Nach § 7 Abs.1 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl.1954/267, sind an allen Arbeitsstellen, an denen Absturzgefahr besteht, Einrichtungen anzubringen, die geeignet sind, ein Abstürzen der Dienstnehmer zu verhindern oder ein Weiterfallen hintanzuhalten, wie Arbeitsgerüste, Brustwehren, Schutzgerüste oder Fangnetze. Bei den Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung handelt es sich, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, um Schutzvorschriften im Sinne des Abschnittes A Punkt 3. der EHVB (VersRdSch 1990/227; EvBl.1972/22; 7 Ob 4/87; 7 Ob 47/83 ua). Daß bei der Arbeitsstelle der erstklagenden Partei Absturzgefahr bestand, kann nicht zweifelhaft sein. Andere Sicherungseinrichtungen im Sinne des § 7 Abs.1 Bauarbeiterschutzverordnung waren nicht vorhanden, das Sicherheitsnetz war nicht dort angebracht, wo es die Position der Arbeiter erfordert hätte. Es liegt somit ein Zuwiderhandeln gegen die für den Betrieb der Versicherungsnehmerin geltenden Vorschriften nach Abschnitt A Punkt 3. der EHVB 1987 vor. Ein bewußtes Zuwiderhandeln nach dieser Klausel setzt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht voraus, daß der Handelnde die Verbotsvorschrift in ihrem Wortlaut oder in ihrem gesamten Umfang kennt. Das Bestehen einer solchen Norm ist nur objektive Voraussetzung der Haftungsbefreiung. Es genügt das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der Verhaltensweise (VersR 1984, 346; VersR 1961, 526; 7 Ob 8/92). Das Vorliegen eines bewußten Verstoßes des Geschäftsführers der Versicherungsnehmerin kann hier umso weniger fraglich sein, als diesem nach den Feststellungen die Vorschriften über die Sicherung der Baustelle und das Fehlen eines Sicherheitsnetzes gerade im Arbeitsbereich der Dienstnehmer bekannt waren und er dennoch nicht ein Umhängen des (unzureichend dimensionierten) Sicherheitsnetzes unter die jeweilige Arbeitsposition der Dienstnehmer veranlaßte. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die gemäß § 7 Abs.1 der Bauarbeiterschutzverordnung vorgeschriebenen Sicherungseinrichtungen nur bezwecken, einen Absturz eines Arbeiters vom Gerüst zu verhindern, nicht aber den Nachteilen eines Gerüsteinsturzes vorzubeugen, kann in dieser allgemeinen Form nicht geteilt werden. Schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, daß die dort erwähnten Einrichtungen auch das Ziel verfolgen, ein Weiterfallen hintanzuhalten, sodaß es grundsätzlich bedeutungslos ist, durch welches Ereignis das Abstürzen eines Dienstnehmers ausgelöst wird. Im vorliegenden Fall stürzte überdies das Gerüst nicht zur Gänze ein. Es brach ein nicht hinreichend starkes Kantholz des Gerüstes, sodaß wegen des fehlenden Sicherheitsnetzes ein Kontrollor und 7 Arbeiter zu Boden stürzten. Das Fehlen des Sicherheitsnetzes war somit mitursächlich für den eingetretenen Schaden. Eine Risikobeschränkung, wie im Falle des Abschnittes A Punkt 3. der EHVB 1987, kommt aber bereits zum Tragen, wenn eine der adäquaten Ursachen des Schadens zu den ausgeschlossenen zählt (Prölss-Martin, VVG24 308 mwN).Nach Paragraph 7, Absatz eins, der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl.1954/267, sind an allen Arbeitsstellen, an denen Absturzgefahr besteht, Einrichtungen anzubringen, die geeignet sind, ein Abstürzen der Dienstnehmer zu verhindern oder ein Weiterfallen hintanzuhalten, wie Arbeitsgerüste, Brustwehren, Schutzgerüste oder Fangnetze. Bei den Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung handelt es sich, wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, um Schutzvorschriften im Sinne des Abschnittes A Punkt 3. der EHVB (VersRdSch 1990/227; EvBl.1972/22; 7 Ob 4/87; 7 Ob 47/83 ua). Daß bei der Arbeitsstelle der erstklagenden Partei Absturzgefahr bestand, kann nicht zweifelhaft sein. Andere Sicherungseinrichtungen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Bauarbeiterschutzverordnung waren nicht vorhanden, das Sicherheitsnetz war nicht dort angebracht, wo es die Position der Arbeiter erfordert