Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Rekurs der beklagten Partei ist unzulässig.
Nach § 519 Abs.2 ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs.1 ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs.4 ZPO für gegeben erachtet. Im vorliegenden Fall kommt lediglich der erste Fall des § 502 Abs.4 ZPO in Betracht, daß nämlich die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt. Diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor. Wurden die grundsätzlichen Rechtsfragen vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Lehre und der Rechtsprechung gelöst, wird diese Lösung gar nicht bekämpft und richtet sich die Anfechtung nur gegen die zu der richtigen Lösung der grundsätzlichen Rechtsfragen nicht in Widerspruch stehende Anwendung auf einen konkreten Einzelfall sind diesbezüglich die Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO nicht gegeben (7 Ob 30/87;Nach Paragraph 519, Absatz 2, ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO für gegeben erachtet. Im vorliegenden Fall kommt lediglich der erste Fall des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO in Betracht, daß nämlich die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt. Diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor. Wurden die grundsätzlichen Rechtsfragen vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Lehre und der Rechtsprechung gelöst, wird diese Lösung gar nicht bekämpft und richtet sich die Anfechtung nur gegen die zu der richtigen Lösung der grundsätzlichen Rechtsfragen nicht in Widerspruch stehende Anwendung auf einen konkreten Einzelfall sind diesbezüglich die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht gegeben (7 Ob 30/87;
7 Ob 701/86). Insbesondere schließt die Kasuistik des Einzelfalles in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus (7 Ob 701/86;
8 Ob 79/85; 3 Ob 4, 5/84).
Das Berufungsgericht folgte der ständigen, im Schriftum gebilligten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Erhebung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstößt, wenn die Fristversäumnis des Klägers auf ein Verhalten des Beklagten zurückgeht (NZ 1987, 317; RZ 1984/59; SZ 47/104; SZ 40/100; JBl. 1969, 442; EvBl. 1967/435 uva; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 1502). Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht wird von der beklagten Partei nicht in Zweifel gezogen. Sie versucht lediglich, an Hand der besonderen Umstände darzutun, daß die Fristversäumnis nicht auf ihr Verhalten zurückgeht, sondern von der klagenden Partei selbst zu vertreten ist. Ausschlaggebende Bedeutung kommt hier den besonderen Umständen des Falles zu, weshalb die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 519 Abs.2 und § 502 Abs.4 Z 1 ZPO nicht gegeben sind. Fehlen aber diese Voraussetzungen, ist der Rekurs zurückzuweisen (Fasching, LB Rdz 1822).Das Berufungsgericht folgte der ständigen, im Schriftum gebilligten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Erhebung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstößt, wenn die Fristversäumnis des Klägers auf ein Verhalten des Beklagten zurückgeht (NZ 1987, 317; RZ 1984/59; SZ 47/104; SZ 40/100; JBl. 1969, 442; EvBl. 1967/435 uva; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 1502,). Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht wird von der beklagten Partei nicht in Zweifel gezogen. Sie versucht lediglich, an Hand der besonderen Umstände darzutun, daß die Fristversäumnis nicht auf ihr Verhalten zurückgeht, sondern von der klagenden Partei selbst zu vertreten ist. Ausschlaggebende Bedeutung kommt hier den besonderen Umständen des Falles zu, weshalb die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Paragraph 519, Absatz 2 und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht gegeben sind. Fehlen aber diese Voraussetzungen, ist der Rekurs zurückzuweisen (Fasching, LB Rdz 1822).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Da die klagende Partei die Unzulässigkeit des Rekurses geltend machte, hat sie auch Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Da die klagende Partei die Unzulässigkeit des Rekurses geltend machte, hat sie auch Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung.