Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0081867×

Rechtssatz RS0081867

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081867

Entscheidungsdatum

29.10.2014

Norm

EHVB 1978 AbschnA Pkt3

Rechtssatz

Der Risikoausschluß umfaßt nicht nur das Verhalten des Versicherungsnehmers, sondern auch das seiner gesetzlichen Vertreter oder jener Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 8/92
    Entscheidungstext OGH 11.06.1992 7 Ob 8/92
    Veröff: VersRdSch 1992,402 = VersR 1993,1131
  • 7 Ob 9/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 7 Ob 9/95
    Beisatz: Die Ausdehnung des Personenkreises in Punkt 3 des Abschnitts A der EHVB auf Personen, denen gewisse Unternehmereigenschaften zukommen, stellt eine ausdrückliche Ausnahmsregelung dar, die ihrerseits klarstellt, daß andere Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers nicht für die Verwirklichung der zitierten Ausschlußtatbestände herangezogen werden dürfen. (T1)
  • 7 Ob 78/99t
    Entscheidungstext OGH 12.05.1999 7 Ob 78/99t
    Vgl auch; Beisatz: Fehlhandlungen im Sinne der Ausschlußtatbestände des Art 7 Pkt 2. AHVB 1978, die von Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers gesetzt werden, denen nicht eine der in Pkt 3. des Abschn A der EHVB 1978 genannten Funktionen (wie die Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben) zukommt, führen auch dann nicht zum Wegfall des Versicherungsschutzes, wenn diese Erfüllungsgehilfen einen Auftrag selbständig ausführen. Die Ausnahmeregelung hinsichtlich bestimmter für den Versicherungsnehmer einschreitender Personen, denen gewisse Unternehmereigenschaften zukommen, stellt klar, daß andere Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers nicht für die Verwirklichung der Ausschlußtatbestände des Art 7 Pkt 2. AHVB 1978 herangezogen werden dürfen. (T2)
  • 7 Ob 142/14d
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 142/14d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081867

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2015

Dokumentnummer

JJR_19920611_OGH0002_0070OB00008_9200000_003