Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
Die Vorinstanzen haben mit jeweils ausführlicher Begründung den gegenständlichen, von der Beklagten mit dem Kläger (und auch noch mit 17 weiteren Lehrgangsteilnehmern) geschlossenen Ausbildungsvertrag nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung der allen Kursteilnehmern zugegangenen schriftlichen Unterlagen und der mündlichen Äußerungen der von der Beklagten beauftragten Lehrpersonen nach § 914 ABGB - nach objektiven Kriterien, gemessen am Empfängerhorizont (RIS-Justiz RS0014205; RS0014160; RS0044358) - ausgelegt. Sie sind dabei, den vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Vertragsauslegung folgend (RIS-Justiz RS0017797; RS0017865), zum Ergebnis gelangt, dass bei allen 18 Absolventen (insbesondere also auch beim Kläger) der falsche Eindruck erweckt worden sei, es handle sich um eine Ausbildung mit universitärem Charakter und den Absolventen könne ein akademischer Grad verliehen werden.Die Vorinstanzen haben mit jeweils ausführlicher Begründung den gegenständlichen, von der Beklagten mit dem Kläger (und auch noch mit 17 weiteren Lehrgangsteilnehmern) geschlossenen Ausbildungsvertrag nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung der allen Kursteilnehmern zugegangenen schriftlichen Unterlagen und der mündlichen Äußerungen der von der Beklagten beauftragten Lehrpersonen nach Paragraph 914, ABGB - nach objektiven Kriterien, gemessen am Empfängerhorizont (RIS-Justiz RS0014205; RS0014160; RS0044358) - ausgelegt. Sie sind dabei, den vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Vertragsauslegung folgend (RIS-Justiz RS0017797; RS0017865), zum Ergebnis gelangt, dass bei allen 18 Absolventen (insbesondere also auch beim Kläger) der falsche Eindruck erweckt worden sei, es handle sich um eine Ausbildung mit universitärem Charakter und den Absolventen könne ein akademischer Grad verliehen werden.
Fragen der Vertragsauslegung kommt - wie schon das Berufungsgericht grundsätzlich richtig erkannt hat - in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, wenn - wie hier - das Berufungsgericht den betreffenden Vertrag im Einklang mit den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ausgelegt hat und hiebei nicht von den anerkannten Interpretationsgrundsätzen in krasser, aus Gründen der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierender Weise abgewichen ist (RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0042742; RS0044298). Der Umstand, dass im vorliegenden Fall eine Mehrzahl von Klägern (insgesamt 18 Studienlehrgangsteilnehmer) von der Entscheidung in gleicher Weise betroffen sind, bewirkt (noch) nicht das Vorliegen einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung; dies umso mehr, als ja - nachdem alle Verfahren miteinander verbunden waren und nur zur Entscheidungsfällung wieder getrennt wurden - über alle 18 Klagen bereits - gleichförmig - entschieden wurde (2 Ob 117/03z; 2 Ob 118/03x; 7 Ob 129/03a) und mit weiteren gleichgelagerten Fällen nicht zu rechnen ist (2 Ob 117/03z).
Auch sonst werden von der Revisionswerberin keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfragen dargetan. Soweit versucht wird, das Auslegungsergebnis dadurch in Frage zu stellen, dass Zweifel gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen angemeldet werden, ist der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 503). Über die Frage der Vertragsauslegung hinausgehend wird nur noch geltend gemacht, dass der klagsgegenständliche (Schadenersatz-)Anspruch verjährt sei, weil dem Kläger die für die Entstehung des Anspruches maßgeblichen Tatumstände bereits mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung am 18. 4. 2001 bekannt gewesen seien. Richtig an diesen Ausführungen ist lediglich, dass der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung geknüpft ist (M. Bydlinski in Rummel3 Rz 2 zu § 1478 mwN aus der Rsp). Die - vom Berufungsgericht in jedenfalls vertretbarer Weise beantwortete (2 Ob 117/03z) - Frage, wann diese objektive Möglichkeit gegeben ist, hängt allerdings ebenfalls von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb auch insoweit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegebenen sind (vgl 2 Ob 118/03x).Auch sonst werden von der Revisionswerberin keine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfragen dargetan. Soweit versucht wird, das Auslegungsergebnis dadurch in Frage zu stellen, dass Zweifel gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen angemeldet werden, ist der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 503,). Über die Frage der Vertragsauslegung hinausgehend wird nur noch geltend gemacht, dass der klagsgegenständliche (Schadenersatz-)Anspruch verjährt sei, weil dem Kläger die für die Entstehung des Anspruches maßgeblichen Tatumstände bereits mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung am 18. 4. 2001 bekannt gewesen seien. Richtig an diesen Ausführungen ist lediglich, dass der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung geknüpft ist (M. Bydlinski in Rummel3 Rz 2 zu Paragraph 1478, mwN aus der Rsp). Die - vom Berufungsgericht in jedenfalls vertretbarer Weise beantwortete (2 Ob 117/03z) - Frage, wann diese objektive Möglichkeit gegeben ist, hängt allerdings ebenfalls von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb auch insoweit die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegebenen sind vergleiche 2 Ob 118/03x).
Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen. Dabei konnten sich die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken.Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen. Dabei konnten sich die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die (sinngemäße) Anwendung des § 393 Abs 3 ZPO iVm § 52 Abs 2 ZPO (vgl 8 Ob 67/03s; 2 Ob 117/03z; 2 Ob 118/03x).Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die (sinngemäße) Anwendung des Paragraph 393, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, ZPO vergleiche 8 Ob 67/03s; 2 Ob 117/03z; 2 Ob 118/03x).