hätte. Es liegt somit ein Zuwiderhandeln gegen die für den Betrieb der Versicherungsnehmerin geltenden Vorschriften nach Abschnitt A Punkt 3. der EHVB 1987 vor. Ein bewußtes Zuwiderhandeln nach dieser Klausel setzt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht voraus, daß der Handelnde die Verbotsvorschrift in ihrem Wortlaut oder in ihrem gesamten Umfang kennt. Das Bestehen einer solchen Norm ist nur objektive Voraussetzung der Haftungsbefreiung. Es genügt das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der Verhaltensweise (VersR 1984, 346; VersR 1961, 526; 7 Ob 8/92). Das Vorliegen eines bewußten Verstoßes des Geschäftsführers der Versicherungsnehmerin kann hier umso weniger fraglich sein, als diesem nach den Feststellungen die Vorschriften über die Sicherung der Baustelle und das Fehlen eines Sicherheitsnetzes gerade im Arbeitsbereich der Dienstnehmer bekannt waren und er dennoch nicht ein Umhängen des (unzureichend dimensionierten) Sicherheitsnetzes unter die jeweilige Arbeitsposition der Dienstnehmer veranlaßte. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der Bauarbeiterschutzverordnung vorgeschriebenen Sicherungseinrichtungen nur bezwecken, einen Absturz eines Arbeiters vom Gerüst zu verhindern, nicht aber den Nachteilen eines Gerüsteinsturzes vorzubeugen, kann in dieser allgemeinen Form nicht geteilt werden. Schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, daß die dort erwähnten Einrichtungen auch das Ziel verfolgen, ein Weiterfallen hintanzuhalten, sodaß es grundsätzlich bedeutungslos ist, durch welches Ereignis das Abstürzen eines Dienstnehmers ausgelöst wird. Im vorliegenden Fall stürzte überdies das Gerüst nicht zur Gänze ein. Es brach ein nicht hinreichend starkes Kantholz des Gerüstes, sodaß wegen des fehlenden Sicherheitsnetzes ein Kontrollor und 7 Arbeiter zu Boden stürzten. Das Fehlen des Sicherheitsnetzes war somit mitursächlich für den eingetretenen Schaden. Eine Risikobeschränkung, wie im Falle des Abschnittes A Punkt 3. der EHVB 1987, kommt aber bereits zum Tragen, wenn eine der adäquaten Ursachen des Schadens zu den ausgeschlossenen zählt (Prölss-Martin, VVG24 308 mwN).
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben und es kann unerörtert bleiben, ob es sich bei der vom Arbeitsinspektorat eingeholten Statik (die nicht die erstklagende Partei betraf) um eine Vorschrift im Sinne des Abschnittes A Punkt 3. der EHVB handelte und auch in Ansehung der Dimensionierung der Gerüstteile ein bewußter Verstoß gegen behördliche Vorschriften vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Über den Kostenersatzanspruch der beklagten Partei gegen den Zweitkläger ist rechtskräftig abgesprochen. Es ist daher nur mehr über die Kostenersatzpflicht der erstklagenden Partei zu entscheiden. Von den Prozeßkosten erster Instanz von S 46.543,20 (darin enthalten S 7.757,20 Umsatzsteuer) entfallen S 23.271,60, von den Kosten des Berufungsverfahrens von S 33.381,19 (darin enthalten S 5.563,53 Umsatzsteuer) S 16.690,59 auf die erstklagende Partei. Die Kosten des Revisionsverfahrens (in denen S 12.000 Barauslagen und S 3.178,20 Umsatzsteuer enthalten sind) hat dagegen die erstklagende Partei zur Gänze zu tragen, weil nur mehr ihr Begehren Gegenstand des Revisionsverfahrens war.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Über den Kostenersatzanspruch der beklagten Partei gegen den Zweitkläger ist rechtskräftig abgesprochen. Es ist daher nur mehr über die Kostenersatzpflicht der erstklagenden Partei zu entscheiden. Von den Prozeßkosten erster Instanz von S 46.543,20 (darin enthalten S 7.757,20 Umsatzsteuer) entfallen S 23.271,60, von den Kosten des Berufungsverfahrens von S 33.381,19 (darin enthalten S 5.563,53 Umsatzsteuer) S 16.690,59 auf die erstklagende Partei. Die Kosten des Revisionsverfahrens (in denen S 12.000 Barauslagen und S 3.178,20 Umsatzsteuer enthalten sind) hat dagegen die erstklagende Partei zur Gänze zu tragen, weil nur mehr ihr Begehren Gegenstand des Revisionsverfahrens war.