Die Meinung der beklagten Partei, daß die Feststellungsklage unzulässig sei, weil der gesamte Leistungsanspruch aus dem Schadensereignis bereits fällig und daher mit der möglichen Leistungsklage das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien endgültig bereinigt werden könne, ist unrichtig. Diese Rechtsansicht verkennt das Wesen des Anspruches des Versicherungsnehmers aus der Haftpflichtversicherung und vermengt das Deckungs- und das Haftpflichtverhältnis. Der Versicherungsanspruch in der Haftpflichtversicherung ist auf die Befreiung von begründeten und die Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen gerichtet. Unbeschadet dieser beiden Komponenten (Befreiungs- und Rechtsschutzanspruch) handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch des Versicherungsnehmers, der in dem Zeitpunkt entsteht und fällig wird, in dem der Versicherungsnehmer von einem Dritten auf Schadenersatz wegen eines unter das versicherte Risiko fallenden Ereignisses oder einer solchen Eigenschaft in Anspruch genommen wird, unabhängig davon, ob die Haftpflichtforderung begründet ist (Bruck-Möller-Johannsen VVG 8 IV 73 f.). Auf die Fälligkeit des Haftpflichtanspruches kommt es daher im Deckungsprozeß grundsätzlich nicht an. Im vorliegenden Fall ist es nicht strittig, daß der Kläger als Haftpflichtiger von der A***-E*** als Legalzessionarin wegen eines Schadensereignisses in Anspruch genommen wird, daß nach der allgemeinen Risikoumschreibung der AHVB unter das versicherte Risiko fällt. Strittig ist lediglich, ob nicht ein Ausschluß vom Versicherungsschutz nach Art. 7.1.2 der AHVB vorliegt. Da die beklagte Partei unter Berufung auf diese Ausschlußklausel den Versicherungsschutz ablehnt, hat der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Deckungspflicht (7 Ob 58/86 ua). Der Frage, ob bei Möglichkeit der Geltendmachung eines Teilanspruches durch Leistungsklage eine Klage auf Feststellung des gesamten zugrundeliegenden Rechtes oder Rechtsverhältnisses zulässig ist (so RZ 1937, 147; RZ 1936, 287; Fasching LB Rdz 1101; aM JBl. 1956, 121), kommt hier jedoch keine Bedeutung zu, weil die Geltendmachung auch eines Teilanspruches durch Leistungsklage nicht möglich ist. Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers verwandelt sich nur dann in einem Zahlungsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist (§ 154 Abs. 1 VersVG; Bruck-Möller-Johannsen aaO 68). Mit der Ablehnung der Deckung durch die beklagte Partei wurde der Befreiungsanspruch des Klägers jedenfalls nicht schon zum Zahlungsanspruch (Prölls-Martin, VVG 23 848). Eine Feststellung der Forderung des Geschädigten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich wurde im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet. Es hat sich zwar der Geschädigte ohne Zustimmung des Klägers (vgl. AS 14 f in ON 4) dadurch zum Teil bereits befriedigt, daß er vom Rechnungsbetrag des Klägers einen entsprechenden Abzug vornahm. Eine solche Aufrechnung ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers ist nur dann als Befriedigung im Sinne des § 154 Abs. 1 VersVG anzusehen, wenn die Haftpflichtforderung des Geschädigten bereits durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden war. War eine solche Feststellung noch nicht getroffen, schuldet der Versicherer weiterhin Befreiung und es liegt bei ihm, ob er gegen den Geschädigten allenfalls mit Klage vorgehen will (Bruck-Möller-Johannsen aaO 69; vgl. auch Prölls-Martin aaO 878). Die Zulässigkeit der Feststellungsklage wurde daher im Ergebnis zu Recht von den Vorinstanzen bejaht. Bei der Beurteilung des Umfanges der gesetzlichen Schadenersatzpflicht des Klägers durch das Berufungsgericht wendet sich die Revision nur gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über den Kausalitätsbeweis und bestreitet das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit. Insoweit liegen aber erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht vor. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zum Kausalitätsbeweis entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. zu den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen noch ZVR 1977/231; ZVR 1962/256). Ist aber nach diesen Grundsätzen ein Schluß auf die Beteiligung des Klägers an der Verstopfung gerechtfertigt, kann die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung vertraglicher Pflichten nicht zweifelhaft sein. Es ist allgemein anerkannt, daß der Unternehmer seine Leistung so zu erbringen hat, daß Rechtsgüter des Bestellers vor Schaden bewahrt bleiben (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu § 1169 mwN).Die Meinung der beklagten Partei, daß die Feststellungsklage