann den betroffenen Minderjährigen in einem Fürsorgeerziehungsheim oder in einer ihr geeignet erscheinenden Familie unterbringen, ohne vorher einen Bescheid erlassen zu müssen.
VfGH vom 18.03.1960, B 98/59; Veröff: JBl 1961,82
Entscheidungstexte
- 7 Ob 13/63
Entscheidungstext OGH 23.01.1963 7 Ob 13/63
nur: Der die (vorläufige) Fürsorgeerziehung anordnende Gerichtsbeschluß überträgt die Erziehungsrechte auf die Landesregierung. (T1) Beisatz: Es handelt sich hiebei um eine Angelegenheit der Jugendfürsorge, also des öffentlichen Rechts. Die Anordnung von Vollzugsmaßnahmen zur Fürsorgeerziehung oder vorläufigen Fürsorgeerziehung durch das Gericht ist daher unzulässig. Erfolgt sie dennoch, dann liegt eine Nichtigkeit vor. (T2)
- 1 Ob 139/74
Entscheidungstext OGH 11.09.1974 1 Ob 139/74
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0063069
Dokumentnummer
JJR_19630123_OGH0002_0070OB00013_6300000_001