Punkt 3 des Abschnittes A der EHVB 1978 beinhaltet, entgegen der Meinung der Vorinstanzen, keine Obliegenheit, sondern eine Risikobeschränkung. Es werden Verhaltensweisen aus dem Versicherungsschutz ausgenommen, die unmittelbar zum Versicherungsfall zu führen geeignet sind und die gegenüber der allgemeinen Risikoumschreibung ein qualitativ abweichendes Risiko darstellen. Dies ist auch die herrschende Ansicht in Deutschland zu vergleichbaren Bestimmungen in der Haftpflichtversicherung (VersR 1987, 174; VersR 1959, 691; Prölss-Martin24 1001). Ein Risikoausschluß macht aber den Versicherer, wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, jedenfalls leistungsfrei (vgl. Schauer, Einführung2 188). Der Risikoausschluß umfaßt nicht nur das Verhalten des Versicherungsnehmers, sondern auch das seiner gesetzlichen Vertreter oder jener Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat. Nach dem Zweck der Klausel, ein qualifiziertes Verhalten aus dem Versicherungsschutz überhaupt auszunehmen, kann es auch nicht darauf ankommen, ob mit jenen Personen, deren Verhalten gleichfalls beachtlich ist, ein Angestelltenverhältnis begründet wurde. Es genügt, daß ihnen ein Teil des Betriebes zur selbständigen Beaufsichtigung übertragen wurde. Liegt ein bewußter Pflichtverstoß solcher Personen vor, tritt Leistungsfreiheit nicht nur gegenüber diesen Personen, sondern generell ein. Eine behördliche Vorschrift im Sinne des Abschnittes A Punkt 3 EHVB 1987 liegt auch dann vor, wenn es sich um eine individuelle Anordnung der Behörde durch Bescheid handelt (vgl. VersR 1985, 99; Achatz ua, AHVB 1978, 136). Die im Bescheid über die Betriebsbewilligung der Schleppliftanlage enthaltene Auflage der Bezirkshauptmannschaft, bei Schirennen an der Kreuzung der Piste mit der Straße Posten aufzustellen, ist demnach eine behördliche Vorschrift im Sinne der obgenannten Klausel. Ein bewußtes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften setzt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht voraus, daß der Handelnde die Verbotsvorschrift in ihrem Wortlaut und in ihrem gesamten Umfang kennt. Das Bestehen einer solchen Norm ist nur objektive Voraussetzung der Haftungsbefreiung. Es genügt das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der Handlungsweise (VersR 1984, 346; VersR 1961, 526 ua). Der Betrieb des Klägers umfaßte auch die Abhaltung von Schirennen. Im Jahre 1987 und auch am 5. 3. 1988 übertrug der Kläger die Veranstaltung eines Schirennens einschließlich der Aufstellung der Tore, der Zeitnehmung und der Sicherung etc., somit zur Gänze an Roswitha S*****. Schon aufgrund ihrer Stellung als Veranstalterin des Schirennens kam Roswitha S***** die Stellung einer Person zu, der der Versicherungsnehmer einen Teil seines Betriebes zur selbständigen Beaufsichtigung übertragen hatte. Aus den Feststellungen ergibt sich aber auch, daß der Roswitha S***** bewußt war, daß die Piste an der Kreuzung eine besondere Absicherung erfordert. Eine solche wurde auch im Jahre 1987 vorgenommen. Die Unterlassung der Aufstellung eines Postens an der Kreuzung oder eine Absperrung derselben am 5. 3. 1988 ist daher nach den obigen Darlegungen als bewußter Verstoß gegen behördliche Vorschriften anzusehen. Unerörtert bleiben kann, ob und inwieweit nicht auch dem Sohn des Klägers ein solcher Verstoß zur Last fällt. Grundsätzlich kann auch mehreren Personen die Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Teiles desselben zukommen.Punkt 3 des Abschnittes A der EHVB 1978 beinhaltet, entgegen der Meinung der Vorinstanzen, keine Obliegenheit, sondern eine Risikobeschränkung. Es werden Verhaltensweisen aus dem Versicherungsschutz ausgenommen, die unmittelbar zum Versicherungsfall zu führen geeignet sind und die gegenüber der allgemeinen Risikoumschreibung ein qualitativ abweichendes Risiko darstellen. Dies ist auch die herrschende Ansicht in Deutschland zu vergleichbaren Bestimmungen in der Haftpflichtversicherung (VersR 1987, 174; VersR 1959, 691; Prölss-Martin24 1001). Ein Risikoausschluß macht aber den Versicherer, wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, jedenfalls leistungsfrei vergleiche Schauer, Einführung2 188). Der Risikoausschluß umfaßt nicht nur das Verhalten des Versicherungsnehmers, sondern auch das seiner gesetzlichen Vertreter oder jener Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat. Nach dem Zweck der Klausel, ein qualifiziertes Verhalten aus dem Versicherungsschutz überhaupt auszunehmen, kann es auch nicht darauf ankommen, ob mit jenen Personen, deren Verhalten gleichfalls beachtlich ist, ein Angestelltenverhältnis begründet wurde. Es genügt, daß ihnen ein Teil des Betriebes zur selbständigen Beaufsichtigung übertragen wurde. Liegt ein bewußter Pflichtverstoß solcher Personen vor, tritt Leistungsfreiheit nicht nur gegenüber diesen Personen, sondern generell ein. Eine behördliche Vorschrift im Sinne des Abschnittes A Punkt 3 EHVB 1987 liegt auch dann vor, wenn es sich um eine individuelle Anordnung der Behörde durch Bescheid handelt vergleiche VersR 1985, 99; Achatz ua, AHVB 1978, 136). Die im Bescheid über die Betriebsbewilligung der Schleppliftanlage enthaltene Auflage der Bezirkshauptmannschaft, bei Schirennen an der Kreuzung der Piste mit der Straße Posten aufzustellen, ist demnach eine behördliche Vorschrift im Sinne der obgenannten Klausel. Ein bewußtes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften setzt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht voraus, daß der Handelnde die Verbotsvorschrift in ihrem Wortlaut und in ihrem gesamten Umfang kennt. Das Bestehen einer solchen Norm ist nur objektive Voraussetzung der Haftungsbefreiung. Es genügt das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit der Handlungsweise (VersR 1984, 346; VersR 1961, 526 ua). Der Betrieb des Klägers umfaßte auch die Abhaltung von Schirennen. Im Jahre 1987 und auch am 5. 3. 1988 übertrug der Kläger die Veranstaltung eines Schirennens einschließlich der Aufstellung der Tore, der Zeitnehmung und der Sicherung etc., somit zur Gänze an Roswitha S*****. Schon aufgrund ihrer Stellung als Veranstalterin des Schirennens kam Roswitha S***** die Stellung einer Person zu, der der Versicherungsnehmer einen Teil seines Betriebes zur selbständigen Beaufsichtigung übertragen hatte. Aus den Feststellungen ergibt sich aber auch, daß der Roswitha S***** bewußt war, daß die Piste an der Kreuzung eine besondere Absicherung erfordert. Eine solche wurde auch im Jahre 1987 vorgenommen. Die Unterlassung der Aufstellung eines Postens an der Kreuzung oder eine Absperrung derselben am 5. 3. 1988 ist daher nach den obigen Darlegungen als bewußter Verstoß gegen behördliche Vorschriften anzusehen. Unerörtert bleiben kann, ob und inwieweit nicht auch dem Sohn des Klägers ein solcher Verstoß zur Last fällt. Grundsätzlich kann auch mehreren Personen die Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Teiles desselben zukommen.
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.