unzulässig sei, weil der gesamte Leistungsanspruch aus dem Schadensereignis bereits fällig und daher mit der möglichen Leistungsklage das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien endgültig bereinigt werden könne, ist unrichtig. Diese Rechtsansicht verkennt das Wesen des Anspruches des Versicherungsnehmers aus der Haftpflichtversicherung und vermengt das Deckungs- und das Haftpflichtverhältnis. Der Versicherungsanspruch in der Haftpflichtversicherung ist auf die Befreiung von begründeten und die Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen gerichtet. Unbeschadet dieser beiden Komponenten (Befreiungs- und Rechtsschutzanspruch) handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch des Versicherungsnehmers, der in dem Zeitpunkt entsteht und fällig wird, in dem der Versicherungsnehmer von einem Dritten auf Schadenersatz wegen eines unter das versicherte Risiko fallenden Ereignisses oder einer solchen Eigenschaft in Anspruch genommen wird, unabhängig davon, ob die Haftpflichtforderung begründet ist (Bruck-Möller-Johannsen VVG 8 römisch vier 73 f.). Auf die Fälligkeit des Haftpflichtanspruches kommt es daher im Deckungsprozeß grundsätzlich nicht an. Im vorliegenden Fall ist es nicht strittig, daß der Kläger als Haftpflichtiger von der A***-E*** als Legalzessionarin wegen eines Schadensereignisses in Anspruch genommen wird, daß nach der allgemeinen Risikoumschreibung der AHVB unter das versicherte Risiko fällt. Strittig ist lediglich, ob nicht ein Ausschluß vom Versicherungsschutz nach Artikel 7 Punkt eins Punkt 2, der AHVB vorliegt. Da die beklagte Partei unter Berufung auf diese Ausschlußklausel den Versicherungsschutz ablehnt, hat der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Deckungspflicht (7 Ob 58/86 ua). Der Frage, ob bei Möglichkeit der Geltendmachung eines Teilanspruches durch Leistungsklage eine Klage auf Feststellung des gesamten zugrundeliegenden Rechtes oder Rechtsverhältnisses zulässig ist (so RZ 1937, 147; RZ 1936, 287; Fasching LB Rdz 1101; aM JBl. 1956, 121), kommt hier jedoch keine Bedeutung zu, weil die Geltendmachung auch eines Teilanspruches durch Leistungsklage nicht möglich ist. Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers verwandelt sich nur dann in einem Zahlungsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist (Paragraph 154, Absatz eins, VersVG; Bruck-Möller-Johannsen aaO 68). Mit der Ablehnung der Deckung durch die beklagte Partei wurde der Befreiungsanspruch des Klägers jedenfalls nicht schon zum Zahlungsanspruch (Prölls-Martin, VVG 23 848). Eine Feststellung der Forderung des Geschädigten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich wurde im vorliegenden Fall nicht einmal behauptet. Es hat sich zwar der Geschädigte ohne Zustimmung des Klägers vergleiche AS 14 f in ON 4) dadurch zum Teil bereits befriedigt, daß er vom Rechnungsbetrag des Klägers einen entsprechenden Abzug vornahm. Eine solche Aufrechnung ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers ist nur dann als Befriedigung im Sinne des Paragraph 154, Absatz eins, VersVG anzusehen, wenn die Haftpflichtforderung des Geschädigten bereits durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden war. War eine solche Feststellung noch nicht getroffen, schuldet der Versicherer weiterhin Befreiung und es liegt bei ihm, ob er gegen den Geschädigten allenfalls mit Klage vorgehen will (Bruck-Möller-Johannsen aaO 69; vergleiche auch Prölls-Martin aaO 878). Die Zulässigkeit der Feststellungsklage wurde daher im Ergebnis zu Recht von den Vorinstanzen bejaht. Bei der Beurteilung des Umfanges der gesetzlichen Schadenersatzpflicht des Klägers durch das Berufungsgericht wendet sich die Revision nur gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über den Kausalitätsbeweis und bestreitet das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit. Insoweit liegen aber erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht vor. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zum Kausalitätsbeweis entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche zu den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen noch ZVR 1977/231; ZVR 1962/256). Ist aber nach diesen Grundsätzen ein Schluß auf die Beteiligung des Klägers an der Verstopfung gerechtfertigt, kann die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung vertraglicher Pflichten nicht zweifelhaft sein. Es ist allgemein anerkannt, daß der Unternehmer seine Leistung so zu erbringen hat, daß Rechtsgüter des Bestellers vor Schaden bewahrt bleiben (Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 9 zu Paragraph 1169, mwN).
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.